Infolge der Novelle der europäischen Abfallrahmenrichtlinie sind Lieferanten von SVHC-haltigen Erzeugnissen ab Januar 2021 zur Übermittlung von Informationen an die sog. SCIP-Datenbank der ECHA (Informationen über Substances of Concern In Produkten) verpflichtet. Nach viel Diskussion im Vorwege hat Deutschland nun seine Pflicht erfüllt, die europäische Vorgabe umzusetzen. Völlige Klarheit bezüglich der Verpflichtung der Produktlieferanten, wie sie ihre SVHC-haltigen Produkte an die SCIP-Datenbank melden sollen, besteht aber immer noch nicht.
Schon 2018 wurde die bisherige europäische Abfallrahmenrichtline novelliert. Damit einhergehend sollte die SCIP-Datenbank bei der ECHA bis Januar 2020 eingerichtet werden und die europäische Vorgabe bis Juli 2020 in deutsches Recht implementiert werden. Nun kommt beides mit etwas Verspätung: die SCIP-Datenbank soll im Januar 2021 an den Start gehen, und die deutsche Gesetzgebung hat erst in der letzten Woche das grundlegende Gesetz verabschiedet. Vielleicht hatte es aber dieses Mal auch etwas Gutes, dass sich Deutschland etwas mehr Zeit genommen hat. So wurden – aus unserer Sicht – doch noch kleinere gesetzliche Holpersteine geglättet.
Bezüglich SCIP bedeutet das, dass die Verpflichtung zur Meldung an die Datenbank nun weiterhin aus dem Chemikalienrecht (genauer: gem. § 16f ChemG) kommt. Auch wenn der Anstoß aus der Abfallrahmenrichtlinie stammt: bisher wurde in Deutschland aus gutem Grund das Abfall- und Chemikalienrecht nicht miteinander vermengt. Mit der jetzigen Umsetzung der europäischen Pflicht, SVHC-haltige Erzeugnisse an die ECHA zu melden, bleibt es in erster Linie bei der wohlbekannten Meldepflicht gemäß Art. 33 Abs. 1 REACH. Die SCIP-Datenbank wird natürlich trotzdem eine Rolle spielen. Das deutsche Recht nimmt aber nun nicht direkt Bezug auf die Datenbank, sondern überlässt es der Bundesregierung, eine Verordnung zu schaffen, in der der Umfang sowie die Art und Weise der Meldepflicht geregelt ist. Somit wurde vermieden, dass die Ausgestaltung der SCIP-Datenbank, die ja immer noch nicht abgeschlossen ist, direkten Einzug in das deutsche Recht hält. Dies war den meisten Akteuren wichtig. Bisher sieht nämlich der Prototyp der SCIP-Datenbank vor, dass mehr Angaben zu machen sind als von REACH gefordert. Dass dies aus den verschiedensten Gründen auf Widerwillen bei den Akteuren stößt, ist kaum verwunderlich. Abgesehen von der Frage, ob die Erzeugnis-Lieferanten diese Informationen öffentlich zugänglich machen möchten, ist es immer auch fraglich, ob ihnen die besagten Informationen überhaupt vorliegen. Die Ausgestaltung der genannten Verordnung bleibt natürlich noch abzuwarten. Es sollte lieber auch nicht darauf spekuliert werden, dass wesentliche Abstriche bei der Meldepflicht an die SCIP-Datenbank gemacht werden.
Nun ist die Bundesregierung am Zug. Sie muss nun eine gute Verordnung ins Leben rufen, die den Spagat schafft, der europäischen Meldepflicht zu genügen und die deutschen Akteure nicht zu überfordern.
Die Meldepflicht an die SCIP-Datenbank kommt, auch wenn der Umfang und die Art und Weise noch nicht feststeht. Es wäre sicherlich fatal, sich nicht darauf vorzubereiten. Hier empfiehlt die ECHA, den bisherigen Prototypen der Datenbank schon mal auszuprobieren, auch wenn es noch Änderungen geben wird. Somit können sich die Unternehmen bereits ideal auf die Zeit nach dem 5. Januar 2021 vorbereiten und wissen, was auf sie zukommt.
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