Die Sondervorschrift 388 des ADR/RID gibt eine Definition für Fahrzeuge und Geräte, die der UN 3171 zugeordnet werden. Die UN 3171 gilt demnach für:
Fahrzeuge, die durch
angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.
Fahrzeuge im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Apparate, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind
Dies schließt Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen.
Gefährliche Güter wie Batterien, Airbags, […] Sicherheitseinrichtungen und andere integrale Bauteile des Fahrzeugs, die für den Betrieb des Fahrzeugs oder die Sicherheit des Bedienpersonals oder der Fahrgäste erforderlich sind, müssen sicher im Fahrzeug eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID. Lithiumbatterien müssen jedoch den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen, der u. a. verlangt, dass jede Batterie einem Typ entspricht für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Damit ergibt sich die Pflicht des Herstellers oder nachfolgenden Vertreibers eine Prüfzusammenfassung zur Verfügung zu stellen.
Geräte, die durch
angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.
Beispiele für Geräte sind
Hinsichtlich des Antriebs durch Lithiumbatterien besteht bei Geräten ein wesentlicher Unterschied im Vergleich zu den Fahrzeugen. Diese Geräte werden nicht der UN 3171 zugeordnet!
Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen einer der folgenden UN-Nummern zugeordnet werden:
Werden die in der Sondervorschrift 388 genannten Fahrzeuge oder mit Nass- bzw. Natriumbatterien betriebene Geräte – sowie die in ihnen enthaltenen gefährlichen Güter, die ihrem Betrieb oder dem Betrieb ihrer Einrichtungen dienen – als Ladung befördert, unterliegen sie nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID.
Im Absatz b) (i) der Sondervorschrift 667 wird das beschädigte oder defekte Fahrzeug […] betrachtet. Dabei hat die Beschädigung oder der Defekt des Fahrzeugs keinen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie. Dann darf das Fahrzeuge auf Grundlage der Sondervorschrift 666 als Ladung ohne weitere Anforderungen durch die übrigen Gefahrgutvorschriften befördert werden.
Die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 kommen nicht zur Anwendung.
Wenn die Beschädigung oder der Defekt des Fahrzeugs einen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie hat, muss die Lithiumzelle oder -batterie entnommen und in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden (SV 667 b) (ii)).
Die Sondervorschrift 376 macht genaue Angaben dazu, wie Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, befördert werden müssen.
Wenn jedoch ein sicheres Entnehmen der Zelle oder Batterie nicht möglich ist oder deren Zustand nicht überprüft werden kann, darf das Fahrzeug wie in dem Fall, dass die Beschädigung oder der Defekt des Fahrzeugs keinen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie hat, befördert werden. Das bedeutet, dass nach denen in der Sondervorschrift 666 festgelegten Bedingungen, ein Abschleppen oder eine Beförderung als Ladung ohne weitere Anforderungen durch die übrigen Gefahrgutvorschriften erlaubt ist.
Die oben unter der Sondervorschrift 667 b) (i) und (ii) beschriebenen Verfahren für Fahrzeuge gelten auch für die in den Fahrzeugen enthaltenen beschädigten Lithiumzellen oder -batterien (siehe Sondervorschrift 667 c)).
Willi Weßelowscky | Gefahrgut-Experte
Sie sollten in der Praxis des Straßen- und Schienenverkehrs bei defekten oder beschädigten Fahrzeugen genau prüfen, ob es sich bei dem Defekt oder der Beschädigung nur um das Fahrzeug als solches und / oder die im Fahrzeug enthaltene Lithiumzelle bzw. -batterie handelt. Als Ladung beförderte batteriebetriebene Fahrzeuge oder Geräte der Sondervorschrift 388 unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zu der Beförderung im Seeverkehr, der für die Beförderung von Fahrzeugen zumindest eine IMO-Erklärung verlangt. In der Praxis des Straßen- und Schienenverkehrs ist bei defekten oder beschädigten Fahrzeugen genau zu prüfen, ob es sich bei dem Defekt oder der Beschädigung um das Fahrzeug oder die im Fahrzeug enthaltene Lithiumzelle bzw. -batterie handelt. Daraus leiten sich unterschiedliche Maßnahmen für das Abschleppen oder die Beförderung ab.
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