Gefahrgut

Wesentliche Änderungen in den Gefahrgutvorschriften Straße 2023

Zum 01.01.2023 treten Änderungen in den Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung in Kraft. Die Übergangsfrist für den Verkehrsträger Straße endet zum 30. Juni 2023. Dann sind die Anlagen A und B zum Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR/RID) zwingend anzuwenden. Die wesentlichen Änderungen haben wir für Sie hier zusammengefasst.

9 Min.

14.12.2022

Teil 1 – allgemeine Vorschriften

  • die Freistellung nach 1.1.3.6.3 wurde um UN3291 der Unterklasse 6.2, UN3481 und UN3536 der Klasse 9 erweitert.
  • Die bisherige Multilaterale Vereinbarung M318 (Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der USA (DOT) zugelassen wurden) wurde unter 1.1.4.7 ADR /RID integriert. (siehe auch neu: 5.4.1.1.24 Dokumentation)

 

1.6 – Übergangsvorschriften

  •  die Übergangsfrist nach 1.6.1.44 ADR /RID läuft aus. Bis spätestens 31.12.2022 müssen innerstaatliche Absender einen Gefahrgutbeauftragten benennen. Die Bedingungen zur Befreiung sind in § 2 GbV zu finden.
  • die Freistellung nach 1.6.1.46 ADR von Maschinen und Geräten, die gefährliche Güter enthalten, entfällt zum 31.12.2022 endgültig.
  • auf die Kennzeichen für Lithium-Batterien (5.2.1.9.2), die die Sondervorschrift 188 erfüllen, muss keine Telefonnummer mehr eingetragen werden. Alte Kennzeichen können bis Ende 2026 weiterverwendet werden.
  • Klebstoffe, Farben und Farbzubehörstoffe, Druckfarben und Druckzubehörstoffe sowie Harzlösungen der UN3082, Verpackungsgruppe III, dürfen bis 30. Juni 2025 in Verpackungen bis 30 Liter ohne baugeprüfte Zulassung befördert werden.

Teil 2 – Klassifizierung

Klasse 2 – Gase:  Ergänzung der nicht zur Beförderung zugelassenen gelösten Gase um UN1043 unter Beachtung der der Sondervorschrift 642.

Klasse 8 – ätzende Stoffe: Wenn die Prüfungsergebnisse ergeben, dass der Stoff oder das Gemisch ätzend ist, aber das Prüfverfahren keine Abgrenzungen zwischen den Verpackungsgruppen zulässt, so muss der Stoff oder das Gemisch der Verpackungsgruppe I zugeordnet werden, sofern andere Prüfergebenisse keine andere Verpackungsgruppe ergeben.

Klasse 9 – Lithiumbatterien: eine Prüfzusammenfassung nach UN-Verschriften 38.3 muss nicht mehr für Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstung (einschließlich Platinen) eingebaut sind, zur Verfügung gestellt werden.

Teil 3 – Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften

Tabelle A: diverse Änderungen, u.a. in den Spalten Benennung, Gefahrzettel, Sondervorschriften, begrenzte und freigestellte Mengen, Beförderungskategorie, Tunnelbeschränkungscode. 

Neueintrag: UN3550 Cobaltdihydroxid-Pulver

Sondervorschriften 

  • SV 396 (neu): Bedingungen für UN3538 zur Beförderung von Gegenständen mit angeschlossenen Gasflaschen mit geöffnetem Ventil.
  • SV 397 (neu): Zuordnung von Gemischen von Sticksoff und Sauerstoff, die unter UN1002 befördert werden dürfen.
  • SV 398 (neu): Zuordnung der Stoffe zu UN1012 und UN1055. Zusätzliche Angaben im Beförderungspapier sind zu beachten (siehe 5.4.1.2.2.e)
  • SV 676 (neu): Versandstücke mit polymerisierenden Stoffen, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, müssen unter den genannten Bedingungen nicht nach SV386 befördert werden.

Teil 4 – Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks

Verpackungen, die nicht Bauart zugelassen sein müssen, jedoch durch eine Verpackungsanweisung oder Sondervorschriften zugelassen sind (z. B: Paletten, Verschläge), unterliegen nicht den Masse- oder Volumenbegrenzungen, die für Verpackungen in Kapitel 6.1 aufgeführt sind. Entsprechende Ergänzungen finden sich auch in den jeweiligen Verpackungsanweisungen.

  • P621 für UN3291 (klinischer Abfall) 
    • Ergänzung der zugelassenen Verpackungen
  • P911 Neuer Absatz (i) für UN3090, UN3091, UN3480 und UN3481 (beschädigte oder defekte Lithium-Zellen oder Lithium-Batterien)

Zusätzliche Anforderungen für Verpackungen die mehrere Batterien und mehreren Ausrüstungen mit Batterien enthalten.

  • IBC 07 neue Sondervorschrift für Verpackung B20
    • flexiblen IBC mit staubdichter Innenauskleidung für UN3550
  • LP 906 - für UN3090, UN3091, UN3480 und UN3481 (beschädigte oder defekte Lithium-Zellen oder Lithium-Batterien)
    • Neuer Absatz (4): spezifische Anweisungen für die Verwendung des Versandstücks sind vom Hersteller und nachfolgenden Vertreibern dem Absender zur Verfügung zu stellen.
    • Neuer Absatz (i): Zusätzliche Anforderungen für Verpackungen, die mehrere Batterien und mehrere Ausrüstungen mit Batterien enthalten.
  • T1-T22 – Anweisung für ortsbewegliche Tanks wurde um Tanks aus Faserverbundkunststoff (FVK-Tanks) erweitert.

Teil 5 – Versand

5.4 – Dokumentation

Sondervorschriften für Abfälle

  • Neuer Absatz 5.4.1.1.3.2: Die Menge der Abfälle darf unter den genannten Bedingungen geschätzt werden. Das Beförderungspapier ist dann um einen entsprechenden Eintrag zu ergänzen.

 

Sondervorschrift Beförderung stabilisierter Stoffe

  • Wurde durch chemische Stabilisierung konkretisiert (5.4.1.1.15)

 

Sondervorschrift 640X

  • Absatz 5.4.1.1.16 gestrichen

 

Zusätzliche Angaben zu Sondervorschriften

  • Neuer Text Absatz 5.4.1.1.21: Zusätzliche Angaben sind in das Beförderungspapier aufzunehmen, wenn dies gemäß einer Sondervorschrift (Kapitel 3.3) erforderlich ist.

 

Sondervorschrift für Beförderung von geschmolzenen Stoffen

  • Neuer Abschnitt 5.4.1.1.23: Ergänzung der offiziellen Benennung für feste Stoffe, die in geschmolzenem Zustand befördert werden.

 

Sondervorschrift für Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der USA zugelassen wurden

  • Neuer Absatz 5.4.1.1.24: Zusätzlicher Vermerk ist im Beförderungspapier aufzuführen.

 

Zusätzliche Vorschriften Klasse 2

  • Neuer Absatz (e) für UN1012 der offiziellen Benennung ist der Name des spezifischen Gases in Klammern anzufügen (siehe neue SV 398).

Teil 6 – Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen, Tanks und Schüttgut-Container

6.2 für Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

  • Umfangreiche Änderungen für Hersteller

 

6.5 für Großpackmittel (IBC)

  • Abschnitt 6.5.1.1.2 überarbeitet: mögliche Verwendung von anderen als in Abschnitt 6.5.3 und 6.5.5 beschriebene IBC.

 

6.8 - Verfahren für die Konformitätsbewertung, die Baumusterzulassung und die Prüfungen

  • Umfangreiche Änderungen zu den Verfahren und Normen.

 

6.9 - Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks mit Tankkörpern aus FVK

  • Neu verfasst

 

6.13 - Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) aus FVK

  • Kapitel 6.9 aus ADR/RID 2021

Teil 7 – Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

  • 7.1 Allgemeine Vorschriften: neue Ausführung „Wärmedämmung“ bei Fahrzeugen oder Containern
  • 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken: V6 im ADR gestrichen, neu V15/W15 IBC
  • 7.3 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung: neue Absätze 7.3.1.13 a) – c) - die Absätze a) bis i) 2021 wurden ersetzt.
  • 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung: Erweiterung und Konkretisierung der Kontrollvorschriften für Güterbeförderungseinheiten.

Teil 8 – Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

  • 8.1.2 Begleitpapiere: ein Container-/ Fahrzeugpackzertifikat muss nicht mehr bei ADR-Beförderung mitgeführt werden. Nach 5.4.2 ist dies dem Seebeförderer zur Verfügung zu stellen.
  • 8.5 Sondervorschrift S1: Erweiterung Absatz (6), Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 um UN0512 und UN0513

Teil 9 – Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

9.1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen

  • der Zusatzeintrag im Zulassungsschein (Punkt 11), zur Beförderung explosiver Stoffe in Tanks, ist neu auch für Fahrzeuge FL erforderlich

 

9.2 - Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen

  • Aufnahme von Batterieelektrischen Fahrzeugen
  • neuer Unterabschnitt 9.2.4.6 Elektrisches Antriebssystem eingefügt

 

9.7 - Ergänzende Vorschriften

  • Erweiterung der Sicherheitsvorschriften (automatische Brandunterdrückungsanlage, Hitzeschutz) auf Fahrzeuge FL

Nicole Schmidt-Tophoven | Gefahrgut-Expertin

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