Bereits 2002 wurde von der World Health Organization (WHO) eine einheitliche Definition für endokrine Disruptoren beschlossen. Im Schreiben „Chemicals Strategy for Sustainability, COM (2020)“ bezieht sich die europäische Kommission hierauf und hat jetzt 2022 eine Initiative vorgestellt, um die CLP-Verordnung um Gefahrenklassen für endokrine Disruptoren und persistente, mobile und bioakkumulierende Schadstoffe zu erweitern. Hierfür wird der Anhang I der CLP-Verordnung um vier weitere Kapitel ergänzt:
In dieser Gefahrenkategorie werden Stoffe zusammengefasst die in Tierstudien nachgewiesene Eigenschaften haben, die die Funktion des endokrinen Systems, also des Hormonsystems, verändern.
Dabei gibt es zwei Kategorien die ähnlich wie bei karzinogenen oder mutagenen Stoffen vergeben werden:
Kategorie 1: Bekannte oder mutmaßliche endokrine Disruptoren, wobei endokrine Aktivität, ein schädlicher Effekt und eine Verbindung zwischen der Aktivität und dem Effekt nachgewiesen werden müssen.
Kategorie 2: Verdächtige endokrine Disruptoren für die menschliche Gesundheit. Wenn es begründete Zweifel an Effekten oder Studien gibt, wird der Stoff in Kategorie 2 eingeordnet.
Gemische müssen eingestuft werden, sobald sie 0,1 % eines Kategorie 1 Disruptors oder 1 % eines Kategorie 2 Disruptors enthalten.
Die Elemente für die Etikettierung sehen folgendermaßen aus.
Bei Gefahren für die menschliche Gesundheit:
Einstufung | Kategorie 1 | Kategorie 2 |
---|---|---|
Symbol/Piktogram | ||
Signalwort | Gefahr | Achtung |
Gefahrenhinweis | EUH380: Kann endokrine Störung beim Menschen verursachen | EUH381: Steht im Verdacht endokrine Störung beim Menschen zu verursachen |
Bei Gefahren ausschließlich für die Umwelt:
Einstufung | Kategorie 1 | Kategorie 2 |
---|---|---|
Symbol/Piktogram | ||
Signalwort | Gefahr | Achtung |
Gefahrenhinweis | EUH430: Kann endokrine Störung in der Umwelt verursachen | EUH431: Steht im Verdacht endokrine Störung in der Umwelt zu verursach |
Wie der Titel dieser Gefahrenkategorie schon beschreibt, wird eine Substanz hier eingestuft, wenn alle Eigenschaften zutreffen. Für die Persistenz wird die Halbwertszeit, also die Zeit bis die Substanz zur Hälfte abgebaut ist, in verschiedenen Medien betrachtet. Für die Biakkumulation wird der Biokonzentrationsfaktor betrachtet, ist dieser größer als 2000 gilt das Kriterium als erfüllt. Das Kriterium der Toxizität ist erfüllt, wenn eine Substanz: Chronisch gewässergefährdend, karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch, chronisch toxisch für den Menschen oder ein endokriner Disruptor ist.
Für vPvB gelten entsprechend die gleichen Kategorien, aber persistent und bioakkumulierbar besitzen höhere Grenzwerte. Beispielsweise ist der Biokonzentrationsfaktor auf 5000 statt 2000 festgelegt.
In Gemischen reicht ein Bestandteil aus, der die PBT Kriterien erfüllt, um das Gemisch einzustufen, wenn dieser mit mehr als 0,1 % am Gesamtgemisch teilhat.
Einstufung | PBT | vPvB |
---|---|---|
Symbol/Piktogram | ||
Signalwort | Gefahr | Gefahr |
Gefahrenhinweis | EUH440: Akkumuliert in lebenden Organismen, einschließlich Menschen mit langfristigen Effekten | EUH441: Akkumuliert stark in lebenden Organismen, einschließlich Menschen mit möglichen langfristigen folgen |
Diese Gefahrenkategorie besitzt die gleichen Kriterien wie die PBT, vPvB Kategorie, allerdings geht es hier um die Mobilität im Boden, statt um die Bioakkumulation. Für die Mobilität wird der Verteilungs-Koeffizient von organischem Kohlenstoff und Wasser (KOC) betrachtet. Liegt dieser unterhalb von drei, so gilt die Substanz als mobil.
Um als sehr mobil zu gelten, wird ein Koeffizient von kleiner als 2 benötigt, sowie erhöhte Grenzwerte für die Persistenz.
Auch hier liegt der Grenzwert für Gemische bei 0,1 %.
Einstufung | PMT | vPvM |
---|---|---|
Symbol/Piktogram | ||
Signalwort | Gefahr | Gefahr |
Gefahrenhinweis | EUH450: Persistente Substanz die Wasser-Ressourcen verunreinigen kann | EUH451: Sehr persistente Substanz die Wasser-Ressourcen verunreinigen kann |
Diese Anpassung tritt 20 Tage nachdem sie im offiziellen Journal der europäischen Union veröffentlich wurde, in Kraft. Danach wird es Übergangsperioden für die Umsetzung der einzelnen Kriterien geben, welche aber noch nicht festgelegt wurden. Bis zum 18. Oktober können diese Änderungen noch kommentiert werden. Danach werden die Kommentare gesichtet und gegebenenfalls berücksichtigt, bevor die Kommission Änderungen macht oder die Anpassung annimmt.
Zu den vollständigen Texten und der Möglichkeit Kommentare zu hinterlassen folgen Sie diesem Link.
Setzen Sie sich mit den Vorschlägen und Hintergründen auseinander. Neben den vorgeschlagenen Anpassungen finden sich auch die Grundlagen, die zu diesen Anpassungen führen mit Quellenangaben. Fragen Sie in Ihrer Lieferkette nach, ob die bereits jetzt bei registrierten Stoffen nötigen Tests für PBT/vPvB vorliegen, oder ob es hier Nachholbedarf gibt. Endokrine Disruptoren sind bereits seit der Anpassung des REACH Anhang II ein wichtiges Thema und durch die hier beschriebenen Anpassungen wird die Dringlichkeit verdeutlicht.
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