Der Bund-Länder-Arbeitskreis „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ hat unter der Mitwirkung verschiedener Verbände ein Merkblatt (Stand 05/2024) zum Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien (LIB) erstellt und veröffentlicht. Das Merkblatt konkretisiert damit die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und wendet sich an solche Anlagen, die die genannten Batterien verwenden.
Das Merkblatt beschreibt die Anforderungen der AwSV an Anlagen, die Lithium-Ionen-Batterien, einschließlich Batteriezellen, -modulen und -sätzen, verwenden. Es werden keine chemikalien- oder arbeitsschutzrechtlichen Aspekte behandelt. Auf Grundlage des Merkblatts sind für die Wassergefährdung die Inhaltsstoffe der Batterien entscheidend. Diese Stoffe müssen gemäß ihren wassergefährdenden Eigenschaften in „Wassergefährdungsklassen (WGK)“ eingestuft werden. Dabei empfiehlt das Merkblatt die Heranziehung von Sicherheitsdatenblättern. Prinzipiell wird jedoch für Erzeugnisse, wie Batterien, die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes bisher nicht gefordert.
Gehäuse von Batteriezellen und -modulen gelten als primäre Barrieren, wenn sie wassergefährdende Stoffe sicher umschließen, gasdicht und mechanisch stabil sind.
Betreiber von Anlagen müssen klar dokumentieren, welche Teile zu einer Anlage gehören und die Schnittstellen zu anderen Anlagen definieren.
Da die Batterien als Gebinde eingestuft werden, muss die LöWaRü-Berechnung auf Basis des Gewichtes und der WGK erfolgen. Nach der immer noch im Einsatz befindlichen LöRüRl ergeben sich die Volumina dafür aus der entsprechenden Tabelle. Dabei ist aber unbedingt zu berücksichtigen, dass die LöRüRl auch die Größe der Lagerabschnitte mit vorgibt. Bei einer WGK 3 und der geplanten Menge kann ganz schnell ein nur sehr kleiner Lagerabschnitt realisiert werden.
Das Merkblatt dient als unverbindliche Orientierungshilfe für Betreiber, Genehmiger, Sachverständige und Behörden. Es zeigt mögliche Wege auf, die AwSV im Umgang mit LIB auf Grundlage der aktuellen Empfehlungen umzusetzen. Verbindlich wird das Merkblatt nur, wenn Behörden seine Inhalte in Bescheide umsetzen. Hierbei ist zu erwähnen, dass Bayern seine Behörden schriftlich in Kenntnis gesetzt hat, dass hier die Auffassung vertreten wird, Batterien seien als Gegenstand und nicht als Gebinde zu bewerten.
Die Größe der Lagerabschnitte wird ein interessanter Aspekt bei der Umsetzung sein.
Marcel Lobstedt | Gefahrgut-Experte
Wir empfehlen Ihnen das Merkblatt genau zur Kenntnis zu nehmen. Durch die Veröffentlichung desselbigen wird nochmal an die Verantwortung von Lagerhaltern, Betreibern und anderer Adressaten appelliert, die Anforderungen an die Lagerhaltung, den Umgang, etc. umzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass zukünftig Genehmigungsbehörden, die Inhalte des Merkblatts teilweise oder ganz in ihre Genehmigungen als Auflagen oder Nebenbestimmungen aufnehmen werden.
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