REACH

Beschränkung der 4 Phthalate DEHP, DBP, DIBP und BBP seit dem 7. Juli 2020 in Erzeugnissen

Die Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens der vier Phthalate DEHP, DBP, DIBP und BBP in Erzeugnissen dient nach dem Kenntnisstand der EU-Kommission als angemessene Maßnahme zur Bekämpfung des festgestellten Risikos für die menschliche Gesundheit.

6 Min.

20.07.2020
Kind, dass mit Spielzeugauto spielt

Welche vier Phthalate sind betroffen?

Von der Beschränkung betroffen sind die folgenden Stoffe:

  • Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP): CAS# 117-81-7; EC# 204-211-0
  • Dibutylphthalat (DBP): CAS# 84-74-2; EC# 201-557-4
  • Benzylbutylphthalat (BBP): CAS# 85-68-7; EC# 201-622-7
  • Diisobutylphthalat (DIBP): CAS# 84-69-5; EC# 201-553-2

Ab wann sind die Phthalate beschränkt?

In der Verordnung (EU) 2018/2005 der Kommission vom 17. Dezember 2018 sind die Gründe benannt, die die Änderung des Eintrags Nr. 51 des Anhangs XVII (Beschränkung) der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf DEHP, DBP, BBP und DIBP stützen.

Alle Interessenträger hatten ausreichend Zeit für das Ergreifen angemessener Maßnahmen, um der Beschränkung dieser vier Phthalate entsprechen zu können. Die benannte Beschränkung nach Eintrag Nr. 51 im Anhang XVII dieser Phthalate ist seit dem 7. Juli 2020 anwendbar.

Was ist beschränkt?

Auf der ECHA-Website können alle relevanten Dokumente zu dem Eintrag Nr. 51 im Anhang XVII der vier Phthalate eingesehen werden. Die genauen Bedingungen zu der Beschränkung dieser Phthalate sind in drei Absätze im angegebenen PDF-Dokument gelistet.

Allgemein geht es bei der Beschränkung um die Eingrenzung der Verwendung (Abs. 1) und dem Inverkehrbringen (Abs. 2) der Phthalate (als Stoff oder in Gemischen, einzeln oder kombiniert) in Spielzeug und Babyartikeln in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials.

Zudem darf nach dem 7. Juli 2020 DIBP nicht mehr in Spielzeug- oder Babyartikeln in Verkehr gebracht werden, und zwar weder einzeln noch in irgendeiner Kombination mit DEHP, DBP und BBP in einer Konzentration ≥ 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials (Abs. 2).

Ebenfalls nach dem 7. Juli 2020 dürfen diese vier Phthalate nicht in Erzeugnissen, einzeln oder in Kombination in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials im Erzeugnis in Verkehr gebracht werden (Abs. 3).

Für welche Erzeugnisse gibt es Ausnahmeregelungen?

Es gibt eine Reihe von Erzeugnissen, für die es Ausnahmeregelungen von der Beschränkung nach Abs. 3 gibt.

Dazu gehören:

  • (a) Erzeugnisse, die ausschließlich zur industriellen oder landwirtschaftlichen Verwendung oder zur ausschließlichen Verwendung im Freien bestimmt sind;
  • (b) Luftfahrzeuge, die vor dem 7. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden (inkl. Erzeugnissen für Instandhaltung/ Reparatur);
  • (c) Kraftfahrzeuge, die in den Geltungsbereich der RL 2007/46/EG fallen und vor dem 7. Januar 2024 in Verkehr gebracht werden (inkl. Erzeugnissen für Wartung/ Reparatur);
  • (d) vor dem 7. Juli 2020 in Verkehr gebrachte Erzeugnisse;
  • (e) medizinische Geräte für den Laborgebrauch oder Teile davon;
  • (f) Materialien und Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, im Rahmen genannter Verordnungen mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;
  • (g) Medizinprodukte, die in den Geltungsbereich benannter Richtlinien fallen;
  • (h) Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb des Geltungsbereichs der RL 2011/65/EU;
  • (i) die Primärverpackung von Arzneimitteln im benannten Geltungsbereich;
  • (j) Spielzeug und Babyartikel, die unter Absatz 1 oder 2 fallen.

 

(Ausführlichere Informationen finden Sie hier)

Empfehlung

Stellen Sie Erzeugnisse her bzw. handeln Sie mit Erzeugnissen, die eines der vier Phthalate oder eine Kombination aus mehreren dieser Phthalate enthalten? Dann sollten Sie sich einmal die in dem Artikel angerissenen Beschränkungsbedingungen genauer anschauen und sicherstellen, dass Ihre Erzeugnisse die rechtlichen Bestimmungen des Anhangs XVII der REACH-Verordnung erfüllen.

Unsere Dienstleistungen

Wir bieten Ihnen das komplette Registrierungs- oder Zulassungsverfahren von Stoffen gemäß REACH-Verordnung, von Biozidprodukten sowie Genehmigungen von bioziden Wirkstoffen in der EU. Wir führen Meldungen von Stoffen, gefährlichen Gemischen und Biozidprodukten in der EU durch und nehmen gesetzlich geforderte Notrufnummern für medizinische Auskünftig in das Sicherheitsdatenblatt auf. Wir arbeiten mit einem starken Netzwerk an Kooperatonspartner, um Ihnen unseren Service, Notifizierungen und Meldungen, auch außerhalb der EU anbieten zu können. Kontaktieren Sie uns gern!

Seminare und Fortbildungen

Weiterbildung vis-à-vis oder remote – wir können beides!

Unsere Akademie ist für Präsenzseminare geöffnet und erwartet Sie mit einem erprobten Hygienekonzept.

Damit Sie auch vom Homeoffice mit all den Informationen versorgt werden, die Sie brauchen, um sicher und effizient zu arbeiten, bieten wir Webinare und Online-Workshops an! Sie suchen nach einer spezifischen Schulung oder Unterweisung? Vieles lässt sich digital oder Inhouse darstellen. Sprechen Sie uns an!

Über unseren Akademie Newsletter halten wir Sie gern auf dem Laufenden.

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

Compliance abonnieren

Keine Fachbeiträge mehr verpassen? Bleiben Sie fachlich auf dem neuesten Stand und lesen Sie in unserem Newsletter die aktuellen Meldungen aus unserem Blog!

Die UMCO als Partner

Seit unserer Gründung 1982 bieten wir unseren Kunden als strategischer Partner Compliance-Lösungen für den weltweiten Vertrieb und den Umgang mit Chemikalien. Dabei ist unsere höchste Maxime, aus gesetzlichen Anforderungen individuelle und wirtschaftliche Lösungen in den jeweiligen Betrieben zu realisieren. 

Unser Portfolio umfasst die Bereiche:

Kontakt

Haben Sie Fragen zu unseren Dienstleistungen am Standort Köln oder in Hamburg? Sprechen Sie uns an.

Das könnte Sie auch interessieren:

Nach oben
Julia Hunke - Blog

Ihre Ansprechpartnerin

Julia Hunke

Sie haben offene Fragen? Sprechen Sie mich an!

Telefon: +49 40 555 546 300
E-Mail: blog.helpline@umco.de