1.6 – Übergangsvorschriften
Klasse 2 – Gase: Ergänzung der nicht zur Beförderung zugelassenen gelösten Gase um UN1043 unter Beachtung der der Sondervorschrift 642.
Klasse 8 – ätzende Stoffe: Wenn die Prüfungsergebnisse ergeben, dass der Stoff oder das Gemisch ätzend ist, aber das Prüfverfahren keine Abgrenzungen zwischen den Verpackungsgruppen zulässt, so muss der Stoff oder das Gemisch der Verpackungsgruppe I zugeordnet werden, sofern andere Prüfergebenisse keine andere Verpackungsgruppe ergeben.
Klasse 9 – Lithiumbatterien: eine Prüfzusammenfassung nach UN-Verschriften 38.3 muss nicht mehr für Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstung (einschließlich Platinen) eingebaut sind, zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle A: diverse Änderungen, u.a. in den Spalten Benennung, Gefahrzettel, Sondervorschriften, begrenzte und freigestellte Mengen, Beförderungskategorie, Tunnelbeschränkungscode.
Neueintrag: UN3550 Cobaltdihydroxid-Pulver
Sondervorschriften
Verpackungen, die nicht Bauart zugelassen sein müssen, jedoch durch eine Verpackungsanweisung oder Sondervorschriften zugelassen sind (z. B: Paletten, Verschläge), unterliegen nicht den Masse- oder Volumenbegrenzungen, die für Verpackungen in Kapitel 6.1 aufgeführt sind. Entsprechende Ergänzungen finden sich auch in den jeweiligen Verpackungsanweisungen.
Zusätzliche Anforderungen für Verpackungen die mehrere Batterien und mehreren Ausrüstungen mit Batterien enthalten.
5.4 – Dokumentation
Sondervorschriften für Abfälle
Sondervorschrift Beförderung stabilisierter Stoffe
Sondervorschrift 640X
Zusätzliche Angaben zu Sondervorschriften
Sondervorschrift für Beförderung von geschmolzenen Stoffen
Sondervorschrift für Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der USA zugelassen wurden
Zusätzliche Vorschriften Klasse 2
6.2 für Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas
6.5 für Großpackmittel (IBC)
6.8 - Verfahren für die Konformitätsbewertung, die Baumusterzulassung und die Prüfungen
6.9 - Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks mit Tankkörpern aus FVK
6.13 - Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) aus FVK
9.1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen
9.2 - Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen
9.7 - Ergänzende Vorschriften
Nicole Schmidt-Tophoven | Gefahrgut-Expertin
Prüfen Sie, inwieweit die Änderungen Einfluss auf Ihre Betriebsabläufe haben. Bedenken Sie auch, dass die Vorschriften für die erforderlichen Schulungen Luft CBTA (Competency-Based Training & Assessment Approach) sich zum 1. Januar 2023 umfassend ändern. Holen Sie sich ggf. Unterstützung zur Analyse des Schulungsbedarfs oder für den Aufbau und Pflege eines DG Training Programms nach CBTA.
Darüber hinaus informieren wir Sie in unserem Blog auch über die wesentlichen Änderungen in den Gefahrvorschriften für den Verkehrsträger Luft IATA 2023 und See IMDG-Code 2023.
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