REACH

Änderung des Anh. XVII der REACH-Verordnung betrifft nun Kleidung, Textilien und Schuhe

Änderung des Anh. XVII (Beschränkungen) der REACH Verordnung betrifft nun Kleidung, Textilien und Schuhe, wenn diese CMR (cancerogen-mutagen-reproduktionstoxisch) Stoffe enthalten.

4 Min.

11.10.2018
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Inhalt

Anhang XVII der REACH-Verordnung enthält Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Die EU Kommission hat nun Kriterien für die Identifizierung von Erzeugnissen entwickelt, die CMR-Stoffe enthalten und von Verbrauchern verwendet werden könnten. Gemäß den von der Kommission entwickelten Kriterien gelten Kleidung, andere Textilien und Schuhwaren als vorrangig.

Bestimmte CMR-Stoffe sind in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör, anderen Textilien und Schuhwaren vorhanden, entweder als Verunreinigungen aus dem Herstellungsverfahren oder weil sie absichtlich zugesetzt wurden, um den Erzeugnissen bestimmte Eigenschaften zu verleihen.

Um die Exposition der Verbraucher so gering wie möglich zu halten, sollte das Inverkehrbringen von CMR-Stoffen in Bekleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör (unter anderem Sportkleidung und Taschen) oder in Schuhwaren zur Verwendung durch Verbraucher daher verboten sein, wenn die CMR-Stoffe in Konzentrationen über einem bestimmten Niveau vorhanden sind. Aus dem gleichen Grund sollte diese Beschränkung auch gelten, wenn CMR-Stoffe in solchen Konzentrationen in anderen Textilien enthalten sind, die in einem ähnlichen Maße wie Bekleidung mit der menschlichen Haut in Berührung kommen (z. B. Bettwäsche, Decken, Polsterungen oder wiederverwendbare Windeln).

Nicht von diesen Beschränkungen betroffen sind Erzeugnisse, die ausschließlich aus Naturleder, Pelzen oder Häuten bestehen und Teppichböden oder textile Fußbodenbeläge zur Verwendung in Innenräumen. Ebenfalls gelten die Beschränkungen nicht für entsprechende Erzeugnisse, die als PSA (Persönliche Schutzausrüstung) oder als Medizinprodukte gelten.

Die Verordnung (EU) 2018/1513 vom 10. Oktober 2018 tritt unmittelbar in allen EU Mitgliedstaaten Anfang November 2018 in Kraft. Um den Wirtschaftsakteuren ausreichend Zeit einzuräumen, um geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der mit dieser Verordnung angenommenen Beschränkung zu ergreifen, gilt die neue Beschränkung ab dem 1. November 2020.

Detailänderungen im Anh. XVII

Es wird ein neuer Eintrag Ziffer 72 (Beschränkte Stoffe und Höchstgrenzen für die Konzentration nach Gewicht in homogenen Materialien) eingefügt. Die Detailbeschreibung zu diesem Eintrag Nr. 72 sind zu finden in der ebenfalls neu eingefügten Anlage 12.

In diesem Eintrag sind über 30 Stoffe und Stoffgruppen aufgeführt, für die maximal zulässige Gewichtskonzentrationen in Kleidung, Textilien und Schuhe festgelegt sind. Die Stoffliste enthält u.a. Cadmium und Cadmiumverbindungen, Formaldehyd, Benzol und mehrere Weichmacher (Phthalate).

Beispiele:

  • Formaldehyd: max. 75 mg/kg (ab 2.11.2023, ab 1.11.2020 - 1.11.2023 sind 300 mg/kg erlaubt)
  • N-Methylpyrrolidon: max. 3000 mg/kg
  • Benzo[a]pyren: 1 mg/kg

Empfehlungen

Wenn die von Ihnen hergestellten oder vertriebenen Chemikalien unter der Nummer 72 im Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführt sind, sollten Sie auf Anfragen Ihrer Kunden zu diesem Thema vorbereitet sein.

Wenn Sie selber Kleidung, Textilien oder Schuhe herstellen, sollten Sie prüfen, ob Ihre Produkte Stoffe enthalten, die in Anh. XVII unter Ziffer 72 gelistete Stoffe sind. Prüfen Sie dann frühzeitig, ob Sie diese reglementierten Stoffe durch andere ersetzen können oder ob die vorgeschriebenen Grenzwerte ab 1.11.2020 eingehalten werden können.

Weitere Informationen

Sämtliche EU Rechtsvorschriften sind unter https://eur-lex.europa.eu/homepage.html zu recherchieren, so auch diese Verordnung unter der Nummer L 256 vom 12.10.2018.

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