Titandioxid (TiO2) ist das weißeste und hellste bekannte Pigment und hat ein sehr breites Anwendungsspektrum, z.B. für Farben, als Photokatalysator oder in Sonnencreme.
In der 14. ATP der CLP-Verordnung („Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt“) sind unter anderem neue Erkenntnisse über die Gefahren aufgenommen worden, die von Titandioxid-Partikeln im kleinen Mikrometer-Maßstab ausgehen. Diese Partikel sind so klein, dass sie in der Lage sind, in Form von Staub in die Lunge einzudringen, wo ihr Vorhandensein zu Krebs führen kann. Staub entsteht, wenn Stoffe in Pulverform vorliegen und aufgewirbelt werden. Für den Gesundheitseffekt verantwortlich sind nur (Staub-)Partikel mit einer Größe von unter 10 µm im aerodynamischen Durchmesser, größere Partikel gelangen nicht in die Lunge. Sobald diese kleinen TiO2-Partikel mit mehr als einem Prozent in einer Mischung vorhanden sind, muss das gesamte Gemisch mit H351i „Kann vermutlich Krebs erzeugen (Einatmen)“ eingestuft werden.
Gemäß der 14. ATP wurde der Stoffeintrag für Titandioxid im Anhang VI der CLP-Verordnung geändert und mit verschiedenen Anmerkungen versehen. Hier wird spezifiziert, wann TiO2 einzustufen ist, welche Form für die Einstufung relevant ist und auf die besondere Gefahr für die Lunge hingewiesen. Darüber hinaus werden noch die ergänzende Gefahrenmerkmale EUH212 und EUH211 für Gemische eingeführt, die in einem eigenen Kapitel beschrieben werden. Eine ausführliche Darstellung mit Erläuterungen ist hier nachzulesen: Hilfestellung zur Anwendung der harmonisierten Titandioxideinstufung.
Wenn Sie Titandioxid in Reinform in Verkehr bringen, ist vor allem die Partikelgröße entscheidend. Der Hersteller ist hier verpflichtet Angaben zu machen, ob mehr als 1 % der Partikel im Größenbereich unter 10 µm liegen.
Die Größenverteilung muss (i.d.R. vom Lieferanten/Hersteller) bestimmt werden, das Ergebnis ist meist eine Prozentangabe von Partikeln, die unterhalb von 10 µm liegen. Wenn mehr als 1 % kleiner sind, so wird der Stoff als Carc. 2, H351 (Einatmen) eingestuft, wenn weniger als 1 % der Partikel kleiner als 10 µm sind wird der Stoff nicht eingestuft.
Auch ein Gemisch muss eingestuft werden, wenn es mehr als 1 % TiO2-Partikel enthält, die kleiner sind als 10 µm im aerodynamischen Durchmesser. Selbst wenn Titandioxid in andere Partikel wie Polymere eingebunden ist, muss eine Größenprüfung durchgeführt werden.
Es wird zwischen festen und flüssigen Gemischen unterschieden. Bei festen Gemischen die mehr als 1 % TiO2 enthalten, das unter die Größengrenze fällt, greift wie oben beschrieben die Einstufung als Carc. 2, H351 (Einatmen). Zusätzlich muss hier der EUH212: „Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen.“ angegeben werden.
Flüssige Gemische müssen nicht als Carc. 2, H351 (Einatmen) gekennzeichnet werden, da hier keine Pulverform und somit kein Staub vorliegt. Um die Gefahr durch Aerosole hier kenntlich zu machen, verlangt der Gesetzgeber aber die Kennzeichnung mit dem EUH211: „Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen.“
Abschließend ist zu beachten: Wenn ein Gemisch nicht als gefährlich eingestuft ist, aber mit EUH211 oder EUH212 gekennzeichnet ist, muss zusätzlich der EUH210: „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich“ angedruckt werden.
TiO2-haltiger Feststoff, z.B. Fugenmörtel:
Folgende Fälle sind zu unterscheiden:
TiO2-haltige Suspension, z.B. Wandfarbe:
Folgende Fälle sind zu unterscheiden:
TiO2-haltiges festes Gemisch, kein Pulver, z.B. Buntstift:
Da kein Pulver vorliegt entfällt hier die Einstufung als Carc. 2, H351 (Einatmen). Ist mindestens 1 % Titandioxid enthalten und ein Gefahrstoff in beliebiger Konzentration, muss der EUH212 angedruckt werden. Auch wenn kein Gefahrstoff enthalten ist, wird er empfohlen.
TiO2-haltige Polymerpellets:
Wenn ein Anteil der Pellets kleiner ist als 10 µm im Durchmesser und mindestens 1 % TiO2 enthalten ist, werden die Pellets als Carc. 2 H351 (Einatmen) eingestuft.
TiO2-haltige Erzeugnisse, z.B. Plastikdosen mit einer TiO2-Imprägnierung:
Erzeugnisse müssen weder eingestuft noch gekennzeichnet werden. Die Regeln beziehen sich nur auf Stoffe und Gemische. Auch wenn bei der Verwendung Stäube entstehen können, so ist dies nicht in der CLP-Verordnung geregelt, sondern über das Produktsicherheitsgesetz oder durch Regelungen zu Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach den Abschnitten 3 - 6 der Gefahrstoffverordnung.
Weitere Erläuterungen und Beispiele finden Sie im PDF-Guide der ECHA.
Sollten Sie Produkte mit Titandioxid vertreiben, so erfragen Sie schnellstmöglich Angaben zur Partikelgröße aus Ihrer Lieferkette. Sollten Sie Hersteller sein, lohnt es sich auch für nicht TiO2-Partikel Informationen über die Größenverteilung bereitzustellen.
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