REACH

PFAS-Beschränkungsvorschlag – ein Überblick

Der Beschränkungsvorschlag für per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) ist nun veröffentlicht. Es ist einer der umfassendsten Vorschläge seit Inkrafttreten der REACH-Verordnung. Wir geben einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte.

6 Min.

05.04.2023

 

Am 13. Januar 2023 haben die nationalen Behörden von Dänemark, Deutschland, der Niederlande, Norwegen und Schweden bei der ECHA einen Vorschlag für eine mögliche Beschränkung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) eingereicht. Der Vorschlag wurde am 7. Februar 2023 veröffentlicht.

Weiterer Ablauf des Beschränkungsverfahrens

Nachdem der Beschränkungsvorschlag nun veröffentlicht ist, begann am 22. März 2022 eine öffentliche Konsultation, in der Interessenten Anmerkungen und Bedenken äußern können. Dazu hält die ECHA am 5. April eine Online-Informationsveranstaltung ab, bei der die Inhalte des Vorschlags sowie die Teilnahme an der Konsultation erläutert werden.

Der wissenschaftliche Ausschuss für Risikobeurteilung wird sich eine Meinung darüber bilden, ob die vorgeschlagene Beschränkung geeignet ist, die Risiken für die Gesundheit der Menschen und die Umwelt zu verringern. Gleichzeitig wird der Ausschuss für sozioökonomische Analyse die Kosten und den Nutzen für die Gesellschaft, die mit dem Vorschlag verbunden sind, bewerten. Beide Ausschüsse erstellen ihre Stellungnahme innerhalb von 12 Monaten auf Basis des eingereichten Beschränkungsvorschlags sowie der erhaltenen Kommentare während der öffentlichen Konsultation. Auf Grundlage der Stellungnahme stimmen die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten anschließend darüber ab, ob der Beschränkungsvorschlag angenommen wird.

Betroffene Stoffe

Betroffen sind laut Beschränkungsvorschlag alle Stoffe als solche oder in Gemischen und Erzeugnissen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methylgruppe (–CF3) oder Methylengruppe (–CF2–) ohne weitere H–, Cl–, Br– oder I–Atome enthalten. Darunter fallen auch Fluorpolymere und Polymere mit fluorierten Seitenketten.

Für Gemische und Erzeugnisse werden folgende Grenzwerte vorgeschlagen:

  • ≥ 25 ppb für einzelne PFAS, die mit gezielter Analytik bestimmt werden können (Polymere ausgenommen)
  • ≥ 250 ppb als Summenparameter aller potenziell vorhandenen PFAS, berechnet aus gezielter Analyse von PFAS (Polymere ausgenommen)
  • ≥ 50 ppm, falls keine gezielte Analytik möglich ist, z. B. polymeren PFAS. Der Wert soll durch die Messung des Gesamt-Fluor-Gehalts bestimmt werden. Da dies ebenso Fluor aus anderen Quellen als PFAS erfasst, muss ab einem Gesamtwert über 50 mg F/kg eine geeignete Analytik durchgeführt werden.

Welche Verwendungen sind betroffen und gibt es eine Übergangsfrist?

Der Beschränkungsvorschlag sieht ein Verbot von Herstellung und Inverkehrbringen von PFAS als solches vor. Für das Inverkehrbringen von PFAS als Bestandteil einer anderen Substanz, eines Gemisches oder in einem Erzeugnis sollen die weiter oben genannten Grenzwerte gelten.

Dies soll bereits 18 Monate nach Inkrafttreten der Beschränkung gelten.

Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Wirkstoffe in Biozidprodukten, in Pflanzenschutzmitteln und in Medizinprodukten der Human- und Veterinärmedizin. Hersteller dieser Produkte sollen der Behörde alle zwei Jahre die Identität und Menge der aktiven Substanz melden und mitteilen, unter welche der Ausnahmen ihr Produkt fällt.

Der Vorschlag enthält außerdem verwendungsspezifische Ausnahmen mit einer höheren Übergansfrist von 6,5 bzw. 13,5 Jahren. Einige davon müssen noch diskutiert werden. Folgende Bereiche / Branchen wurden bei den Ausnahmen berücksichtigt.

  • Herstellung von PFAS
  • Gemische für Verbraucher
  • Medizinprodukte
  • Baumaterialien
  • Textilien, Polstermöbel, Leder, Bekleidung und Teppiche
  • Kosmetik
  • Transport
  • Schmiermittel
  • Lebensmittelkontaktmaterialien und -verpackungen
  • Skiwachs
  • Elektronik und Halbleiter
  • Erdöl- und Bergbauindustrie
  • Metallherstellung und -veredelung
  • Anwendungen fluorierter Gase
  • Energiesektor

Alle anderen Bereiche und Produkte wären ohne Ausnahme mit einer Übergangsfrist von 18 Monaten von der Beschränkung betroffen.

Weitere Informationen

Empfehlung

Falls Sie PFAS in Ihren Produkten verwenden, prüfen Sie, inwiefern Sie von der Beschränkung betroffen wären. Falls Sie für Ihre Verwendung eine längere Übergangsfrist als gerechtfertigt ansehen, diese aber noch nicht im bisherigen Vorschlag berücksichtigt ist, nehmen Sie gern an der am 22. März gestarteten öffentlichen Konsultation der ECHA teil und bringen Sie Ihre Bedenken und Vorschläge ein.

Da es sich bisher nur um einen Vorschlag handelt, ist nicht absehbar, ob die Beschränkung so in Kraft treten wird. Es ist dennoch ratsam zu prüfen, ob es eine Alternative zu Ihren PFAS gibt.

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