Gefahrstoffe

Der UFI in der Praxis: Wir stellen uns Ihren Fragen! (Teil 7)

Die harmonisierte Meldung für gefährliche Gemische ist zum Anfang dieses Jahres für Verbraucher und gewerbliche Anwender in Kraft getreten. Unternehmen in der chemischen Wertschöpfungskette müssen ab sofort eine korrekte Übermittlung definierter Produktinformationen an die ECHA vornehmen. Leider ergeben sich hierbei noch einige Fallstrike, bei denen wir Ihnen gern unter die Arme greifen. Nachfolgend beantworten wir Ihre Fragen, die Sie uns während unseres Webinars gestellt haben.

4 Min.

03.03.2021

Angaben zu toxikologischen Daten

Sind bei der Übermittlung der toxikologischen Daten im Rahmen der Produktmeldung nur Daten aus den Registrierungsdossiers zu verwenden?

Die Übermittlung einer harmonisierten Produktmeldung eines als gefährlich eingestuften Gemisches beinhaltet unter anderem auch Angaben zu toxikologischen Wirkungen des Gemisches an sich und/oder seiner Inhaltsstoffe. Welche Daten explizit im Abschnitt 11 des Sicherheitsdatenblattes aufgenommen werden, richtet sich nach Anhang II der REACH-Verordnung und den zugehörigen ECHA-Leitlinien. Hierbei haben Prüfdaten am Gemisch Vorrang – vorausgesetzt das Gemisch wurde toxikologisch untersucht. Liegen toxikologische Informationen zu dem Gemisch nicht vor, so können auch Daten der Inhaltsstoffe hinterlegt werden. Dies kann selbstverständlich auch zusätzlich erfolgen.

Bei registrierten Stoffen müssen gemäß des Anhangs II, die im Registrierungsdossier hinterlegten Daten angegeben werden, zumindest solange keine Prüfdaten am Gemisch vorliegen. Sind die Stoffe nicht registriert, können auch andere toxikologische Daten aus anderen Quellen herangezogen werden. Für die Übermittlung der toxikologischen Daten im Rahmen der Produktmeldung wird nicht zwischen Daten aus Registrierungsdossiers oder Informationen aus sonstigen Quellen differenziert. Um den Anforderungen des Anhangs VIII zu genügen, sollten alle im Abschnitt 11 des Sicherheitsdatenblattes enthaltenen Informationen an die ECHA übermittelt werden. 

Gibt es bei Änderungen der toxikologischen Daten auch einen Spielraum bei der Aktualisierung einer Produktmeldung?

Sollte ein Produkt bereits initial bei der ECHA gemeldet worden sein, so gelten gemäß Anhang VIII Teil B 4.1 Aktualisierungspflichten (z.B. bei Rezepturänderungen). Zu den hierfür geltenden Kriterien zählen unter anderem auch Angaben zu den toxikologischen Informationen, die im Abschnitt 11 des Sicherheitsdatenblattes hinterlegt sind. Vor dem Hintergrund einer guten medizinischen Notversorgung müssen die toxikologischen Daten immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Jede Änderung dieser Daten muss im Rahmen einer Aktualisierung der Produktmeldung unverzüglich an die ECHA übermittelt werden. Zu beachten ist, dass eine Änderung der toxikologischen Daten keine Generierung eines neuen Rezepturidentifikators (UFI; Unique Formula Identifier) erforderlich macht, sofern zuvor keine Änderungen der Rezeptur vorgenommen wurden.

Rohstoff-UFI nicht vorhanden

Wie wird bei einer Produktmeldung mit einem gefährlichen Rohstoffgemisch verfahren, das keinen UFI besitzt?

Falls Sie für Ihre Formulierung einen Rohstoff einsetzen, der gemäß der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft ist und zusätzlich die Kriterien des Anhangs VIII erfüllt, muss dieser zuvor bei der ECHA gemeldet worden sein. Sollten Sie bereits einen UFI erhalten haben, ist es empfehlenswert, zusätzlich Ihren Lieferanten zu kontaktieren, um sicherstellen, dass der Rohstoff in allen für Sie relevanten europäischen Vertriebsregionen gemeldet wurde.

Falls Sie bisher keinen UFI erhalten haben, können Sie den Rohstoff ­­– sofern Sie diesen von einem europäischen Lieferanten beziehen – alternativ mit den Lieferantennamen, dessen Telefonnummer und E-Mail-Adresse bis 2025 melden (Leitlinie zur harmonisierten Produktmeldung V.3.0, Seite 63 - 64).

Unsere Empfehlung

Informieren Sie sich regelmäßig über die neuesten Änderungen zur harmonisierten Produktmeldung. Die offizielle Webseite der ECHA und unser Blog helfen Ihnen dabei, rechtskonform zu bleiben.

Der durch die harmonisierte Produktmeldung verursachte administrative Aufwand ist für viele Unternehmen erheblich. Wir bei der UMCO haben daher frühzeitig mit der Entwicklung einer automatisierten S2S Möglichkeit zur Produktmeldung begonnen. Für unsere UHCS*- bzw. SDB-Kunden aller Größenordnungen können wir eine leistungsfähige Plattform inklusive standardisiertem Datenaustausch bereitstellen. Gern stehen wir Ihnen jederzeit als fachliche und strategische Berater zur Verfügung, um Ihren Meldeprozess optimal zu gestalten. Kommen Sie gern auf uns zu!

*Was bedeutet UHCS? UHCS steht für: UMCO’s Hazard Communication System. Eine von uns selbstentwickelte und kontinuierlich weiterausgebaute Softwarelösung zur SDB-Erstellung und (Kunden-)Dokumentenverwaltung inklusive verschiedener Adapterlösungen zum Informations- und Dokumentenaustausch.

Unser Beratungsansatz

Wir  führen Sie sicheren Schrittes durch die komplexen chemikalienrechtlichen Bestimmungen. Zuverlässig, professionell und persönlich.  Am Ende stehen pragmatische Lösungen, die Bestand haben.

Rund um Sicherheitsdatenblätter

Mit unserem Service garantieren wir, dass Ihre chemischen Produkte stets die erforderlichen und aktuellen Sicherheitsdatenblätter besitzen. Egal welche Anliegen Sie zu Sicherheitsdatenblättern haben, wir bieten Ihnen die passende Antwort und Unterstützung.

Regulatorik von Chemikalien

Wir beraten Sie bei der rechtssicheren Vermarktung Ihrer Produkte und übernehmen komplexe Registrierungs- und Zulassungsverfahren im Bereich der Chemikalienregulatorik. Selbst bei kniffligen Fragen haben Sie mit uns einen erfahrenen Partner an Ihrer Seite.

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Entdecken Sie unsere maßgeschneiderten Lösungen für umfassenden Umwelt- und Arbeitsschutz! Von Genehmigungsverfahren über externe Beauftragte bis hin zu Lagerkonzepten und Audits bieten wir individuelle Beratung und Unterstützung. Erfahren Sie mehr über unsere fachbereichsübergreifenden Lösungen!

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