Gefahrstoffe

Geänderte Anhänge der PIC-Verordnung über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Die Anhänge I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wurden im November durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/172 geändert und am 6. Februar 2018 im Amtsblatt veröffentlicht.

3 Min.

23.02.2018

Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien setzt das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung („Prior Informed Consent-PIC“ http://www.pic.int/) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um.

Artikel 7 der PIC-Verordnung

Artikel 7 der PIC-Verordnung 649/2012 definiert im Detail die Bedeutung der in den Anhängen gelisteten Chemikalien, die im PIC-Verfahren zu berücksichtigen sind:

  • Anhang I, Teil 1: Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien gemäß Art. 8;
  • Anhang I, Teil 2: Liste der Chemikalien, die Kandidaten für die PIC – Notifikation gemäß Art. 11 sind;
  • Anhang I, Teil 3: Liste der Chemikalien, die dem PIC-Verfahren gemäß Art. 13 und 14 unterliegen
  • Anhang V: Chemikalien und Artikel, für die ein Ausfuhrverbot gemäß Artikel 15 gilt

Folgende Änderungen / Ergänzungen enthält die Verordnung 2018/172: 

Änderung des Anhangs I, Teil 1:

  • Es wird beim Eintrag Methamidophos (CAS 10265-92-6) der Eintrag für „Methamidophos (lösliche Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt)“ gestrichen.

Dem Anhang I, Teil 1 werden folgende Stoffe hinzugefügt:

  • 3-Decen-2-on (+); 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (+); Benzylbutylphtalat (+); Carbendazim; Cybutryn (+); Diisobutylphthalat (+); Diarsenpentaoxid (+); Tepraloxydim (+); Triclosan (+); Triflumuron; Tris(2-chlorethyl)phosphat (+)
    • Bedeutung der Anmerkung: (+) Kandidat für eine PIC – Notifikation

Änderungen des Anhangs I, Teil 2:

  • Es wird der Eintrag Methamidophos (CAS 10265-92-6) gestrichen.

Dem Anhang I, Teil 2 werden folgende Stoffe hinzugefügt:

  • 3-Decen-2-on; 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol; Benzylbutylphtalat; Cybutryn; Diisobutylphthalat; Diarsenpentaoxid; Tepraloxydim; Triclosan; Tris(2-chlorethyl)phosphat

Änderungen des Anhangs I, Teil 3:

  • Der Eintrag Methamidophos (CAS 10265-92-6) wird hinzugefügt.
  • Der Eintrag für „Methamidophos (lösliche Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt)“ wird gestrichen.

Änderungen des Anhangs V (Ausfuhrverbot):

  • Es werden die Chemikalien Hexachlorbutadien, polychlorierte Naphthaline, Hexabromcyclododecan hinzugefügt.
  • Für die hinzugefügten Chemikalien Tetrabromdiphenylether; Pentabromdiphenylether; Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether gilt ein Ausfuhrverbot unter folgender Maßgabe:
    • Artikel und Erzeugnisse, die Tetra-, Penta-, Hexa- oder Heptabromodiphenylether in Konzentrationen von 0,1 Gew.-% oder mehr enthalten, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden.

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