Umweltschutz

Nachhaltiger und gesetzeskonformer Umgang mit Bauabfällen

Vor Beginn einer Baumaßnahme muss sich der Auftraggeber die richtigen Fragen stellen, um seine Pflichten als Abfallerzeuger gemäß der §§ 8ff. Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) und der §§ 14ff. Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) einzuhalten. Eine vertragliche Übertragung der Abfallerzeugerpflichten auf den Auftragnehmer ist in der Praxis üblich, jedoch nicht gesetzeskonform.  

3 Min.

10.09.2024

 

Bei Baumaßnahmen ist es üblich, dass der Auftraggeber die Entsorgung der Bauabfälle vertraglich an den Bauunternehmer vergibt. Dabei verkennt der Auftraggeber, dass seine Pflicht als Abfallerzeuger bis zur endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossenen Entsorgung bestehen bleibt. Zwar entstehen die Abfälle unmittelbar durch die Tätigkeiten des Auftragnehmers, nach der Rechtsprechung ist jedoch der Veranlasser der Baumaßnahme (Bauherr) und damit der Auftraggeber der Abfallerzeuger. 

Gewerbeabfallverordnung und Ersatzbaustoffverordnung

Zu der gesetzeskonformen Entsorgung von Bauabfällen gehört natürlich die Einhaltung der Gewerbeabfallverordnung und insbesondere ihrer Getrennthaltungsvorgaben. Daher hat der Auftraggeber unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer genug Platz nutzen kann und Entsorgungskapazitäten vorhält. Die konkreten Pflichten sind gemeinhin bekannt.

Aber was ist mit der ErsatzbaustoffV?

Aus der Abfallhierarchie folgt die Pflicht des Abfallerzeugers prioritär Abfälle zu vermeiden. Dies bedeutet, sich vor der Baumaßnahme zu fragen, welche Bauabfälle anfallen und welche Abfälle hiervon geeignet sind, sie im Nachgang wieder zu verwenden. Hierzu gibt die ErsatzbaustoffV die relevanten zu untersuchenden Parameter vor.

Bevor Sie einen Auftrag vergeben, bei dem Bauabfälle anfallen können, stellen Sie sich z. B. folgende Fragen:

Voruntersuchung und Klassifizierung

  • Sind die an der Baumaßnahme Beteiligten (Architektur- und Bauplanungsbüro sowie Entsorgungsunternehmen) dazu verpflichtet worden, die Möglichkeit des Wiedereinbaus der Bauabfälle als Ersatzbaustoffe zu überprüfen und falls machbar zu planen?
  • Fällt bei der Baumaßnahme Bodenmaterial oder anderer Bauabfall an, der entsprechend der ErsatzbaustoffV untersucht und klassifiziert werden muss?

Sammlung und Getrennthaltung der Abfälle

  • Ist genug Platz für alle zu sammelnden Abfallfraktionen am Projektstandort/der Baustelle vorhanden?
  • Welche Abfallfraktionen (gefährlich und nicht gefährlich) werden in welchen Mengen voraussichtlich anfallen?
  • Liegt neben der eigenen auch eine Schätzung des Auftragnehmers vor?

 Kontrolle und Dokumentation:

  • Wer beim Auftragnehmer ist Ansprechpartner (namentlich Verantwortlicher) für das Abfall- bzw. Entsorgungsthema?
  • Ist es sinnvoll den Auftragnehmer zu regelmäßigen Kontrollen des Abfallaufkommens zu verpflichten?
  • Wer überprüft die Dokumentation der Entsorgung?

Karen Rüffer | Expertin für Immissionsschutz und Abfall

Unsere Empfehlung

Nehmen Sie Ihre Verantwortung für die bei den Baumaßnahmen anfallenden Abfälle ernst und prüfen Sie frühzeitig vor Beginn der Baumaßnahme, wie Sie Ihre Pflichten umsetzen werden. Falls Sie bei der Organisation unterstützen benötigen, sprechen Sie uns an. Wir können Ihnen bei der Erstellung geeigneter Checklisten behilflich sein.

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