REACH

Konkretisierung der Berichtspflichten für Mikroplastik ab 2026

Die REACH-Beschränkung für Mikroplastik gilt seit knapp einem Jahr. Zur Ausgestaltung der Berichtspflichten ab 2026 gibt es nun erste Überlegungen. Die Meldung soll IUCLID-basiert sein und über bestehende Portale erfolgen.

4 Min.

05.12.2024
Mikroplastik

Seit dem 17.10.2023 ist die REACH-Beschränkung Nr. 78 im Anhang XVII der REACH-Verordnung für absichtlich zugesetzte synthetische Polymerpartikel in Kraft (Mikroplastik – REACH-Beschränkung veröffentlicht). Neben der Begriffsdefinition werden auch verschiedene Berichtspflichten genannt. Die ersten Berichtspflichten beginnen bereits im Jahr 2026.

Berichtspflichten ab 2026

Die ersten Berichtspflichten ab 2026 betreffen „Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von synthetischen Polymerpartikeln in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden“. Für alle anderen Hersteller und nachgeschalteten Anwender, die Mikroplastik in ihren industriellen Anlagen verwenden, gilt die Berichtspflicht erst ab 2027.

Berichtspflichten ab 2027

Weitere Berichtspflichten gelten ab 2027 für die Lieferanten von Produkten, die synthetische Polymerpartikel enthalten und die erstmals für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft zum einen die von der Beschränkung ausgenommenen Verwendungen in Arznei-/Tierarzneimitteln, als Lebensmittelzusatzstoff sowie in der in-vitro-Diagnostik. Zum anderen gilt die Berichtspflicht ab 2027 auch für Produkte mit generellen Ausnahmen (Einschluss durch technische Mittel, Veränderung der physikalischen Eigenschaften, Einbau in feste Matrix).

Umfang der Berichtspflichten

Der Inhalt der Berichte soll laut Beschränkung folgende Informationen enthalten:

  • Beschreibung der Verwendung(en)
  • Allgemeine Informationen über die Identität des Polymers
  • Geschätzte Menge der in die Umwelt freigesetzten synthetischen Polymerpartikel, einschließlich der Menge, die während des Transports freigesetzt wurde
  • Angabe zur Ausnahme von der Beschränkung, die in Anspruch genommen wird

Die Meldung an die Behörden erfolgt jährlich zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr. Demnach müssen die Daten bereits ab 2025 erhoben werden, damit sie im Folgejahr zur Verfügung stehen.

 Ausgestaltung der Meldung

Die ECHA hat nun erste Überlegungen veröffentlicht, wie der Berichtspflicht nachgekommen werden soll. Die Meldungen sollen in IUCLID, der Software, die auch für die Erstellung von Registrierungsdossiers verwendet wird, erstellt, und über die bestehenden ECHA-Portale eingereicht werden. Die Identität des Polymers ist anhand der CAS-Nummer und des CAS-Namens, sofern vorhanden, anzugeben.

Darüber hinaus sieht die ECHA zwei Optionen für die Mengenabschätzung des freigesetzten Mikroplastiks vor: entweder die Menge des gesamten Partikels, das synthetische Polymerpartikel enthält, oder nur die Menge des synthetischen Polymerpartikels selbst. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Methodik für die Mengenabschätzung nicht vorgegeben wird und in der Verantwortung der Industrie liegt.

Die ECHA beabsichtigt, gegen Ende dieses Jahres eine öffentliche Konsultation durchzuführen, um die Meinung der Industrie einzuholen.

Steve Scholze | REACH-Experte

Unsere Empfehlung

Wenn Sie Hersteller oder nachgeschalteter Anwender von Produkten mit synthetischen Polymerpartikeln sind, prüfen Sie, ob Sie von der Beschränkung betroffen sind und welche Verpflichtungen für Sie gelten. Bitte beachten Sie, dass Informationen für die Berichtspflichten bereits ab 2025 gesammelt werden sollten, wenn Sie von der Berichtspflicht ab 2026 betroffen sind.

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