Bei Baumaßnahmen ist es üblich, dass der Auftraggeber die Entsorgung der Bauabfälle vertraglich an den Bauunternehmer vergibt. Dabei verkennt der Auftraggeber, dass seine Pflicht als Abfallerzeuger bis zur endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossenen Entsorgung bestehen bleibt. Zwar entstehen die Abfälle unmittelbar durch die Tätigkeiten des Auftragnehmers, nach der Rechtsprechung ist jedoch der Veranlasser der Baumaßnahme (Bauherr) und damit der Auftraggeber der Abfallerzeuger.
Zu der gesetzeskonformen Entsorgung von Bauabfällen gehört natürlich die Einhaltung der Gewerbeabfallverordnung und insbesondere ihrer Getrennthaltungsvorgaben. Daher hat der Auftraggeber unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer genug Platz nutzen kann und Entsorgungskapazitäten vorhält. Die konkreten Pflichten sind gemeinhin bekannt.
Aus der Abfallhierarchie folgt die Pflicht des Abfallerzeugers prioritär Abfälle zu vermeiden. Dies bedeutet, sich vor der Baumaßnahme zu fragen, welche Bauabfälle anfallen und welche Abfälle hiervon geeignet sind, sie im Nachgang wieder zu verwenden. Hierzu gibt die ErsatzbaustoffV die relevanten zu untersuchenden Parameter vor.
Bevor Sie einen Auftrag vergeben, bei dem Bauabfälle anfallen können, stellen Sie sich z. B. folgende Fragen:
Voruntersuchung und Klassifizierung
Sammlung und Getrennthaltung der Abfälle
Kontrolle und Dokumentation:
Karen Rüffer | Expertin für Immissionsschutz und Abfall
Nehmen Sie Ihre Verantwortung für die bei den Baumaßnahmen anfallenden Abfälle ernst und prüfen Sie frühzeitig vor Beginn der Baumaßnahme, wie Sie Ihre Pflichten umsetzen werden. Falls Sie bei der Organisation unterstützen benötigen, sprechen Sie uns an. Wir können Ihnen bei der Erstellung geeigneter Checklisten behilflich sein.
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