In dieser aktualisierten Fassung werden die durch Anhang VIII an der CLP-Verordnung vorgenommenen Änderungen berücksichtigt, einschließlich der Einführung des eindeutigen Unique Formula Identifier (UFI) als neues Kennzeichnungselement für gefährliche Gemische, die einer Produktmeldung gemäß Anh. VIII der CLP Verordnung unterliegen.
Die Leitlinie enthält auch neue praktische Beispiele für die Etikettierung von Koaxialkartuschen (Abschnitt 6.2. Beispiel 13) und es wurden allgemeine redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Ziel dieser Leitlinie ist es, Unternehmen, den benannten Stellen für eine Produktmeldung und Vergiftungszentren bei der Umsetzung der neuen Aufgaben und Anforderungen des Anhang VIII der CLP-Verordnung zu unterstützen.
Die Leitlinie enthält Informationen zu:
Fragen, die bei der Vorbereitung einer Informationsübermittlung zu berücksichtigen sind;
Die Frage der Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen über Gemische, die z.B. von Händlern in Verkehr gebracht werden, wird in der aktuellen Version der Leitlinie nicht angesprochen. Die Leitlinie und insbesondere Abschnitt 3 über die Definition der „duty holder“ wird überarbeitet, sobald zwischen den zuständigen Behörden Einvernehmen über die Definition der „duty holder“ und die Pflichten der Händler besteht.
Beide Leitlinien sind auf der ECHA Seite im Abschnitt „Guidance on CLP“ (https://echa.europa.eu/guidance-documents/guidance-on-clp)
zu finden, oder direkt unter:
Wenn Sie gefährliche Gemische in Verkehr bringen gibt es immer wieder Detailfragen zur konkreten Gestaltung von Gefahrstoffetiketten, die in der Leitlinie „Kennzeichnung und Verpackung“ erläutert und beantwortet werden. Die Leitlinie gibt zunächst einen generellen Überblick zu Kennzeichnungsanforderungen der CLP-Verordnung, anschließend werden eine Vielzahl an Etikettenbeispielen erläutert, die sehr hilfreich für Unternehmen sein können.
Mit der neuen Leitlinie zur Produktmeldung nach Anh. VIII der CLP-Verordnung sollte sich jeder auseinandersetzen, der ab 1.1.2020 seine gefährlichen Gemische melden muss. Zum einen erläutert die Leitlinie sehr ausführlich die generellen Anforderungen an eine Produktmeldung und enthält darüber hinaus 23 Anwendungsbeispiele für unterschiedlichste Varianten zur Produktmeldung, z.B. wie erfolgt eine Produktmeldung für ein Gemisch, welches in verschiedenen EU Länder vertrieben werden soll.
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