Gefahrgut

Wie erstellt man eine IMO-Erklärung für Gefahrgut im Seeverkehr

Wie ein Beförderungspapier für den Straßenverkehr erstellt wird, ist vielen klar. Bei der Erstellung eines Beförderungspapiers für den Seeverkehr sind jedoch viele unsicher, weil dies selten gemacht wird. Hierbei muss beachtet werden, welche zusätzlichen Angaben gemacht werden müssen, und welche Fehler vermieden sollten.

7 Min.

21.11.2023

Wofür ist das Beförderungspapier vorgeschrieben und wofür nicht

Wird Gefahrgut mit einem Seeschiff befördert, muss grundsätzlich ein Beförderungspapier für den Seeverkehr (auch IMO-Erklärung oder Shippers Declaration genannt) erstellt werden. Hierfür ist der Versender (Absender) des Gefahrguts in der Pflicht. Er muss dies selbst erstellen. Es ist nicht erlaubt, dies von anderen erstellen zu lassen, wie es bei der Beförderung im Straßenverkehr erlaubt ist. Wie das Beförderungspapier erstellt werden muss und welchen Inhalt es haben muss, steht im Kapitel 5.4 IMDG-Code. Auch für Gefahrgüter in begrenzten Mengen ist ein Beförderungspapier im Seeverkehr vorgeschrieben.

Was muss drinstehen

Die Einzelheiten, die im Beförderungspapier grundsätzlich genannt werden müssen, sind

  • die UN-Nummer (siehe Spalte 1 der Gefahrgutliste),
  • der richtige technische Name (siehe Spalte 2 der Gefahrgutliste),
  • Ergänzung des technischen Namens mit der technischen Benennung bei Sondervorschrift 274 oder 318 (siehe Spalte 6 der Gefahrgutliste),
  • Ergänzung des technischen Namens mit der technischen Benennung, wenn es sich um einen n.a.g.-Stoff handelt, der ein Meeresschadstoff ist. Dies gilt auch, wenn keine Sondervorschrift 274 oder 318 vorgeschrieben ist.
  • die Klasse der Hauptgefahr und ggf. die Unterklasse (siehe Spalte 3 und Sondervorschriften laut Spalte 6 der Gefahrgutliste),
  • bei Klasse 1 die Verträglichkeitsgruppe,
  • die Klassen der Zusatzgefahren in Klammern,
  • die Verpackungsgruppe, soweit vorhanden (siehe Spalte 5 der Gefahrgutliste),
  • soweit zutreffend die Anzahl und Art der Verpackungen,
  • die Gesamtmenge jedes Gefahrguts als Volumen oder Nettomasse,
  • bei Gefahrgut in begrenzten Mengen die Wörter „limited quantity“ oder „LTD QTY“,
  • ein Trenngruppenvermerk, wenn zutreffend,
  • Name und Anschrift des Absenders und des Empfängers.

Dies muss durch die Konformitätserklärung ergänzt werden, die vom Versender unterschrieben werden muss. Wenn Gefahrgutverpackungen in einen Container gepackt werden, muss außerdem ein Container Packzertifikat erstellt werden.

Hierzu kommen weitere Angaben, soweit zutreffend:

  • Für Abfälle,
  • Für geschmolzene Stoff,
  • Für erwärmte Stoff,
  • Für Meeresschadstoffe,
  • Für Gefahrgüter der Klasse 3 der Flammpunkt
  • Für Bergungsverpackungen,
  • Für leere ungereinigte Verpackungen,
  • Für Stoffe, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden,
  • Wetterungsbescheinigung,
  • Und viele mehr

Es wird empfohlen, dass die EmS (emergency schedule number) angegeben wird, sonst muss ein Unfallmerkblatt oder andere Informationen über Notfallmaßnahmen jederzeit sofort verfügbar sein.

Wie muss es drinstehen

Es ist keine Form vorgeschrieben, nur der Inhalt. Man darf z. B. ein Beförderungspapier aus einem Blankopapier erstelle. Man darf es auch mit Hand erstellen. Es muss aber lesbar sein. Es darf auch aus mehreren Seiten erstellt werden. Die Sprache ist nicht vorgeschrieben. Wir empfehlen Englisch. Es gibt viele unterschiedliche Formulare, die man dafür benutzen kann. Formulare haben den Vorteil, dass man kein Detail vergisst, soweit sie hilfreich erstellt wurden. Es ist auch erlaubt, Formulare zu benutzen, die einem anderen Zweck dienen: z. B. für die Abfallbeförderung, Zollpapiere, CMR, B/L usw. Wenn die Angaben zum Gefahrgut vollständig eingetragen wurden, gilt es als Beförderungspapier nach Gefahrgutrecht.

Wann muss es erstellt werden

Es ist vorgeschrieben, dass für die Beförderung ein Beförderungspapier erstellt wird. Daraus folgt, dass das Beförderungspapier erstellt werden muss, bevor die Beförderung beginnt. Der Versender muss es erstellen.

Welche Fehler sollte man vermeiden

Wenn man einen Fehler macht, begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld ab € 200,- geahndet werden kann. Begeht man mehrere Fehler kann es schon mal vorkommen, dass man einen Monatslohn loswird. Die häufigsten Fehler sind:

  • Erstellen eines Beförderungspapiers, obwohl man an keiner gefahrgutrechtliche Unterweisung teilgenommen hat (€ 500,- Bußgeld),
  • Weglassen eines vorgeschriebenen Eintrags, einer falschen vorgeschriebene Angabe im Beförderungspapier oder fehlendes Beförderungspapier (€ 200,- bis € 500,-),
    • Es wurde ein Absender eingetragen, obwohl er nicht der Versender ist,
    • Schreibfehler beim technischen Namen,
    • Technische Benennung vergessen,
    • Technische Benennung nicht in Klammern gesetzt,
    • Klasse der Zusatzgefahr vergessen oder nicht in Klammern angegeben,
    • Verpackungsgruppe vergessen oder eine Verpackungsgruppe angegeben, obwohl es keine gibt,
    • Eine unzulässige Verpackung angegeben z. B. „Karton“, „Palette“ oder „Container“ oder es wurde die Umverpackung statt der Außenverpackung angegeben,
    • Schreibfehler bei Begrenzten Mengen: statt „limited quantity“ wurde „LQ“ oder „limited quantities“ geschrieben,
    • Statt die Menge des Gefahrguts wurde das Gewicht des gesamten Containers angegeben,
    • Die vorgeschriebene Reihenfolge, in der die Gefahrgüter genannt werden müssen, wurde nicht eingehalten oder es wurden andere Angaben dazwischen eingesetzt.
    • Container Packzertifikat wurde vergessen.
    • Es wurde eine IMO-Erklärung erstellt, obwohl man nicht der Versender ist.

Gernot Severin | Gefahrgut-Experte

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