Am 13. Januar 2023 haben die nationalen Behörden von Dänemark, Deutschland, der Niederlande, Norwegen und Schweden bei der ECHA einen Vorschlag für eine mögliche Beschränkung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) eingereicht. Der Vorschlag wurde am 7. Februar 2023 veröffentlicht.
Nachdem der Beschränkungsvorschlag nun veröffentlicht ist, begann am 22. März 2022 eine öffentliche Konsultation, in der Interessenten Anmerkungen und Bedenken äußern können. Dazu hält die ECHA am 5. April eine Online-Informationsveranstaltung ab, bei der die Inhalte des Vorschlags sowie die Teilnahme an der Konsultation erläutert werden.
Der wissenschaftliche Ausschuss für Risikobeurteilung wird sich eine Meinung darüber bilden, ob die vorgeschlagene Beschränkung geeignet ist, die Risiken für die Gesundheit der Menschen und die Umwelt zu verringern. Gleichzeitig wird der Ausschuss für sozioökonomische Analyse die Kosten und den Nutzen für die Gesellschaft, die mit dem Vorschlag verbunden sind, bewerten. Beide Ausschüsse erstellen ihre Stellungnahme innerhalb von 12 Monaten auf Basis des eingereichten Beschränkungsvorschlags sowie der erhaltenen Kommentare während der öffentlichen Konsultation. Auf Grundlage der Stellungnahme stimmen die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten anschließend darüber ab, ob der Beschränkungsvorschlag angenommen wird.
Betroffen sind laut Beschränkungsvorschlag alle Stoffe als solche oder in Gemischen und Erzeugnissen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methylgruppe (–CF3) oder Methylengruppe (–CF2–) ohne weitere H–, Cl–, Br– oder I–Atome enthalten. Darunter fallen auch Fluorpolymere und Polymere mit fluorierten Seitenketten.
Für Gemische und Erzeugnisse werden folgende Grenzwerte vorgeschlagen:
Der Beschränkungsvorschlag sieht ein Verbot von Herstellung und Inverkehrbringen von PFAS als solches vor. Für das Inverkehrbringen von PFAS als Bestandteil einer anderen Substanz, eines Gemisches oder in einem Erzeugnis sollen die weiter oben genannten Grenzwerte gelten.
Dies soll bereits 18 Monate nach Inkrafttreten der Beschränkung gelten.
Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Wirkstoffe in Biozidprodukten, in Pflanzenschutzmitteln und in Medizinprodukten der Human- und Veterinärmedizin. Hersteller dieser Produkte sollen der Behörde alle zwei Jahre die Identität und Menge der aktiven Substanz melden und mitteilen, unter welche der Ausnahmen ihr Produkt fällt.
Der Vorschlag enthält außerdem verwendungsspezifische Ausnahmen mit einer höheren Übergansfrist von 6,5 bzw. 13,5 Jahren. Einige davon müssen noch diskutiert werden. Folgende Bereiche / Branchen wurden bei den Ausnahmen berücksichtigt.
Alle anderen Bereiche und Produkte wären ohne Ausnahme mit einer Übergangsfrist von 18 Monaten von der Beschränkung betroffen.
Falls Sie PFAS in Ihren Produkten verwenden, prüfen Sie, inwiefern Sie von der Beschränkung betroffen wären. Falls Sie für Ihre Verwendung eine längere Übergangsfrist als gerechtfertigt ansehen, diese aber noch nicht im bisherigen Vorschlag berücksichtigt ist, nehmen Sie gern an der am 22. März gestarteten öffentlichen Konsultation der ECHA teil und bringen Sie Ihre Bedenken und Vorschläge ein.
Da es sich bisher nur um einen Vorschlag handelt, ist nicht absehbar, ob die Beschränkung so in Kraft treten wird. Es ist dennoch ratsam zu prüfen, ob es eine Alternative zu Ihren PFAS gibt.
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