Gefahrgut

Sicherer Versand von Gefahrgut: Was Onlinehändler beachten müssen

Onlinehandel und Versandshops sind bei vielen Unternehmen ein fester Bestandteil des Kundenangebots. Solange es sich hierbei um ungefährliche Waren und Güter handelt lässt sich das auch in der Regel für den Versender problemlos gestalten. Anders stellt sich das allerdings dar, wenn es sich bei den bestellten Produkten um Stoffe, Gemische oder Gegenstände handelt, die nach Gefahrgutrecht als gefährlich eingestuft sind.

4 Min.

17.06.2024

Versand über den Transportweg Straße

Die Vorschriften für den Versand von gefährlichen Gütern regeln eine Vielzahl von Vorgaben, die bei der Beförderung einzuhalten sind. Angefangen bei bauartgeprüften und zugelassenen Verpackungen über Kennzeichnung und Dokumentation bis hin zu Anforderungen an den Beförderer usw. Vielfach wird hier im Versandgeschäft beim Onlinehandel aber oft eine Vorschrift übersehen: Kapitel 4.1.10 ADR zu den Sondervorschriften für das Zusammenpacken.

Hierin ist klar geregelt, welche als gefährlich eingestuften Güter in Abhängigkeit ihrer gefährlichen Eigenschaften und den Mengen je Innenverpackung, zusammen in eine Außenverpackung verpackt und versendet werden dürfen.

Versand über den Transportweg See

Auch im Seeverkehr ist das Zusammenpacken von gefährlichen Gütern reglementiert. Für diesen Verkehrsträger ist bei jeder Sendung, die aus mehreren verschiedenen Gefahrgütern besteht zu prüfen, ob diese Verpackungen zusammen in eine Außenverpackung eingebracht werden dürfen.

Hilfestellung gibt hier die Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 des IMDG-Code. Ist hier zu der entsprechenden UN-Nummer eines Produktes in der Spalte 16 b ein Trennbegriff angegeben, gilt nach 7.2.3.2 IMDG:  

Immer, wenn ein Trennbegriff Anwendung findet (siehe 7.2.2.2 IMDG), dürfen die entsprechenden Güter:

1. nicht in dieselbe Außenverpackung verpackt werden und

2. nicht in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden, soweit in 7.2.6 und 7.3.4 nichts anderes bestimmt ist.

Freistellung als begrenzte Menge

Für den Straßenverkehr kann hier allerdings eine Freistellung von den Vorschriften dadurch erreicht werden, wenn die Sendung nach Kap. 3.4 als begrenzte Menge versendet wird, da nach 3.4.1 d) ADR dann die Vorschriften über das Zusammenpacken gemäß Kapitel 4.1.10 nicht angewendet werden müssen.

Aber Achtung: Diese generelle Freistellung beim Versand von begrenzter Menge gibt es für den Seeverkehr in der Form nicht. Hier muss trotzdem auch bei Versand von gefährlichen Gütern in begrenzter Menge genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung vom Zusammenpackverbot gemäß 3.4.4.1 IMDG eingehalten werden.  

Fallbeispiel Laborchemikalien

Ein Versandshop für Laborchemikalien hat vom Kunden die Bestellung über 2,5 kg Kaliumpermanganat und 2,5 l Schwefelsäure erhalten. Der Versand soll im Inland über den Verkehrsträger Straße erfolgen. Für beide Produkte sind die jeweiligen Höchstmengen nach 3.4 ADR (begrenzte Menge) je Innenverpackung überschritten, so dass es sich um eine reguläre Gefahrgutsendung handelt. Zu beiden Stoffen ist in Kap. 3.2, Tabelle A, Spalte 9b ein Eintrag für die Zusammenpackung vermerkt:

  • UN 1830 Schwefelsäure: MP 15
  • UN 1490, Kaliumpermanganat: MP 2

Nach 4.1.10.4 bedeutet das z.B. für die Schwefelsäure, dass diese in einer Menge von höchstens drei Litern je Innenverpackung mit Gütern anderer Klassen zusammengepackt werden darf, soweit für diese Güter auch eine Zusammenpackung zugelassen ist. So weit, so gut.

Die Sondervorschrift MP 2 für das Kaliumpermanganat besagt allerdings: „Darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden“!

Fazit: Diese Bestellung muss auf zwei Versandstücke aufgeteilt werden.

Peter Rieger | Gefahrgut-Experte

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