Umweltschutz

Erweiterte Herstellerverantwortung: Was die neue EU-Kommunalabwasserrichtlinie fordert 

Die EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) fordert umfassende Veränderungen in der Abwasserbehandlung, um die Wasserqualität in der EU zu verbessern. Ein zentrales Element ist die Einführung einer vierten Reinigungsstufe zur Entfernung von Mikroverunreinigungen. Auch die erweiterte Herstellerverantwortung, die Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika zur Finanzierung der vierten Reinigungsstufe verpflichtet, wird eine bedeutende Rolle spielen. Die Umsetzung dieser Anforderungen stellt sowohl für die kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen als auch für die Industrie eine Herausforderung dar.

8 Min.

25.03.2025

Zahlen und Daten zur EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL)

Die EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) wurde am 5. November 2024 mit breiter Mehrheit der Mitgliedstaaten vom Ministerrat angenommen. Sie wurde am 12. Dezember 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 1. Januar 2025 in Kraft.

Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Juli 2027 (30 Monate) Zeit, die Richtlinie mindestens 1 zu 1, in nationales Recht umzusetzen. Die KARL legt zudem verschiedene gestaffelte Umsetzungsfristen fest. Die erweiterte Herstellerverantwortung tritt laut EU-Amtsblatt zum Jahresbeginn 2029 in Kraft. 

Hintergrund

Die EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL), auf europäischer Ebene offiziell als Urban Waste Water Treatment Directive (UWWTD) bekannt, soll die Wasserqualität in der Europäischen Union verbessern.

Die ursprüngliche Richtlinie stammt aus dem Jahr 1991 und wurde nun umfassend überarbeitet. Nach mehr als 30 Jahren trägt die Novellierung aktuellen Herausforderungen Rechnung und stellt wichtige Weichen für die weitere Umsetzung des Green Deals der Europäischen Union.

Mit der neuen Fassung reagiert die EU auf veränderte Umweltbedingungen, technologische Fortschritte und gestiegene Anforderungen an den Schutz der Wasserressourcen. Schutzziele sind neben der Umwelt nun auch die Gesundheit und die Treibhausgasminderung.

Einführung der vierten Reinigungsstufe

Ein zentrales Element der Novellierung ist die Einführung einer „vierten Reinigungsstufe“, die insbesondere auf die Entfernung von Mikroverunreinigungen wie Arzneimittelrückstände und Bestandteile von Kosmetika aus dem Abwasser abzielt. Dazu gehören u.a. Arzneimittelmetaboliten, Röntgenkontrastmittel, Pestizide, PFAS uvm. Hierfür stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung, darunter die Anwendung von Aktivkohle und die Ozonung sowie Verfahrenskombinationen.

Die vierte Reinigungsstufe wird abhängig von der Größe der Kläranlage und der Empfindlichkeit des Einleitungsgebiets gestaffelt vorgeschrieben. Um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für Planung und Umsetzung der notwendigen Infrastruktur zu geben, soll die Einführung schrittweise bis 2045 mit klaren Zwischenzielen erfolgen.

Umsetzungspfad

Kläranlagen ab 150.000 EW (Einwohnerwert):

  • bis Ende 2023: 20%
  • bis Ende 2039: 60%
  • bis Ende 2045: 100%

Einleitungen aus Gemeinden in sensitiven Gebieten mit 10.000–150.000 EW:

  • bis Ende 2023: 10%
  • bis Ende 2036: 30%
  • bis Ende 2039: 60%
  • bis Ende 2045: 100%

In Deutschland müssen rund 570 Kläranlagen für die Viertbehandlung ertüchtigt werden. Dies betrifft alle 156 Kläranlagen > 150.000 Einwohner sowie schätzungsweise 400–600 Kläranlagen ab einer Ausbaugröße von 10.000 Einwohnern in Gebieten mit einem Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

Einführung der Herstellerverantwortung

Hersteller von Arzneimitteln und Körperpflegeprodukten werden im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung an den Kosten der Viertbehandlung beteiligt. Mindestens 80 % der Gesamtkosten für ihren Ausbau und Betrieb sind durch die erweiterte Herstellerverantwortung abzudecken.

Unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen folgende Produkte:

  1. Humanarzneimittel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen
  2. Kosmetische Mittel, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen

Ausnahmen

Hersteller sind von der Beitragspflicht befreit, wenn

  • die Menge der Stoffe, in den von ihnen in der Union in Verkehr gebrachten Produkte, unter einer Tonne pro Jahr liegt oder
  • die Stoffe, in den von ihnen in der Union in Verkehr gebrachten Produkte, im Abwasser rasch biologisch abbaubar sind oder am Ende ihrer Lebensdauer keine Mikroschadstoffe im Abwasser hinterlassen.

Herstellerpflichten

Die Hersteller werden verpflichtet einmal jährlich folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  • die jährliche Menge der Stoffe der aufgeführten Produkte, die sie im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit in Verkehr bringen
  • Informationen über die Gefährlichkeit der Stoffe der genannten Produkte im kommunalen Abwasser und über die biologische Abbaubarkeit am Ende ihrer Lebensdauer
  • gegebenenfalls eine Liste der ausgenommenen Produkte

Kopplung der Kosten an Schädlichkeit und Menge

Die finanziellen Beiträge jedes Herstellers werden auf der Grundlage der Menge der in Verkehr gebrachten Produkte enthaltenen Stoffe und ihrer Gefährlichkeit im kommunalen Abwasser bestimmt.

So soll ein Anreiz geschaffen werden, die Umweltverträglichkeit der Produkte zu verbessern.

Finanzierungsbeginn

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung bis spätestens 31. Dezember 2028 übernehmen.

Dynamische Anpassungen

Durch regelmäßige Evaluierung und Bewertung der neusten wissenschaftlichen Daten soll überprüft werden, ob die erweiterte Herstellerverantwortung auf andere Industriesektoren ausgeweitet werden soll.

Auswirkungen auf die Industrie und industrielle Abwasserbehandlungsanlagen

Die neue Richtlinie hat erhebliche Auswirkungen auf Industriebetriebe, die indirekt über das kommunale Abwassersystem oder direkt große Mengen Abwasser einleiten.

Indirekte Einleiter (Industriebetriebe)

Um Verschmutzungen durch nicht häusliches Abwasser bereits an der Quelle zu verhindern, müssen Einleitungen aus Industriebetrieben oder Unternehmen, die an die Kanalisation angeschlossen sind, vorherigen Regelungen oder spezifischen Genehmigungen unterliegen. Wird eine Verschmutzung festgestellt, müssen Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Verschmutzung an der Quelle zu verringern, etwa durch verbesserte Schadstoffüberwachung und ggf. Anpassung der Genehmigungen. Für Industriebetriebe kann dies strengere Vorbehandlungsanforderungen und den Einsatz innovativer Technologien zur Schadstoffreduktion bedeuten.   

Betreiber industrieller Kläranlagen und große Direkteinleiter

Industriebetriebe, die biologisch abbaubares Abwasser direkt in Gewässer einleiten, stehen ebenfalls vor strengeren Vorgaben.

Die Mitgliedstaaten sollen Anforderungen für solche Einleitungen festlegen, die der Art der betreffenden Industriebranche angemessen sind und mindestens denselben hohen Umweltschutzstandard gewährleisten wie die Vorgaben für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen. Um den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherzustellen müssen direkte Einleitungen aus bestimmten Industriebranchen je nach Notwendigkeit einer Zweit-, Dritt- und Viertbehandlung unterzogen werden. Für große Direkteinleiter bedeutet dies, dass sie ihre Kläranlagen umfassend modernisieren müssen.

Weitere Neuerungen

  • Niederschlagswasserbewirtschaftung

Deutliche Veränderungen beinhaltet die novellierte Fassung der Kommunalabwasserrichtlinie v.a. für den Umgang mit Niederschlagswasser. Integrierte Pläne zur kommunalen Abwasserbewirtschaftung sind vorgesehen. Inhalt dieser Pläne sind unter anderem die detaillierte Beschreibung von Kanalisation und Sonderbauwerken sowie die Darstellung der Kapazitäten für die Behandlung von kommunalem Abwasser bei Regen. Konkretes Ziel ist die Verringerung der Gewässerbelastung durch Regenüberläufe.

  • Strengere Grenzwerte

Nicht nur die vierte Reinigungsstufe wird eingeführt, auch die Vorgaben für die Drittbehandlung werden verschärft, um die Eutrophierung einzudämmen. Neue Grenzwerte für Stickstoff und Phosphor gelten je nach Anlagengröße, gemessen als 24-Stunden-Mittelwert. Ob Deutschland seinen strengeren Sonderweg beibehält, bleibt unklar. Seit Jahrzehnten setzt das Land auf die anspruchsvollere qualifizierte Stichprobe oder die 2h-Mischprobe.

  • Energieneutralität

Auch die Abwasserbranche soll auf die Ziele des Green Deals verpflichtet werden. So wird die Energieneutralität der Branche bis 2045 gefordert. Erreicht werden soll das Ziel u.a. durch Energieaudits.

  • Abwassermonitoring

Die Mitgliedstaaten richten ein nationales System zur Zusammenarbeit zwischen Gesundheits- und Umweltministerien ein. Ziel ist die Überwachung relevanter Gesundheitsparameter im Zulauf kommunaler Abwasseranlagen. Dabei werden Empfehlungen vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) berücksichtigt, etwa für SARS-CoV-2, Poliovirus, Influenza und neu auftretende Erreger.

  • Wasserwiederverwendung

Behandeltes Abwasser und enthaltene Stoffe sollen systematisch wiederverwendet werden, insbesondere in Gebieten mit Wasserstress. Dabei soll sichergestellt werden, dass Umwelt- und Gesundheitsrisiken vermieden und ökologische Mindestwassermengen gewahrt bleiben.

  • PFAS & Mikroplastik

Die EU prüft eine Ausweitung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) auf PFAS und Mikroplastik. 

Nächste Schritte

  • Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 31. Juli 2027 in nationales Recht umsetzen.
  • Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die erweiterte Herstellerverantwortung spätestens ab dem 1. Januar 2029 übernommen wird.
  • Es erfolgt eine Prüfung der betroffenen Gebiete und bereits erfolgter Umsetzungen.
  • Berücksichtigung von Fördermitteln und Bestandsaufnahme der bestehenden Infrastruktur.
  • Es wird eine genaue Bedarfsermittlung bei Betreibern von Abwasseranlagen durchgeführt.
  • Klärung der zahlungspflichtigen Hersteller im Rahmen der erweiterten Verantwortung.
  • Anpassung des WHG an die neuen Anforderungen.
  • Notwendige Änderungen der Abwasserverordnung zur Einhaltung der Richtlinie.

Vera Töpfer | Health-Safety-Environment

Unsere Empfehlung

Die neue EU-Kommunalabwasserrichtlinie bringt weitreichende Änderungen, die den Gewässerschutz langfristig stärken sollen. Gleichzeitig erfordert die Umsetzung der strengen Vorgaben sowohl von Kommunen als auch der Industrie erhebliche Anstrengungen. Eine frühzeitige Planung, gezielte Investitionen in innovative Technologien und eine enge Zusammenarbeit zwischen Politik, Wirtschaft und Forschung sind entscheidend, um die Ziele der Richtlinie erfolgreich zu realisieren.

Wir verfolgen die Umsetzung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie weiterhin für Sie und bewerten die konkreten Umsetzungen in die nationale Gesetzgebung. So können wir Sie gezielt über etwaige Änderungen und ihre Auswirkungen auf Ihre Prozesse informieren.

Gern beraten wir Sie umfassend zu Themen rund um Compliance, Umweltschutz sowie Gewässerschutz und bieten Ihnen die Stellung von Betriebsbeauftragten. Gleichzeitig begleiten wir Sie bei Genehmigungsverfahren oder Anzeigen im Rahmen einer Neuplanung oder von Änderungen Ihrer bestehenden Anlagen, sei es im Immissionsschutz, dem Gewässerschutz oder der Betriebssicherheitsverordnung.

Unser Beratungsansatz

Wir  führen Sie sicheren Schrittes durch die komplexen chemikalienrechtlichen Bestimmungen. Zuverlässig, professionell und persönlich.  Am Ende stehen pragmatische Lösungen, die Bestand haben.

Mit unserem Service garantieren wir, dass Ihre chemischen Produkte stets die erforderlichen und aktuellen Sicherheitsdatenblätter besitzen. Egal welche Anliegen Sie zu Sicherheitsdatenblättern haben, wir bieten Ihnen die passende Antwort und Unterstützung.

Wir beraten Sie bei der rechtssicheren Vermarktung Ihrer Produkte und übernehmen komplexe Registrierungs- und Zulassungsverfahren im Bereich der Chemikalienregulatorik. Selbst bei kniffligen Fragen haben Sie mit uns einen erfahrenen Partner an Ihrer Seite.

Entdecken Sie unsere maßgeschneiderten Lösungen für umfassenden Umwelt- und Arbeitsschutz! Von Genehmigungsverfahren über externe Beauftragte bis hin zu Lagerkonzepten und Audits bieten wir individuelle Beratung und Unterstützung. Erfahren Sie mehr über unsere fachbereichsübergreifenden Lösungen!

Profitieren Sie von unserem Fachwissen in der Beförderung aller Verkehrsträger, Umschlag und Lagerung von Gefahrgut. Wir stellen den externen Gefahrgutbeauftragten, beraten zu Lithiumbatterien und führen deutschlandweit Schulungen durch. Setzen Sie auf Qualität – auch bei Ihrer 24h-Notrufnummer.

Unsere Newsletter und Fachartikel bieten Ihnen aktuelle Nachrichten, spannende Geschichten und fundierte Einblicke in verschiedenste Themenbereiche. Entdecken Sie Neues, erweitern Sie Ihren Horizont, bleiben Sie stets mit uns informiert!

Verpassen Sie keine News mehr!

Erhalten Sie mit unseren Newslettern relevante Informationen zu Gefahrstoffen, Bioziden, REACH, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Gefahrgut – direkt in Ihren Posteingang. 

Ihre Ansprechpartnerin

Julia Hunke

Sie haben offene Fragen? Sprechen Sie mich an!

Telefon: +49 40 555 546 300
E-Mail: blog.helpline@umco.de

Nach oben