Artikel 17 „Allgemeine Vorschriften“ der CLP-Verordnung beschreibt die Elemente, die ein Kennzeichnungsetikett für gefährlich eingestufte und verpackte Stoffe oder Gemische enthalten muss.
Im Rahmen der Überarbeitung der CLP-Verordnung haben sich folgende Änderungen bezüglich der Mindestschriftgrößen und Abmessungen von Kennzeichnungsetiketten bezogen auf das Fassungsvermögen von Verpackungen geändert. In Anhang I Abschnitt 1.2.1.4 wird folgendes beschrieben:
Fassungsvermögen der Verpackung | Abmessung des Etiketts (in Millimeter) | Abmessungen jedes Piktogramms (in Millimeter) | Mindestschriftgröße |
---|---|---|---|
Bis 3 l | Wenn möglich, mindestens 52 x 74 | Mindestens 10 x 10, wenn möglich mindestens 16 x 16 | 1,4 (x-Höhe in Millimeter) |
Über 3 l bis höchstens 50 l: | Mindestens 74 x 105 | Mindestens 23 x 23 | 1,8 (x-Höhe in Millimeter) |
Über 50 l bis höchstens 500 l: | Mindestens 105 x 148 | Mindestens 32 x 32 | 2,4 (x-Höhe in Millimeter) |
Über 500 l | Mindestens 148 x 210 | Mindestens 46 x 46 | 3,0 (x-Höhe in Millimeter) |
Änderungen bezüglich der Mindestschriftgrößen und Abmessungen von Kennzeichnungsetiketten
Des Weiteren muss jedes Kennzeichnungsetikett folgende Merkmale aufweisen:
Bei der Kennzeichnung von Innenverpackungen, deren Inhalt 10 ml nicht überschreitet, kann die Schriftgröße kleiner sein als in unserer Tabelle angegeben, sofern sie für eine Person mit mittlerem Sehvermögen lesbar bleibt, wenn es als wichtig erachtet wird, den kritischsten Gefahrenhinweis anzubringen, und wenn die Außenverpackung den Anforderungen des Artikels 17 entspricht.
Artikel 30 der CLP-Verordnung beschreibt die Vorgaben, die zu beachten sind, wenn sich Änderungen der Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ergeben.
Im Zuge der Revision haben sich folgende Fristen ergeben:
Insgesamt beträgt die Umstellung somit 48 Monate. Bis dahin müssen alle bestehenden Etiketten und neu zu labelnden Produkten auf das neue Layout umgestellt sein, sofern nicht andere Änderungen (Anhang VI der CLP-Verordnung) eine Anpassung der Etiketten erforderlich machen.
Überprüfen Sie schon jetzt, ob und inwiefern diese Änderungen Sie betreffen und ob Sie Prozesse diesbezüglich ändern müssen. Haben Sie im Blick, ab wann die Verordnung in Kraft tritt und ab wann und bis wann Sie unter Umständen umgestellt oder Produkte mit der aktuellen Kennzeichnung abverkauft haben müssen.
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