Seit dem 1. Januar 2021 gilt der neue Anhang II der REACH Verordnung und damit die Regelungen zum Inhalt und Aussehen von Sicherheitsdatenblättern. Eine große Änderung war die Aufnahme von diversen Klauseln zum Umgang mit Nanoformen in Form von Stoffen oder als Bestandteil in Gemischen. Im Anhang VI der REACH Verordnung wird beschrieben, welche Angaben zur vollständigen Charakterisierung von Nanoformen im Registrierungsdossier zu machen sind.
Als Nanoform definiert sind Partikel und Agglomerate, die in mindestens einer Dimension im Größenbereich zwischen 1 und 100 nm liegen. Dabei gilt die Einschränkung, dass mindestens 50 % der Größenverteilung im angegebenen Größenbereich liegen müssen. Ein Beispiel für Nanoformen sind „single wall carbonanotubes“ (SWCNTs). Dies sind sehr dünne Drähte aus aufgerolltem Graphen, typischerweise mit Durchmessern im einstelligen Nanobereich. Die Wände der Röhrchen bestehen lediglich aus einer Atomlage. Diese Drähte können mehrere Mikrometer lang werden.
Wenn ein Stoff in Nanoform vorliegt oder ein Sicherheitsdatenblatt auch Nanoformen umfasst, muss dies in Abschnitt 1 im Produktidentifikator angegeben werden. Bei Gemischen muss nur angegeben werden, dass Nanoformen enthalten sind, wenn diese auch in Nanoform vorliegen.
Im Abschnitt 3 müssen Daten zu den enthaltenen Nanoformen angegeben werden; sind unterschiedliche Nanoformen enthalten, müssen diese einzeln beschrieben werden. Der Umfang der Daten ist abhängig von der Informationslage in der Lieferkette. Ist der Stoff in Nanoform registriert, müssen die Daten aus dem Registrierungsdossier übernommen werden. Ist der Stoff nicht registriert, liegt es in der Verantwortung des Erstellers des Sicherheitsdatenblatts die sicherheitsrelevanten Informationen anzugeben.
Welche Daten anzugeben sind, ist in Anhang VI der REACH Verordnung festgelegt. Die ECHA empfiehlt die Darstellung in Tabellenform:
Name der (Kategorie von) Nanoform(en) | [Name] | |||
---|---|---|---|---|
Wert | Einheit | |||
Zahlenbasierte Partikelgrößenverteilung | d10 | [Bereich]
| ||
d50 | [Bereich] | |||
d90 | [Bereich] | |||
Form und Seitenverhältnis der Partikel | [Form] [Seitenverhältnis] | |||
Kristallinität | [Verhältnis der Kristallstrukturen] | |||
Oberflächenfunktionalisierung/-behandlung | Agens (Agenzien) | [Liste der Behandlungsagenzien] | ||
Verfahren | [Kurze Verfahrens-beschreibung] | |||
Spezifische Oberfläche | [Bereich] | |||
Zusätzliche Angaben
| [etwaige zusätzliche Angaben] |
In Gemischen müssen Daten über Nanoformen nur weitergegeben werden, wenn der Stoff in Nanoform vorliegt. In Lösungen beispielsweise ist die Nanoform nicht länger gegeben.
In Abschnitt 9 werden zu Nanoformen spezielle Angaben gefordert. Bei der Löslichkeit sind zusätzlich zur Löslichkeit in wässriger oder organischer Lösung die Lösungsgeschwindigkeiten der Nanoformen anzugeben. Ist der Verteilungskoeffizient nicht bestimmbar, muss die Dispersionsgeschwindigkeit angegeben werden. Wenn nicht bereits in Abschnitt 3 Angaben gemacht wurden, müssen diese in Abschnitt 9 bei Partikeleigenschaften genannt werden. Hierzu gehören: Größenverteilung, Form und Seitenverhältnis, Aggregats- und Agglomerationszustand, spezifische Oberfläche und Staubigkeit.
Wie oben beschrieben ist der Umfang an Daten, der weitergegeben und übernommen werden müssen, abhängig von den vorherigen Akteuren in der Lieferkette. Der Hersteller steht in der Pflicht die Nanoform zu registrieren, sobald die hergestellte Menge 1 t überschreitet. Die Daten, die für die Registrierung erhoben werden müssen, sind der REACH-Verordnung zu entnehmen. Der Ersteller eines SDB hat die Daten aus der Registrierung zu übernehmen. Bei nicht registrierten Stoffen oder bei unvollständigen Daten in Stoff-SDB liegt es in der Verantwortung des SDB-Erstellers die sicherheitsrelevanten Daten zu übernehmen. Der Formulierer von Gemischen orientiert sich an den Stoff-Datenblättern.
Von der EU geförderte Projekte befassen sich mit verschiedenen Aspekten der Regulierung. Lesen Sie mehr dazu in unserem Blog-Artikel Projekte der EU mit dem Fokus auf Nanoformen.
Das Thema Nanoformen ist für alle Neuland und steht erst seit kurzer Zeit im Fokus. Prüfen Sie die Datenblätter Ihrer Lieferanten auf Informationen über Nanoformen. In Verdachtsfällen sollten Sie beim Lieferanten etwaige Registrierungen erfragen. Falls Sie selbst Nanoformen herstellen, überprüfen Sie, ob Sie diese Nanoformen registrieren sollten und welche Angaben zu den hergestellten Nanoformen sicherheitsrelevant sind. Falls Sie Angaben finden oder Sie nicht sicher sind, ob Angaben gemacht werden sollten, kann externe Beratung hilfreich sein.
Behalten Sie die sich fortlaufend anpassende Gesetzeslage im Blick.
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