Von der Beschränkung betroffen sind die folgenden Stoffe:
In der Verordnung (EU) 2018/2005 der Kommission vom 17. Dezember 2018 sind die Gründe benannt, die die Änderung des Eintrags Nr. 51 des Anhangs XVII (Beschränkung) der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf DEHP, DBP, BBP und DIBP stützen.
Alle Interessenträger hatten ausreichend Zeit für das Ergreifen angemessener Maßnahmen, um der Beschränkung dieser vier Phthalate entsprechen zu können. Die benannte Beschränkung nach Eintrag Nr. 51 im Anhang XVII dieser Phthalate ist seit dem 7. Juli 2020 anwendbar.
Auf der ECHA-Website können alle relevanten Dokumente zu dem Eintrag Nr. 51 im Anhang XVII der vier Phthalate eingesehen werden. Die genauen Bedingungen zu der Beschränkung dieser Phthalate sind in drei Absätze im angegebenen PDF-Dokument gelistet.
Allgemein geht es bei der Beschränkung um die Eingrenzung der Verwendung (Abs. 1) und dem Inverkehrbringen (Abs. 2) der Phthalate (als Stoff oder in Gemischen, einzeln oder kombiniert) in Spielzeug und Babyartikeln in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials.
Zudem darf nach dem 7. Juli 2020 DIBP nicht mehr in Spielzeug- oder Babyartikeln in Verkehr gebracht werden, und zwar weder einzeln noch in irgendeiner Kombination mit DEHP, DBP und BBP in einer Konzentration ≥ 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials (Abs. 2).
Ebenfalls nach dem 7. Juli 2020 dürfen diese vier Phthalate nicht in Erzeugnissen, einzeln oder in Kombination in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials im Erzeugnis in Verkehr gebracht werden (Abs. 3).
Es gibt eine Reihe von Erzeugnissen, für die es Ausnahmeregelungen von der Beschränkung nach Abs. 3 gibt.
Dazu gehören:
Stellen Sie Erzeugnisse her bzw. handeln Sie mit Erzeugnissen, die eines der vier Phthalate oder eine Kombination aus mehreren dieser Phthalate enthalten? Dann sollten Sie sich einmal die in dem Artikel angerissenen Beschränkungsbedingungen genauer anschauen und sicherstellen, dass Ihre Erzeugnisse die rechtlichen Bestimmungen des Anhangs XVII der REACH-Verordnung erfüllen.
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