Mit der Verabschiedung der neuen EU-Richtlinie 2024/1760, die sich auf die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich Menschenrechte und Umwelt bezieht, wird das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) einer umfassenden Anpassung unterzogen. Unternehmen, die bisher ihre Berichterstattung und Compliance nach dem LkSG strukturiert haben, müssen nun mit weiteren Anforderungen rechnen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Bedeutung der neuen Richtlinie und zeigt die zentralen Unterschiede und Anpassungen im Vergleich zum bisherigen LkSG auf.
Die EU-Richtlinie 2024/1760 wurde eingeführt, um innerhalb der EU einheitliche Standards für die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten entlang der gesamten Aktivitätskette von Unternehmen zu etablieren. Sie erweitert die Verpflichtungen der Unternehmen in der EU und verpflichtet zudem Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU tätig sind, zur Einhaltung dieser Standards. Ziel ist es, eine verantwortungsvollere und transparentere Unternehmensführung zu fördern, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in den Lieferketten.
Das LkSG, das seit 2023 in Deutschland gilt, richtet sich primär an Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden. Die EU-Richtlinie setzt jedoch deutlich niedrigere Schwellen an und verpflichtet alle Unternehmen bereits ab 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro zur Berichterstattung. Diese Anpassung erhöht die Zahl der betroffenen Unternehmen erheblich, was insbesondere für mittelgroße Unternehmen von Bedeutung ist, die bisher nicht unter das LkSG fielen.
Ein weiterer Unterschied zeigt sich in der Definition der Lieferketten. Während das LkSG zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern unterscheidet und die Sorgfaltspflichten bei mittelbaren Zulieferern an bestimmte Bedingungen knüpft, geht die EU-Richtlinie darüber hinaus. Sie verlangt von Unternehmen eine kontinuierliche Sorgfaltspflicht entlang der gesamten Aktivitätskette, also auch bei nachgelagerten Geschäftspartnern, was zu einem umfassenderen Risikomanagement führt.
Die EU-Richtlinie führt neue Pflichten ein, die das Risikomanagement und die Berichterstattung betreffen. Unternehmen sind nun gefordert, die tatsächlichen und potenziell negativen Auswirkungen ihrer gesamten Aktivitätskette zu ermitteln und zu priorisieren. Dies erfordert eine systematischere und detailliertere Risikoanalyse, die über die bisherigen Anforderungen des LkSG hinausgeht.
Eine signifikante Neuerung, die die EU-Richtlinie vorsieht, ist die zivilrechtliche Haftung. Im Gegensatz zum LkSG, das keine direkte zivilrechtliche Haftung begründet, können Unternehmen nach der EU-Richtlinie bei Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden. Diese Regelung erhöht den Druck auf Unternehmen, da Verstöße nun auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, was die Bedeutung eines effektiven Risikomanagements unterstreicht.
Die Erweiterung der Berichterstattungspflichten stellt für viele Unternehmen eine Herausforderung dar. Besonders für Unternehmen, die bisher keine detaillierten Compliance-Systeme im Bereich Menschenrechte und Umwelt etabliert haben, bringt die EU-Richtlinie neue Anforderungen. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf die Implementierung eines umfassenden Risikomanagements und die Notwendigkeit, umweltbezogene und menschenrechtliche Standards konsequent durchzusetzen. Die Berichterstattung wird zukünftig auch im Einklang mit den Anforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) stehen, was die Berichtspflichten weiter integriert und optimiert.
Gleichzeitig bietet die Richtlinie auch Chancen. Unternehmen, die sich frühzeitig und umfassend auf die neuen Standards einstellen, können nicht nur regulatorischen Sanktionen vorbeugen, sondern auch ihren Ruf stärken und Wettbewerbsvorteile erzielen. Ein starkes Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflicht-Management wird zunehmend von Investoren und Verbrauchern als Zeichen für verantwortungsvolle Unternehmensführung gesehen.
Die EU-Richtlinie 2024/1760 setzt neue Standards für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen und verlangt eine intensivere Auseinandersetzung mit den Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt. Die Anpassungen des LkSG sind weitreichend und verlangen von Unternehmen ein verstärktes Engagement in der Risikoprävention und Schadensbegrenzung entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Unternehmen sollten die neuen Anforderungen als Chance sehen, sich proaktiv auf die Zukunft auszurichten und ihre Nachhaltigkeitsstrategien entsprechend anzupassen.
Sylvia Häfeli | Recht
Die Richtline muss spätestens bis zum 26.07.2026 in nationales Recht umgesetzt und das LkSG demnach angepasst werden. Es empfiehlt sich, frühzeitige unternehmerische Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsverletzungen und Haftungsrisiken zu vermeiden.
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