Die Verordnung regelt die Umsetzung der beiden internationalen Abkommen „Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durch persistente organische Schadstoffe (Convention on Long-Range Transboundary Air Pollution, CLRTAP)“ und das „Stockholmer Übereinkommen (Stockholm Convention) über persistente organische Schadstoffe“.
Persistente organische Schadstoffe verbleiben lange Zeit in der Umwelt und reichern sich in der Nahrungskette an. Sie können in der Umwelt weit von ihrem Ursprungsort über große Entfernungen entfernt transportiert werden und die menschliche Gesundheit und Umwelt nachhaltig schädigen.
Die Neufassung der POP-Verordnung regelt Stoffe, deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung (auch in Gemischen und Erzeugnissen) verboten sind. Diese sind im Anhang I der Verordnung aufgeführt. Stoffe, deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung (auch in Gemischen und Erzeugnissen) Beschränkungen unterliegen, sind im Anhang II der Verordnung aufgeführt. Lagerbestände mit Stoffen aus den Anhängen I oder II werden, sofern sie keinen Verwendungszweck haben, wie Abfall behandelt. Die enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe müssen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden.
Im Anhang III sind Stoffe genannt, die Bestimmungen zur Verringerung der Freisetzung unterliegen. Anhang IV listet die Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 der Verordnung unterliegen.
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