Gefahrgut

E-Mobility und die Gefahrgutbeförderung im Straßen- und Schienenverkehr

Die UN 3171 regelt die Beförderung von Fahrzeugen, die mit eingebauten Nassbatterien, Natriumbatterien und Lithium-Batterien angetrieben werden sowie von Geräten, die mit eingebauten Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben werden, wie z. B. Personenkraftwagen, Aufsitzrasenmäher, Rollstühle oder sonstige Mobilitätshilfen. Der Artikel geht nicht auf andere als die genannten Antriebsarten ein, auch wenn die UN 3171 noch weitere vorsieht. Damit soll die Zunahme der Beförderung dieser rein batteriebetriebenen Gegenstände hervorgehoben werden.   

7 Min.

22.02.2024

Definition von Fahrzeugen und Geräten

Die Sondervorschrift 388 des ADR/RID gibt eine Definition für Fahrzeuge und Geräte, die der UN 3171 zugeordnet werden. Die UN 3171 gilt demnach für:

Fahrzeuge, die durch  

  • Nassbatterien
  • Natriumbatterien
  • Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien

angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.

Fahrzeuge im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Apparate, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind

  • Personenkraftwagen,
  • Motorräder,
  • Motorroller,
  • Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder,
  • Lastkraftwagen,
  • Lokomotiven,
  • Fahrräder (mit Motor) oder
  • andere Fahrzeuge dieser Art (z. B. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind),
  • Rollstühle,
  • Aufsitzrasenmäher,
  • selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen,
  • Boote und Flugzeuge.

 

Dies schließt Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen.

Gefährliche Güter wie Batterien, Airbags, […] Sicherheitseinrichtungen und andere integrale Bauteile des Fahrzeugs, die für den Betrieb des Fahrzeugs oder die Sicherheit des Bedienpersonals oder der Fahrgäste erforderlich sind, müssen sicher im Fahrzeug eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID. Lithiumbatterien müssen jedoch den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen, der u. a. verlangt, dass jede Batterie einem Typ entspricht für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Damit ergibt sich die Pflicht des Herstellers oder nachfolgenden Vertreibers eine Prüfzusammenfassung zur Verfügung zu stellen. 

Geräte, die durch

  • Nassbatterien
  • Natriumbatterien

angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.

Beispiele für Geräte sind

  • Rasenmäher,
  • Reinigungsmaschinen,
  • Modellboote oder
  • Modellflugzeuge.

Unterschied bei Geräten mit Antrieb durch Lithiumbatterien

Hinsichtlich des Antriebs durch Lithiumbatterien besteht bei Geräten ein wesentlicher Unterschied im Vergleich zu den Fahrzeugen. Diese Geräte werden nicht der UN 3171 zugeordnet!  

Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen einer der folgenden UN-Nummern zugeordnet werden:

  • UN 3091 Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen
  • UN 3091 Lithium-Metall-Batterien mit Ausrüstungen verpackt
  • UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen
  • UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien mit Ausrüstungen verpackt

Freistellung von den Vorschriften bei der Beförderung von Fahrzeugen und Geräten als Ladung

Werden die in der Sondervorschrift 388 genannten Fahrzeuge oder mit Nass- bzw. Natriumbatterien betriebene Geräte – sowie die in ihnen enthaltenen gefährlichen Güter, die ihrem Betrieb oder dem Betrieb ihrer Einrichtungen dienen – als Ladung befördert, unterliegen sie nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID.

Beförderung von beschädigten oder defekten Fahrzeugen OHNE Einfluss auf die Sicherheit der Batterie

Im Absatz b) (i) der Sondervorschrift 667 wird das beschädigte oder defekte Fahrzeug […] betrachtet. Dabei hat die Beschädigung oder der Defekt des Fahrzeugs keinen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie. Dann darf das Fahrzeuge auf Grundlage der Sondervorschrift 666 als Ladung ohne weitere Anforderungen durch die übrigen Gefahrgutvorschriften befördert werden.   

Die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 kommen nicht zur Anwendung.  

Beförderung von beschädigten oder defekten Fahrzeugen MIT Einfluss auf die Sicherheit der Batterie 

Wenn die Beschädigung oder der Defekt des Fahrzeugs einen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie hat, muss die Lithiumzelle oder -batterie entnommen und in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden (SV 667 b) (ii)).

Die Sondervorschrift 376 macht genaue Angaben dazu, wie Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, befördert werden müssen. 

Wenn jedoch ein sicheres Entnehmen der Zelle oder Batterie nicht möglich ist oder deren Zustand nicht überprüft werden kann, darf das Fahrzeug wie in dem Fall, dass die Beschädigung oder der Defekt des Fahrzeugs keinen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie hat, befördert werden. Das bedeutet, dass nach denen in der Sondervorschrift 666 festgelegten Bedingungen, ein Abschleppen oder eine Beförderung als Ladung ohne weitere Anforderungen durch die übrigen Gefahrgutvorschriften erlaubt ist.

Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumzellen oder -batterien, die in Fahrzeugen enthalten sind

Die oben unter der Sondervorschrift 667 b) (i) und (ii) beschriebenen Verfahren für Fahrzeuge gelten auch für die in den Fahrzeugen enthaltenen beschädigten Lithiumzellen oder -batterien (siehe Sondervorschrift 667 c)).

Willi Weßelowscky | Gefahrgut-Experte

Unsere Empfehlung

Sie sollten in der Praxis des Straßen- und Schienenverkehrs bei defekten oder beschädigten Fahrzeugen genau prüfen, ob es sich bei dem Defekt oder der Beschädigung nur um das Fahrzeug als solches und / oder die im Fahrzeug enthaltene Lithiumzelle bzw. -batterie handelt. Als Ladung beförderte batteriebetriebene Fahrzeuge oder Geräte der Sondervorschrift 388 unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zu der Beförderung im Seeverkehr, der für die Beförderung von Fahrzeugen zumindest eine IMO-Erklärung verlangt. In der Praxis des Straßen- und Schienenverkehrs ist bei defekten oder beschädigten Fahrzeugen genau zu prüfen, ob es sich bei dem Defekt oder der Beschädigung um das Fahrzeug oder die im Fahrzeug enthaltene Lithiumzelle bzw. -batterie handelt. Daraus leiten sich unterschiedliche Maßnahmen für das Abschleppen oder die Beförderung ab.

Damit Ihr unternehmerischer Einsatz von Lithiumbatterien und Lithium-Ionen-Akkus reibungslos funktioniert, gibt es zahlreiche Vorschriften zu beachten und in gegebenenfalls vorhandene Prozesse zu integrieren bzw. neue zu implementieren. Diese umfassen u. a. das Transportrecht auf den Verkehrsträgern Straße, See und Luft. Unsere Gefahrgutexpert*innen beraten Sie rund um die Themenkomplexe Beförderung, Umschlag sowie Lagerung von Gefahrgütern. Mit ihrer langjährigen Praxiserfahrung erkennen sie bereits bei der Bestandsaufnahme mögliche Problemstellungen und entwickeln zusammen mit Ihnen nachhaltige Lösungen. Und auch bei den Anforderungen des Immissionsschutzrechts, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes sind finden wir in jedem Fall die richtige Lösung für Sie!

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