REACH

Beschränkung neu eingestufter CMR-Stoffe in REACH-Verordnung implementiert

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2021/2204 vom 13. Dezember 2021 werden neu eingestufte CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder 1B in den Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen. Damit geht eine Beschränkung der Abgabe an die Öffentlichkeit von mehr als zwei Dutzend Stoffen und ihren Gemischen einher. Die Verordnung trat am 4. Januar 2022 in Kraft und ist für die chemische Industrie rechtlich bindend.

4 Min.

27.01.2022
Kolben

 

Mit den Einträgen 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung wird das Inverkehrbringen und die Verwendung durch Abgabe an die breite Öffentlichkeit von CMR-Stoffen der Kategorien 1A oder 1B sowie von Gemischen, welche diese Stoffe in bestimmten Konzentrationen enthalten, verboten. CMR-Stoffe sind Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind.

Hintergrund

In den Einträgen 28 und 29 des Anhangs XVII werden krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1A oder 1B und erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1A oder 1B aufgeführt. Im Eintrag 30 werden fortpflanzungsgefährdende Stoffe aufgelistet. Diese Einträge werden regelmäßig aktualisiert, sobald eine harmonisierte Einstufung für einen Stoff als CMR-Stoff in der CLP-Verordnung verankert ist.

Von diesen Stoffen geht mitunter ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt einher, sodass eine Beschränkung erlassen wird. Dies ist so nun für mehr als zwei Dutzend neu eingestufte Stoffe geschehen.

Die Verordnung (EU) 2021/2204 tritt am 4. Januar 2022 in Kraft

Die Verordnung (EU) 2021/2204 implementiert die Beschränkung überwiegend organischer Stoffe wie z.B. 1,4-Dioxan, Diisooctylphthalat, Butanonoxim, und Tetrafluoroethylene, aber auch anorganischer Stoffe, wie z.B. Siliciumcarbidfasern mit definierten Eigenschaften, um nur einige zu nennen. Wirksam werden die Beschränkungen am 1. März 2022 bzw. am 17. Dezember 2022, je nachdem um welchen Stoff es sich handelt.

Auswirkungen auf das Sicherheitsdatenblatt

Die Aufnahme neuer CMR-Stoffe in den Anhang XVII der REACH-Verordnung führt – neben des Verbots der Abgabe an die Öffentlichkeit – unter anderem dazu, dass die Sicherheitsdatenblätter der betroffenen Stoffe oder Gemische aktualisiert werden müssen. Gemäß Artikel 31(6) der REACH-Verordnung muss das Sicherheitsdatenblatt (SDB) Informationen zu Rechtsvorschriften enthalten. Daher müssen alle Beschränkungseinträge, die für den jeweiligen Stoff oder das Gemisch gelten, im Sicherheitsdatenblatt erwähnt werden. Lieferanten sind dazu verpflichtet das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich zu aktualisieren.

Empfehlung

Überprüfen Sie, ob einer Ihrer Stoffe oder Gemische unter die Beschränkung fällt. Sollte dies der Fall sein, beachten Sie die Fristen des Gesetzestextes. Denn ab diesem Tag gelten die Beschränkungen und sind für Sie rechtlich bindend – ganz gleich, ob Sie Hersteller, Importeur, Händler oder nachgeschalteter Anwender sind. 

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