REACH

Beschränkung der 4 Phthalate DEHP, DBP, DIBP und BBP seit dem 7. Juli 2020 in Erzeugnissen

Die Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens der vier Phthalate DEHP, DBP, DIBP und BBP in Erzeugnissen dient nach dem Kenntnisstand der EU-Kommission als angemessene Maßnahme zur Bekämpfung des festgestellten Risikos für die menschliche Gesundheit.

5 Min.

20.07.2020

Welche vier Phthalate sind betroffen?

Von der Beschränkung betroffen sind die folgenden Stoffe:

  • Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP): CAS# 117-81-7; EC# 204-211-0
  • Dibutylphthalat (DBP): CAS# 84-74-2; EC# 201-557-4
  • Benzylbutylphthalat (BBP): CAS# 85-68-7; EC# 201-622-7
  • Diisobutylphthalat (DIBP): CAS# 84-69-5; EC# 201-553-2

Ab wann sind die Phthalate beschränkt?

In der Verordnung (EU) 2018/2005 der Kommission vom 17. Dezember 2018 sind die Gründe benannt, die die Änderung des Eintrags Nr. 51 des Anhangs XVII (Beschränkung) der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf DEHP, DBP, BBP und DIBP stützen.

Alle Interessenträger hatten ausreichend Zeit für das Ergreifen angemessener Maßnahmen, um der Beschränkung dieser vier Phthalate entsprechen zu können. Die benannte Beschränkung nach Eintrag Nr. 51 im Anhang XVII dieser Phthalate ist seit dem 7. Juli 2020 anwendbar.

Was ist beschränkt?

Auf der ECHA-Website können alle relevanten Dokumente zu dem Eintrag Nr. 51 im Anhang XVII der vier Phthalate eingesehen werden. Die genauen Bedingungen zu der Beschränkung dieser Phthalate sind in drei Absätze im angegebenen PDF-Dokument gelistet.

Allgemein geht es bei der Beschränkung um die Eingrenzung der Verwendung (Abs. 1) und dem Inverkehrbringen (Abs. 2) der Phthalate (als Stoff oder in Gemischen, einzeln oder kombiniert) in Spielzeug und Babyartikeln in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials.

Zudem darf nach dem 7. Juli 2020 DIBP nicht mehr in Spielzeug- oder Babyartikeln in Verkehr gebracht werden, und zwar weder einzeln noch in irgendeiner Kombination mit DEHP, DBP und BBP in einer Konzentration ≥ 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials (Abs. 2).

Ebenfalls nach dem 7. Juli 2020 dürfen diese vier Phthalate nicht in Erzeugnissen, einzeln oder in Kombination in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials im Erzeugnis in Verkehr gebracht werden (Abs. 3).

Für welche Erzeugnisse gibt es Ausnahmeregelungen?

Es gibt eine Reihe von Erzeugnissen, für die es Ausnahmeregelungen von der Beschränkung nach Abs. 3 gibt.

Dazu gehören:

  • (a) Erzeugnisse, die ausschließlich zur industriellen oder landwirtschaftlichen Verwendung oder zur ausschließlichen Verwendung im Freien bestimmt sind;
  • (b) Luftfahrzeuge, die vor dem 7. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden (inkl. Erzeugnissen für Instandhaltung/ Reparatur);
  • (c) Kraftfahrzeuge, die in den Geltungsbereich der RL 2007/46/EG fallen und vor dem 7. Januar 2024 in Verkehr gebracht werden (inkl. Erzeugnissen für Wartung/ Reparatur);
  • (d) vor dem 7. Juli 2020 in Verkehr gebrachte Erzeugnisse;
  • (e) medizinische Geräte für den Laborgebrauch oder Teile davon;
  • (f) Materialien und Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, im Rahmen genannter Verordnungen mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;
  • (g) Medizinprodukte, die in den Geltungsbereich benannter Richtlinien fallen;
  • (h) Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb des Geltungsbereichs der RL 2011/65/EU;
  • (i) die Primärverpackung von Arzneimitteln im benannten Geltungsbereich;
  • (j) Spielzeug und Babyartikel, die unter Absatz 1 oder 2 fallen.

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