Mit dem Urteil vom 23. November 2022 entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG), dass die Einstufung von pulverförmigen Titandioxid-Partikeln mit einem aerodynamischen Durchmesser unter 10 µm als krebserregend, nicht gültig ist. Gegen das Urteil konnte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen Rechtsmittel eingelegt werden. Davon hat jetzt Frankreich, die Teil der Gruppe der Beklagten waren, fristgerecht Gebrauch gemacht.
Die harmonisierte Einstufung von pulverförmigen Titandioxid bleibt somit weiterhin bestehen und das Urteil vom 23.Novmeber 2022 wird nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der Einspruch erfolgreich ist oder nicht.
Bleiben Sie auf dem Laufenden und überprüfen Sie, ob Ihre Produkte Titandioxid enthalten. Wenn Sie mit Nanomaterialien zu tun haben, holen Sie Informationen zur Partikelgröße ein und prüfen Sie ob hier Handlungsbedarf besteht.
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