REACH

REACH-VO Artikel 33 – Stoffe in Erzeugnissen

In unserer Blog-Artikel-Reihe zu den einzelnen Artikeln der REACH-Verordnung steht heute Artikel 33 im Fokus. In diesem ist die Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen in Bezug auf Stoffe in Erzeugnissen geregelt.

5 Min.

19.10.2023
Lupe auf den Art. 33

In der REACH-Verordnung ist die Herstellung, der Import und die Verwendung von chemischen Stoffen innerhalb der Europäischen Union geregelt. Obwohl die Verordnung in alle gängigen Sprachen der EU übersetzt wurde, sind viele Formulierungen nicht anwenderfreundlich. Wir bringen Licht ins Dunkel und erklären Ihnen, was die einzelnen Passagen bedeuten.

Die „Übersetzung“ und Relevanz

Artikel 33 der REACH-VO ist in zwei Abschnitte gegliedert. Abschnitt 1 regelt die Weitergabe von Informationen in Bezug auf besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high concern, SVHC) in Erzeugnissen im Business-to-Business-Kontext. Ist ein solcher Stoff, der auf der Kandidatenliste für Anhang XIV der REACH-VO steht, in einem Erzeugnis, also einem Gegenstand, zu einem bestimmten Anteil enthalten, muss der Lieferant seinem Kunden den Namen des Stoffes mitteilen. Bei komplexen Objekten, also Gegenständen, die aus mehreren einzelnen Erzeugnissen zusammengesetzt sind, muss zusätzlich das Erzeugnis genannt werden, in dem der SVHC enthalten ist. Diese Informationsweitergabe muss proaktiv vom Lieferanten erfolgen und dem Kunden spätestens bei Erhalt der Ware vorliegen.

Abschnitt 2 definiert hingegen die Rechte eines Verbrauchers, also die Informationsweitergabe im Business-to-Consumer-Kontext. Wenn ein Verbraucher einen Lieferanten kontaktiert, um eine Auskunft zu erhalten, ob und welcher SVHC in dem entsprechenden Erzeugnis vorliegt, muss der Lieferant binnen 45 Tagen antworten und mindestens den Namen des SVHC mitteilen, wenn dieser zu einem bestimmten Anteil im Erzeugnis vorliegt. Für Informationen über Schadstoffe in Verbraucherprodukten und diese Anfragen wurde die App „ToxFox“ entwickelt, um die Hürde für Verbraucher zu senken. Mit dieser kann der Strichcode eines Produktes gescannt werden und es erscheint ein Hinweis auf die darin enthaltenen Stoffe. Sollte das Produkt noch nicht in der Datenbank erfasst sein, kann mittels App direkt eine Anfrage an den Hersteller oder Händler gestellt werden.

In beiden Fällen, Informationen innerhalb der Lieferkette und an Verbraucher, liegt der Schwellenwert bei 0,1 Massenprozent bezogen auf die Masse des betreffenden Erzeugnisses.

Weitere Informationen

Die komplette REACH-VO in weiteren EU-Sprachen finden Sie auf der Seite von EUR-Lex.

Empfehlung

Prüfen Sie Ihr Produktportfolio auf Erzeugnisse und die möglicherweise darin vorkommenden Schadstoffe. Besonders beim Import aus Nicht-EU-Ländern ist Vorsicht geboten. Diese Lieferanten unterliegen nämlich nicht der EU-REACH-VO und haben womöglich andere Pflichten.

Unsere Dienstleistung

Wir beraten Sie gern zu den Inhalten der REACH-VO und klären Ihre Fragen verständlich auf. Wir identifizieren Ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verordnung und unterstützen Sie bei der Umsetzung. Dazu gehören unter anderem die Durchführung von Registrierungen, Updates und Erstellung von Dokumenten, um Ihren Informationspflichten nachzukommen.

Haben Sie konkrete Fragen? Dann schreiben Sie uns gern eine E-Mail oder rufen Sie an. 

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