Laut § 3 GbV i.V.m. 1.8.3.1 ADR, RID und ADN muss jedes Unternehmen, welches mit Gefahrgut umgeht oder an der Gefahrgutbeförderung anders beteiligt ist, einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Dies gilt für alle Verkehrsträger außer für den Luftverkehr, also auch für die Beförderung im Seeverkehr. Da die GbV in § 1 (2) auf das ADR, RID und ADN verweist, müssen sich auch Unternehmen, die ausschließlich Gefahrgut im Seeverkehr befördern, an die Abschnitte 1.8.3 des ADR, RID und ADN halten.
Der Gefahrgutbeauftragte hat laut GbV mehrere Pflichten. Im Wesentlichen sind dies die Beratung des Unternehmens, Erstellung des Jahresberichts, die dazugehörige Überwachung und Begehung der Betriebstätten und die Schulung der Mitarbeiter, einschließlich der schriftlichen Aufzeichnungen darüber, und die Überprüfung der Einführung geeigneter Maßnahmen, um Unfälle mit Gefahrgut zu verhindern.
Die Pflichten des Unternehmers sind im Wesentlichen in der GbV geregelt. Im ADR sind die Pflichten des Unternehmers nur an zwei Stellen aufgeführt (1.8.3.1 und 1.6.1.44). Nicht jedes Unternehmen ist laut § 2 GbV zur Bestellung eine Gefahrgutbeauftragten verpflichtet, allerdings darf die Behörde dies anordnen. Es dürfen Mitarbeiter des Unternehmens aber auch externe Personen als Gefahrgutbeauftragte bestellt werden.
Laut §§ 1 und 3 GbV ist es die Pflicht des Unternehmers, von sich aus mindestens einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Dies gilt auch für Unternehmen, die eigentlich davon befreit sind, bei denen aber die Behörde festgestellt hat, dass wiederholt oder schwerwiegend gegen die Gefahrgutvorschriften verstoßen wurde. In diesen Fällen darf die Behörde die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten anordnen und sogar einen anderen als den derzeitigen Gefahrgutbeauftragten vorschreiben. Der Unternehmer muss dann diese Auflagen erfüllen.
Der Unternehmer darf selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnehmen. Er darf aber auch einen oder mehrere Mitarbeiter oder externe Personen als Gefahrgutbeauftragte bestellen. Wenn mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt werden, muss der Unternehmer die Aufgaben gegeneinander schriftlich abgrenzen. Er muss beachten, dass der Gefahrgutbeauftragte einen gültigen Schulungsnachweis besitzt, der die Verkehrsträger, mit denen die Beförderung durchgeführt wird, abdeckt. Die Tücke liegt hier im Detail, so muss ein Unternehmen, welches eigentlich nur mit der Straßenbeförderung zu tun hat, einen Gefahrgutbeauftragten für die Straßen- und Seebeförderung bestellen, wenn das Straßenfahrzeug auch mit einer Seefähre befördert wird.
Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der Name des Gefahrgutbeauftragten allen Mitarbeitern schriftlich bekannt gegeben wird. Wenn ein Unfall mit Gefahrgut passiert ist, muss der Unternehmer einen Unfallbericht erstellen. Der Gefahrgutbeauftragte hat nur dafür zu sorgen, dass er erstellt wird.
Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligen. Dem Gefahrgutbeauftragten müssen seitens des Unternehmers alle Auskünfte und Unterlagen, die die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, zur Verfügung gestellt werden. Weiter hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält. Dazu gehört auch, dass dem Gefahrgutbeauftragten die Möglichkeit gegeben sein muss, seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vorzutragen.
Wenn Änderungen oder Anträge auf Abweichungen der Vorschriften an Behörden gestellt werden sollen, muss der Unternehmer dem Gefahrgutbeauftragten die Möglichkeit geben, dazu Stellung zu nehmen. Hiermit sind Änderungen an den Gesetzes- und Regelwerken als auch Einzelgenehmigungen der Behörden gemeint. Außerdem muss der Unternehmer dafür sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllen kann. Der Unternehmer muss den Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten fünf Jahre, nachdem er dem Unternehmen vorgelegt wurde, aufbewahren und der Behörde auf Verlagen vorlegen.
Wenn die Behörden einen Verstoß gegen die GbV feststellen, kann dies – wie auch bei allen anderen Verstößen gegen Gefahrgutvorschriften – sehr teuer werden. Dabei können Bußgelder für Betroffene verhängt und erhebliche Kosten für Unternehmen entstehen, die weit über dem Bußgeldrahmen von € 50.000, - liegen. Die Behörden sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, bei gravierenden Verstößen die Gewinne abzuschöpfen, die durch die Verstöße gespart wurden. Die Beträge sind dann nicht nach oben begrenzt. Hier wurden bereits 6-stellige Beträge eingezogen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Dies gilt für die Ordnungswidrigkeit als auch für die Gewinnabschöpfung. Während die Verfolgungsfrist mit der Beendigung der Tathandlung beginnt, wird sie allerdings durch relevante Unterbrechungshandlungen wieder auf null gestellt.
Gernot Severin | Gefahrgut-Experte
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