Sind gefährliche Gemische zur Verwendung in Lebensmitteln meldepflichtig?
Lebensmittel fallen nicht unter den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung. Alle physikalisch und/oder gesundheitlich gefährlich eingestuften Gemische (z. B. Aromen), die in Lebensmitteln verarbeitet werden, müssen dennoch gemeldet werden. Bezüglich der Meldefrist sind alle Verwendungsarten (Verbraucher, Gewerbe, Industrie) entlang der gesamten Lieferkette bis zum Einsatz als Lebensmittelaroma zu betrachten. Sofern das Aroma ausschließlich industriell verwendet wird, gilt die Meldefrist 1. Januar 2024. Dabei spielt es keine Rolle, ob z. B. eine gewerbliche Privatbäckerei oder ein Industriehersteller von Backwaren das Aroma einsetzt. Denn dieser Schritt wird nicht im Konzept der endgültigen Verwendung berücksichtigt, da Backwaren bzw. Lebensmittel nicht unter die CLP-Verordnung fallen. Gleiches würde für ein Autolenkrad gelten, das in einem Industriebetrieb produziert und dann an Endverbraucher verkauft wird, da es sich um ein Erzeugnis handelt. Auch diese sind von der CLP-Verordnung ausgenommen.
Wo muss der UFI aufgeführt werden?
Generell ist die Aufnahme des UFIs in das Sicherheitsdatenblatt nicht verpflichtend, da es sich um ein Kennzeichnungselement handelt. Allein auf dem Etikett ist die Angabe obligatorisch. Falls das gemeldete Gemisch an einen Industriestandort geliefert wird, genügt jedoch die Angabe des UFIs ausschließlich im Sicherheitsdatenblatt. Es ist darauf hinzuweisen, dass Industriestandort nicht gleichbedeutend mit der industriellen Verwendung ist. Auch bei vollständigen Meldungen mit einer anderen Verwendungsart (Verbraucher, Gewerbe) kann auf den UFI auf dem Etikett verzichtet werden, solange der nächste Schritt in der Lieferkette ein Industriestandort ist und die Gebinde nicht an gewerbliche und/oder Endverbraucher weiterverkauft werden.
Sind neben der harmonisierten Produktmeldung nationale Zusatzpflichten zu erfüllen?
Abweichend von der Übersichtstabelle Overview of Member States decisions in relation to implementation of Annex VIII to CLP Regulation (Poison Centre Notification) bestehen in diversen EU-Mitgliedsstaaten zusätzliche Pflichten, die über die Anforderungen des Anhang VIII hinausgehen. Diese können entweder auf den Webseiten der nationalen benannten Stellen oder über den direkten Kontakt mit den jeweiligen Behörden ermittelt werden. Im Falle von Schweden wird z. B. auf der Webseite der Giftnotrufzentrale spezifiziert, dass auch Produktinformationen von nicht als physikalisch und/oder gesundheitlich gefährlich eingestuften Gemischen verlangt werden. Diese sind somit zwar nicht gemäß Anhang VIII CLP meldepflichtig, aber dennoch auf nationaler Ebene an die schwedische Behörde zu melden.
Klären Sie rechtzeitig, ob Ihre Produkte entlang der Lieferkette ausschließlich industriell in Verwendung sind und welche Pflichten sich daraus ergeben. Sollten Sie sich unsicher sein, welche Meldung für Sie relevant ist oder wie der Meldeprozess zu gestalten ist, wenden Sie sich an externe Expert*innen für die harmonisierte Produktmeldung. Mit unseren Blog-Artikeln bleiben Sie up-to-date!
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