Wenn ein Unternehmen fahrlässig ein Gemisch ohne PCN in Verkehr bringt, ist das dann eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat?
Die Meldung verschiedener Gemische erfolgt über die PCN als einheitliches Format. Diese findet ihre rechtliche Grundlage in Art. 45 der CLP-Verordnung in Verbindung mit Anhang VIII CLP. Weiterhin ist sie in dem deutschen ChemG niedergelegt, wobei ein Verstoß gegen sie in den §§ 16 ff. ChemG geregelt ist. Eine nach § 16e erforderliche Rechtsverordnung über die Mitteilungspflicht der Bundesregierung findet sich in der Giftinformationsverordnung (ChemGiftInfoV), genauer in § 2 ChemGiftInfoV. In der Folge sind Verstöße gegen die Mittelungspflicht gefährlicher Stoffe an die Bundesstelle für Chemikalien des Art. 45 CLP und § 16e ChemG auf die ChemGiftInfoV gestützt und nach § 16d ChemG auch sanktionsfähig. Gemäß § 26 I Nr. 6 ChemG handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit. Dies gilt sowohl für ein vorsätzliches als auch ein fahrlässiges Inverkehrbringen des gefährlichen Stoffes (vgl. § 26 ChemG).
Welche Strafe kommt auf Unternehmen zu, die ein Gemisch ohne PCN in Vekehr bringt?
Ordnungswidrigkeiten werden durch Geldbuße geahndet. Ein Verstoß gegen § 26 I Nr. 6 ChemG wird mit einer Geldbuße im Rahmen von 100,00 EUR bis 50.000,00 EUR geahndet.
Das ChemG ist ein von der deutschen Gesetzgebung beschlossene Gesetz und findet ihren Anwendungsbereich damit auch nur auf nationaler Ebene. Für Sanktions- und Verstoßregelungen in anderen Ländern muss die jeweilige Rechtsordnung einzeln untersucht werden. Grundlage ist allerdings auch die die europäische CLP-Verordnung.
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