REACH

Die Kandidatenliste (SVHC) wurde um einen weiteren Stoff erweitert

Die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Substanzen (SVHC) wurde um einen weiteren Eintrag erweitert. Dabei handelt es sich um N-(hydroxymethyl)acrylamide, welches Krebs oder genetische Defekte verursachen kann.

5 Min.

05.07.2022

Die Substanz

N-(hydroxymethyl)acrylamide wird vorwiegend als Monomer für die Polymerisation, als Fluoralkylacrylat-Copolymer und in Farben und Beschichtungen eingesetzt. Dieser Stoff wurde als Krebserzeugend (Artikel 57a, REACH-Verordnung) und Mutagen (Artikel 57b, REACH-Verordnung) eingestuft und ist aus diesen Gründen zur Kandidatenliste der SVHC hinzugefügt worden.

Der neu aufgenommene SVHC-Stoff ist als Übersicht in der folgenden Tabelle aufgelistet:

#Stoffname

EC

Nummer

CAS

Nummer

Grund der Aufnahme
1N-(hydroxymethyl)acrylamide213-103-2924-42-5

Krebserzeugend (Art. 57a, REACH-VO)

Mutagen (Art. 57b. REACH-VO)

Informationen zur Kandidatenliste

Die Kandidatenliste der ECHA beinhaltet Stoffe, die als SVHC klassifiziert wurden. Diese Chemikalien können für Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt gravierende Konsequenzen haben. Das Ziel der Klassifizierung als SVHC besteht darin, diese Substanzen schrittweise durch sicherere Alternativen zu ersetzen. Stoffe in dieser Liste weisen mindestens eine der folgenden Gefahreneigenschaften auf:

  •  krebserregend, mutagen oder reproduktionstoxisch (KMR) der Kategorie 1A oder 1B,
  • persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PTB) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB),
  • hormonell wirksam (endocrine disrupters),
  • Stoffe, die ebenso besorgniserregend wie KMR- oder PTB- / vPvB Stoffe sind.

Lieferantenverpflichtungen

Mit der Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste haben die Lieferanten sofort Pflichten zu erfüllen. Diese sind:

  • Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblattes,
  • die Auskunft zur sicheren Anwendung,
  • Beantwortung von Verbraucheranfragen innerhalb von 45 Tagen,
  • Benachrichtigung der ECHA innerhalb von sechs Monaten, wenn die Konzentration des SVHC in einem Erzeugnis über dem Schwellenwert von 0,1 %(w/w) liegt (für >1 tpa pro Produzenten).

 

Darüber hinaus müssen Unternehmen, die Erzeugnisse mit einer Konzentration von >0,1 %(w/w) auf dem Europäischen Markt bringen, Informationen zu den Produkten einreichen. Dies erfolgt über die „SCIP Datenbank für bedenkliche Stoffe in Artikeln und Produkten“, unter dem angegebenen Link sind weitere Informationen zur SCIP-Datenbank gegeben.

Andere mögliche Konsequenzen

Diese zugesetzten Chemikalien werden auf ihre Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung untersucht. Wenn sie hinzugefügt werden, unterliegen sie den Zulassungsanforderungen gemäß Titel VII der REACH-Verordnung.

Die Aufnahme in den Anhang XVII ist ebenfalls möglich. Dies würde die Beschränkung der Produktion, des Umlaufs und der Verwendung gemäß Titel VII der REACH-Verordnung bedeuten.

Empfehlung

Kontrollieren Sie, ob Ihre Stoffliste in der Kandidatenliste enthaltene Chemikalien enthält. Überlegen Sie gegebenenfalls, ob andere nicht-SVHC-Alternativen zu diesen Substanzen für Ihre Anwendungen geeignet sind. Auf diese Weise können Sie sich frühzeitig auf mögliche Folgen wie die Zulassung und Beschränkung der Stoffe vorbereiten und Ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen.

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