Unternehmen, die Baumaßnahmen veranlassen, werden Abfallerzeuger. Diese Rolle kann nicht in dem Maße an den Auftragnehmer übertragen werden, dass der Auftraggeber von seinen abfallrechtlichen Verpflichtungen befreit wird. Im Rahmen der Abfallentsorgung sind unter anderem die Gewerbeabfallverordnung und die Ersatzbaustoffverordnung einzuhalten.