Gefahrstoffe

GB SDBs nach dem Brexit

Der Brexit ist vollzogen und es wird sich viel mit UK-REACh beschäftigt. Der Fokus liegt meist auf den Pflichten bezüglich der Registrierungen von Stoffen. Doch auch die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern ist in der REACh-Verordnung geregelt (Anhang II). Da dieser für den geschäftlichen Alltag sehr wichtige Aspekt oft vernachlässigt oder fälschlicherweise der CLP-Verordnung zugeordnet wird, werfen wir einen Blick auf den aktuellen Stand zur Erstellung von britischen SDBs.

6 Min.

27.04.2021

Die (GB) CLP-Verordnung und das SDB

Obgleich der Inhalt und Aufbau von Sicherheitsdatenblättern in der REACh-VO ((EC)1907/2006) geregelt ist, sind in der CLP-VO (Classification, Labelling and Packaging; (EG) Nr. 1272/2008) einige Grundlagen wie auch weitere Verpflichtungen geregelt. Dies betrifft beispielweise die Einstufung von Stoffen, die Piktogramme, H- und P-Sätze sowie die Meldung an die nationalen Giftnotrufzentren (Artikel 45). Da die CLP-VO EU-Recht ist, braucht Großbritannien auch hierfür nach dem Brexit eine eigene Gesetzgebung.

Die gute Nachricht ist, dass die CLP-Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt weitgehend ins britische Recht übernommen wurde. Es wird also die gleiche GHS-Adaption wie in der EU verwendet und auch die EUH-Sätze bleiben – sogar unter dem Namen – in Verwendung. Auch der Umgang mit stoffspezifischen Einstufungen gleicht dem der EU. So wurden alle harmonisierten Einstufungen bis zum 31.12.2020 in die mandatory classification list (MCL) übernommen. Neue verpflichtende Einstufungen werden in Zukunft von der britischen Health and Safety Executive (HSE) beschlossen. Hier sind die aktuellen Einträge als Excel-Liste einsehbar. Analog zur EU sind die 14. Und 15. ATP mit übernommen worden. Die 17. ATP ist nach dem Austritt Großbritanniens in die EU CLP-VO aufgenommen worden und findet sich somit nicht in dem britischen Äquivalent wieder. Auch das C&L Inventory soll in eine britische Version überführt werden. Dabei werden ebenfalls alle europäischen Einträge bis zum 31.12.2020 übernommen. Neue Einträge müssen an die HSE gemeldet werden. Einsehbar ist die vorgesehene GB-CLP notification database bisher jedoch noch nicht.

Ein UFI für Großbritannien?

Die Meldung an die Giftnotrufzentralen wird in Großbritannien anders gehandhabt als in der EU. Ein UFI darf zwar im SDB angedruckt werden. Dies ist aber nicht verpflichtend. Generell ist die Meldung freiwillig und erfolgt durch das Zusenden des Sicherheitsdatenblatts an den UK National Poisons Information Service (NPIS, sds.npis@nhs.net). Abweichend gilt in Nordirland die EU CLP-VO, so dass bei gefährlichen Gemischen eine EU PCN-Meldung durchgeführt werden muss. Da Nordirland jedoch nicht Teil der EU ist, haben die Behörden keinen Zugriff auf die Datenbank der ECHA. Entsprechend muss die Meldung zunächst bei der ECHA durchgeführt und anschließend als .i6z-Datei exportiert und an das NPIS geschickt werden. Beachten Sie hierfür auch die Informationen des NPIS.

Auswirkungen des UK-REACH auf das SDB

Wie auch bei der GB-CLP liegt für das UK-REACh noch keine vollständige Fassung vor. Da die europäische Verordnung grundsätzlich übernommen wurde, ist bisher nur eine Änderungsverordnung veröffentlicht worden. Diese benennt schlicht alle Punkte, bei denen das neue GB-Recht von dem der EU abweicht. Die Änderungen am Annex II, welcher den Aufbau des Sicherheitsdatenblatts betrifft, passen auf etwa eine A4 Seite und sind im Wesentlichen kosmetischer Natur.

So wird an diversen Stellen das Wort „Union“ gestrichen und Verweise auf europäisches Recht durch die britischen Äquivalente ersetzt. Schon vorher anzugebende nationale Aspekte wie Arbeitsplatzgrenzwerte müssen selbstverständlich weiterhin im SDB enthalten sein.  

Die für den Geschäftsalltag vermutlich weitreichendste Änderung ist jedoch die Verpflichtung der Angabe einer britischen Adresse und Telefonnummer im SDB und auf dem Etikett (siehe dazu das CLP Webinar der HSE ab Minute 18 und auch unser letztes UK REACh Q&A). Dies kann entweder eine Niederlassung in Großbritannien, ein OR oder der Importeur selbst sein. Eine zusätzliche Angabe einer EU-Adresse ist zulässig, solange es die Übersichtlichkeit nicht stört.

Weitere Informationen

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Generell gilt, dass die genannten Pflichten demjenigen obliegen, der ein Produkt auf dem britischen Markt platziert. Im Falle eines Imports nach Großbritannien ist also der Importeur in der Pflicht und nicht der EU-ansässige Exporteur. Dennoch kann es sich anbieten rechtskonforme SDBs für den britischen Markt zur Verfügung zu stellen, da einige Kunden gegebenenfalls nicht die Möglichkeiten oder das Interesse haben, diese selbst zu erstellen. Gehen Sie am besten proaktiv auf Ihre Kunden in Großbritannien zu, klären Sie den Handlungsbedarf ab und kümmern Sie sich frühzeitig um GB-CLP konforme SDBs, da diese beim Import unmittelbar verfügbar sein müssen. Einen Sonderfall stellt Nordirland dar. Dieses gehört zwar ebenfalls zum Vereinigten Königreich, hier gilt jedoch weiter die EU-Gesetzgebung.

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