Die Sondervorschrift 388 des IMDG-Codes gibt eine Definition für Fahrzeuge und Geräte, die der UN 3171 zugeordnet werden. Die UN 3171 gilt demnach für:
Fahrzeuge, die durch
angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.
Fahrzeuge im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Apparate, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind
Dies schließt Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen.
Geräte, die durch
angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.
Beispiele für Geräte sind
Hinsichtlich des Antriebs durch Lithiumbatterien besteht bei Geräten ein wesentlicher Unterschied im Vergleich zu den Fahrzeugen. Diese Geräte werden nicht der UN 3171 zugeordnet!
Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen einer der folgenden UN-Nummern zugeordnet werden:
Gemäß der Sondervorschrift 961 des IMDG-Codes unterliegen Fahrzeuge NICHT den Vorschriften, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Fahrzeuge sind auf dem Fahrzeugdeck, in Sonderräumen und Ro/Ro-Räumen oder auf dem Wetterdeck eines Ro/Ro-Schiffs oder in einem von der Verwaltung (Flaggenstaat) gemäß SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 20 als speziell für die Beförderung von Fahrzeugen gebaut und genehmigt eingestuften Laderaum gestaut und es gibt keine Anzeichen für eine Undichtheit der Batterie, des Motors, […] sofern vorhanden. Wenn sie in eine Güterbeförderungseinheit gepackt sind, gilt die Ausnahme nicht für Containerladeräume eines Ro/Ro-Schiffs.
Bei Fahrzeugen, die ausschließlich durch Lithiumbatterien angetrieben werden […], entsprechen die Lithiumbatterien darüber hinaus den Vorschriften in 2.9.4, unter Beachtung der Ausnahme, dass 2.9.4.1 und 2.9.4.7 nicht anwendbar sind, wenn Vorproduktionsprototypen von Batterien oder Batterien aus einer Kleinserie von höchstens 100 Batterien in das Fahrzeug eingebaut sind und das Fahrzeug gemäß den im Herstellungsland oder dem Verwendungsland anwendbaren Vorschriften hergestellt und zugelassen ist.
Die Vorschriften in 2.9.4 bestimmen, dass Hersteller und Vertreiber von Zellen und Batterien, außer von in Ausrüstungen eingebauten Knopfzellen-Batterien, die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung auf Nachfrage zur Verfügung stellen muss.
Bei Fahrzeugen, die ausschließlich mit einer Nass- oder Trockenbatterie oder einer Natriumbatterie betrieben werden, ist die Batterie gegen Kurzschluss zu schützen.
Fahrzeuge, die die Bedingungen der Sondervorschrift 961 nicht erfüllen, sind der UN 3171 Klasse 9 zuzuordnen und haben die folgenden Anforderungen der Sondervorschrift zu erfüllen:
Die Fahrzeuge dürfen keine Anzeichen für eine Undichtheit der Batterien, Motoren, […], sofern vorhanden, aufweisen.
Eingebaute Batterien müssen gegen Beschädigung, Kurzschluss und unbeabsichtigtes Auslösen während der Beförderung geschützt sein.
Lithiumbatterien müssen den Vorschriften in 2.9.4 entsprechen, mit der Ausnahme, dass 2.9.4.1 und 2.9.4.7 nicht anwendbar sind, wenn Vorproduktionsprototypen von Batterien oder Batterien aus einer Kleinserie von höchstens 100 Batterien in das Fahrzeug eingebaut sind und das Fahrzeug gemäß den im Herstellungsland oder dem Verwendungsland anwendbaren Vorschriften hergestellt und zugelassen ist.
Zu den Vorschriften 2.9.4 siehe oben.
Ist eine in ein Fahrzeug eingebaute Lithiumbatterie beschädigt oder defekt, so ist die Batterie zu entfernen und gemäß Sondervorschrift 376 zu befördern, sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes zugelassen ist.
Die Vorschriften dieses Codes für die Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung sowie für Meeresschadstoffe finden keine Anwendung. Auch ist die Einhaltung einer Verpackungsanweisung nicht erforderlich, da die UN 3171 keine Anweisung vorgibt. Das bedeutet z. B. dass ein Container, in den ein Fahrzeug verladen wurde, nicht mit Gefahrgutplacard plakatiert werden muss.
Welche Vorschriften des IMDG-Codes sind dennoch einzuhalten, wenn die Voraussetzungen der SV 962 vorliegen?
Für die Beförderung eines Fahrzeugs unter den genannten Bedingungen muss allerdings eine IMO-Erklärung mit den vom IMDG-Code geforderten Angaben des Kapitels 5.4 erstellt werden!
Gefährliche Güter wie Batterien, Airbags, Feuerlöscher, Druckgasspeicher, Sicherheitseinrichtungen und andere integrale Bauteile des Fahrzeugs, die für den Betrieb des Fahrzeugs oder für die Sicherheit seines Bedienpersonals oder der Fahrgäste erforderlich sind, müssen sicher im Fahrzeug eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des IMDG-Codes.
Auf Grundlage der Sondervorschrift 971 sind batteriebetriebene Geräte von den übrigen Vorschriften des IMDG-Codes freigestellt, sobald die Batterie keine Anzeichen für eine Undichtheit aufweist und gegen Kurzschluss geschützt ist.
In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich hier nur um Geräte handelt, die mit eingebauten Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben werden. Sind die genannten Voraussetzung erfüllt, können die Geräte wie Neutralgut befördert werden.
Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob es sich um ein Fahrzeug oder Gerät handelt und mit welcher Art von Batterien dieses angetrieben wird. Dabei ist darauf zu achten, dass von Lithiumbatterien angetriebene Geräte nicht der UN 3171 zugeordnet werden. Im Bedarfsfall ist die Prüfzusammenfassung gem. 2.9.4 IMDG-Code anzufordern. Bei Fahrzeugen gehen die Vorschriften so weit, dass diese von den Gefahrgutvorschriften freigestellt sein können oder bei der Verladung in oder auf eine Beförderungseinheit zumindest nur eine IMO-Erklärung benötigen. Geräte können unter Einhaltung aller Voraussetzungen von den Vorschriften freigestellt sein. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die im Artikel genannten Voraussetzungen vorliegen, um Freistellungen oder Erleichterungen anwenden zu können.
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