Wo liegt der Unterschied zwischen industrieller und gewerblicher Verwendung?
Diese Frage ist besonders spannend, da die Meldefristen immerhin drei Jahre auseinander liegen. Während Verbraucher- und gewerblich genutzte Produkte − bzw. gefährliche Gemische, die in solchen Produkten als Mixture in Mixture (MiM) enthalten sind − bis zum 1. Januar 2021 gemeldet sein müssen, läuft die Frist für industrielle Produkte erst am 1 Januar 2024 ab.
Obwohl die Begriffe der gewerblichen und der industriellen Verwendung seit der REACH-Verordnung in vielen Veröffentlichungen des Chemikalienrechts auftauchen, schreibt die ECHA in Kapitel 12 der Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung, dass „der Unterschied zwischen den beiden […] jedoch nicht näher erläutert [wird].“
Die Leitlinien enthalten allerdings eine Tabelle (Tabelle R.12-6), die verschiedene Charakteristika der industriellen und gewerblichen Verwendung vergleichend darstellt. Anhand dieser Kriterien soll eine Abwägung getroffen werden, um welchen konkreten Typ der Nutzung es sich im Einzelfall handelt. Beispiele für gewerbliche Nutzungen sind nach diesen Leitlinien Bauunternehmen, Wartungs- und Reinigungsdienstleistungen sowie Frisöre. Industrielle Anwendung findet beispielsweise bei der Produktion von Halbleitern und der Papier- oder Automobilherstellung statt.
Lebenszyklusstadium
| Verwendung an einem Industriestandort | Breite Verwendung durch gewerbliche Anwender |
Rechtstext der REACH-Verordnung | Industrielle Verwendung (Tätigkeit) | Gewerbliche Verwendung (Tätigkeit) |
Anzahl von Standorten, an denen der Stoff verwendet wird (auf EU-Ebene) | Gering bis hoch | Hoch |
Anzahl der Personen, die möglicherweise damit in Kontakt kommen (auf EU-Ebene) | Gering bis hoch | Hoch |
Art der Unternehmen, Art der Geschäftstätigkeit, Beispiele |
|
|
Anzahl von Anwendern/Unternehmen proportional zur Größe der Kommune nach Einwohnern | Nein | Ja |
Tätigkeit erfordert eine Genehmigung gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) | Häufig ja | In der Regel nein |
Verfügbarkeit kapitalintensiver Ausrüstung für die Automatisierung und als Steuerungseinrichtungen | Häufig ja | In der Regel nein, kann jedoch vorkommen |
Menge verarbeiteter Chemikalien pro einzelnem Unternehmen/Akteur | Gering bis hoch | Gering |
Anschluss an die öffentliche Kanalisation | Häufig ja, manchmal nein | Ja |
Referenzmenge für die örtliche Bewertung der Umweltverträglichkeit | Menge für einen repräsentativen Industriestandort pro Verwendung (industrielle Punktquelle) | Menge pro Verwendung auf 10.000 Einwohner (kommunale Punktquelle) |
Tabelle R.12-6 aus den Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung.
Ein entscheidender Punkt für die Differenzierung ist der Ort der Anwendung. In dem ECHA-Leitfaden Chemikaliensicherheit und Ihr Unternehmen – Einführung für KMU werden industrielle Anwender definiert als „Arbeiter, die an einem kleinen oder großen industriellen Standort chemische Erzeugnisse verwenden.“
Dennoch ist die Verwendung an einem Industriestandort nicht zwingend mit „industrieller Nutzung“ gleichzusetzen. Denn es existieren weitere Kriterien. Neben dem Standort spielen auch die Qualifikationen der Mitarbeiter und die Maßnahmen zum Arbeitsschutz eine Rolle. Als Beispiele geben die Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung zwei Szenarien an. Die Reinigung von Maschinen an einem Industriestandort durch externe Dienstleister entspricht demnach eher einer gewerblichen Verwendung, obwohl die Nutzung der Maschinen durch Mitarbeiter des Unternehmens eine industrielle Nutzung darstellt. Umgekehrt kann es im Fall von mobilen Biozidanwendungen aussehen.Wenn die Mitarbeiter hochqualifiziert und gut ausgerüstet sind, entspricht ihre Tätigkeit der industriellen Verwendung – unabhängig vom Ort, an dem diese ausgeführt wird.
In den meisten Fällen sollte die Eingruppierung der Verwendung mithilfe der Leitlinien möglich sein. Schließlich kennt jeder seine eigenen Kunden am besten und weiß wofür sie ihre Produkte verwenden. Bei größerer Unsicherheit ist es empfehlenswert, lieber die frühere Frist einzuhalten. Denn bis 2024 müssen schließlich ohnehin alle Produkte, unabhängig von ihrer Verwendung, gemeldet sein.
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