Wer ist verantwortlich für die Meldung gefährlicher Gemische?
Verantwortlich für die Meldung gefährlicher Gemische sind Unternehmen mit Sitz in der EU, die gefährliche Gemische importieren oder gefährliche Gemische selber herstellen (nachgeschaltete Anwender) und diese in der EU in Verkehr bringen.
Welche Gemische müssen gemeldet werden – welche nicht?
Ein Gemisch muss gemeldet werden, wenn dieses gemäß den Kriterien der CLP-Verordnung aufgrund von gesundheitlichen oder physikalischen Eigenschaften als gefährlich eingestuft wird. Gemische, die ausschließlich aufgrund ihrer umweltgefährlichen Eigenschaften eingestuft werden, brauchen nicht gemeldet zu werden. Des Weiteren müssen Gemische, die für die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung hergestellt werden und Gemische, die für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung hergestellt werden, nicht gemeldet werden. Gemische, die nur als Gase unter Druck eingestuft sind und explosive Stoffe / Gemische und Erzeugnisse brauchen ebenfalls nicht gemeldet zu werden.
Welche Fristen gelten?
Die Verpflichtung, gefährlich eingestufte Gemische zu melden, ist zeitlich gestaffelt nach deren Verwendungsbereichen:
Bisher wurde noch nicht entschieden, was unter „industrieller Verwendung“ zu verstehen ist. Wahrscheinlich wird dies so interpretiert werden, dass es auf die letzte Verwendung eines Gemisches in der chemischen Wertschöpfungskette ankommt. Dies bedeutet, dass dann weitaus mehr Firmen ihre gefährlich eingestuften Gemische bereits zum 01.01.2020 melden müssen.
Hat ein Unternehmen bereits die Meldung eines gefährlichen Gemisches nach aktuell geltendem Gesetz vorgenommen, so besteht für dieses Produkt keine Verpflichtung zur erneuten Meldung, sofern sich keine Änderungen ergeben haben. Diese „Übergangsfrist“ endet am 01.01.2025 und gilt bspw. für in Deutschland beim Bundesamt für Risikobewertung (BfR) bereits erfolgte Meldungen.
Wie und wohin erfolgt die Meldung eines gefährlichen Gemisches?
Die Meldung eines gefährlichen Gemisches ist grundsätzlich nur auf elektronischem Weg möglich. Hierzu hat die ECHA ein auf europäischer Ebene harmonisiertes XML-Format entwickelt. Die Meldung muss nach derzeitigem Rechtstext in dem oder den EU-Ländern erfolgen, wo ein gefährlich eingestuftes Gemisch in Verkehr gebracht wird. Die ECHA entwickelt derzeit ein zentrales Meldeportal. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, die Meldung eines gefährlichen Gemisches zentral an nur einer Stelle durchzuführen. Es scheint eine große Bereitschaft bei den einzelnen EU-Mitgliedstaaten für ein zentrales Meldeportal vorhanden zu sein. Dennoch müssen Sie sich darauf einstellen, dass einzelne EU-Mitgliedsstaaten auch nationale Meldeportale erhalten oder einrichten werden.
Was ist grundsätzlich neu?
Neben den unter vorstehendem Punkt beschriebenen Aspekten möchten wir auf folgende Neuerungen hinweisen:
Was ist und wie erhält man den UFI?
Der UFI ist ein eindeutiger alphanumerischer Code (Rezepturidentifikator), der mittels eines von der ECHA bereitgestellten elektronischen Tools erzeugt wird.
Der UFI für eine Rezeptur wird gebildet aus der Steuernummer eines Unternehmens und einer numerischen „Rezepturnummer“ (Zahl zwischen 0 und 268435455). Im Ergebnis wird daraus mittels des Tools der UFI in Form eines 16-stelligen Codes in 4 Blöcken gebildet:
Beispiel: UFI 37XF-M2CU-2007-9JSP
Wofür benötigt man den UFI und wie wird er verwendet?
Aus den Statistiken der Giftzentren geht hervor, dass im Notfall zu viel Zeit aufgewendet wird mit dem Anrufer zu klären, welches Produkt genau gemeint ist. Die Erzeugung eines eindeutigen Rezepturcodes soll den Giftzentralen daher helfen in Notfällen schnell eine Eindeutigkeit über das gefährliche Gemisch zu bekommen. Der UFI muss zukünftig bei gefährlichen Gemischen für Verbraucher und gewerbliche Verwender auf dem Kennzeichnungsetikett angebracht werden. Er soll deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar angebracht werden. Bei industrieller Verwendung kann der UFI alternativ im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden.
Ergeben sich Änderungen an einer Rezeptur, egal, ob es sich um geänderte Inhaltsstoffe oder um geänderte %-Anteile handelt, muss ein neuer UFI erzeugt und auf das Kennzeichnungsetikett bzw. bei industriellen Verwendungen ins Sicherheitsdatenblatt übernommen werden. Handelt es sich um gefährliche Gemische nur zur industriellen Verwendung, braucht der UFI nicht auf dem Kennzeichnungsetikett angebracht werden. Er kann dann alternativ im EU-Sicherheitsdatenblatt angeben werden.
Was ist der Hintergrund und wie ist der Aufbau des EuPCS?
Nach Anhang VIII der CLP-Verordnung ist bei der Meldung eines gefährlichen Gemisches die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß einem von der ECHA zur Verfügung gestellten einheitlichen Produktkategorisierungssystem (EuPCS) verpflichtend anzugeben.
Aufbau und Struktur dieses Produktkategorisierungssystems können Sie dem Dokument der ECHA „The European product categorisation system: A practical guide“ (Version 1.0, Juni 2018) entnehmen (https://poisoncentres.echa.europa.eu/-/guide-for-european-product-categorisation-system-publish-1).
Sie müssen sich rechtzeitig mit diesem neuen Produktkategorisierungssystem (EuPCS) auseinandersetzen und Ihren gefährlichen Gemischen einen entsprechenden Code zuweisen. Wenn einem gefährlichen Gemisch mehreren Verwendungen (Codes) zugeordnet werden können, müssen Sie sich an dem Hauptverwendungszweck orientieren und den dazugehörigen Code verwenden.
Die überwiegende Anzahl an gefährlichen Gemischen werden unter die Kategorie P (Produkte) und PC (chemische Produkte) fallen. Diese Untergruppe PC müssen Sie dann für Ihre gefährlichen Gemische weiter spezifizieren. Beispielhaft wie folgt:
Reinigungsmittel:
PC-CLN-11.1 → für Badezimmer
PC-CLN-10.OTH → andere Küchen- und zugehörige Reinigungsmittel
Lacke/Farben:
PC-PNT-2 → Farben/Lacke zu dekorativen Zwecken
PC-PNT-4 → Schiffsfarbe (außer Antifoulings)
Biozidprodukte:
PP-BIO-7 → Filmschutzmittel
PP-BIO-8 → Holzschutzmittel
Welche Aspekte sind darüber hinaus wichtig beim EuPCS?
Das EuPCS erfasst nur diejenigen Kategorien für gefährliche Gemische, die gemäß der CLP-Verordnung aufgrund ihrer gesundheitlichen Auswirkungen oder ihrer physikalischen Eigenschaften als gefährlich eingestuft werden. Das System besitzt eine fünfstufige hierarchische Struktur mit insgesamt ungefähr 250 Produktkategorien. Die Auswahl einer Produktkategorie kann nur auf der untersten Ebene erfolgen. Das Kategorisierungssystem ist im ECHA Meldeportal (PCN-Format) implementiert, welches die Informationsanforderungen für die Meldung gefährlicher Gemische definiert. Andere Produktkategorien wie "Kosmetika, Lebensmittel und Tabakerzeugnisse", "Arzneimittel und Medizinprodukte" und "Drogen des Missbrauchs" fallen nicht unter den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung und sind somit nicht enthalten.
Nicht zu vergessen ist, dass Hersteller oder Händler verantwortlich sind, den Prozess einer Änderungsmeldung mit zu initiieren: Führen Sie eine Rezepturänderung durch, ändern sich die %-Anteile einer Rezeptur oder ändern sich Ihre Handelsnamen, sind dies Voraussetzungen für eine durch Sie zu initiierende Änderungsmeldung.
Für einen reibungslosen Ablauf der Meldung gefährlicher Gemische wird zwingend der UFI und die Produktkategorie nach EuPCS für jedes der gefährlichen Gemische benötigt. Darüber hinaus wird bei Produkten für den Verbraucher und / oder für die gewerbliche Verwendung die Art(en) und Größe(n) der Verpackung / Gebinde gebraucht.
Weitere detaillierte Hinweise zur Meldung gefährlicher Gemische finden Sie auf der eigenen Webseite der ECHA zu diesem Themengebiet unter: https://poisoncentres.echa.europa.eu/
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