Unternehmen, die über eine gültige und aktive REACH-Registrierung verfügen, dürfen Stoffe in dem jeweils registrierten Tonnageband in der EU herstellen und/oder importieren. Für eine REACH-Registrierung muss ein Unternehmen (juristische Person, engl. Legal entity) ein dem Tonnageband und der Rolle (Importeur, Hersteller, Alleinvertreter (engl. Only Representative, OR)) des Registranten entsprechendes Registrierungsdossier bei der ECHA einreichen. Die ECHA führt dann eine technische Vollständigkeitsprüfung gemäß der REACH-Verordnung durch, welche sicherstellt, dass das eingereichte Dossier alle relevanten Informationen enthält. Anschließend erhält jeder Registrant eine der Unternehmensgröße und dem zu registrierenden Tonnageband entsprechende Rechnung der ECHA über die Registrierungsgebühr. Erst wenn diese Rechnung vollständig bezahlt ist, wird seitens der ECHA eine Registrierungsentscheidung inklusive Vergabe der Registrierungsnummer erlassen.
Klares Jein.
Es gibt Gründe, bei denen die ECHA ihre erlassene Registrierungsentscheidung entweder widerrufen (temporäres „Einfrieren“ der Registrierungsnummer) oder die Registrierung als „ungültig“ erklären kann (endgültiger Entzug der Registrierungsnummer).
Selbstverständlich werden die betroffenen Registranten von der ECHA über den temporären oder endgültigen Entzug der Registrierungsnummer informiert. Zudem werden auch die nationalen Vollzugsbehörden (je nach EU-Sitz des Registranten) von der ECHA informiert. Der Registrant darf dann den betreffenden Stoff vorübergehend oder dauerhaft nur in einer Menge von <1 Tonne pro Jahr in der EU herstellen und/oder in die EU einführen.
Temporärer Widerruf von Registrierungen von Unternehmen/juristischen Personen, gegen die restriktive EU-Maßnahmen (Sanktionen) verhängt wurden.
Ein aktuelles Beispiel ist das „Einfrieren“ der Registrierung seitens der ECHA zur Umsetzung der EU-Russland-Sanktionen (gemäß Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
Stellt die ECHA fest, dass ein Registrant oder der von einem Alleinvertreter vertretene nicht-EU-Hersteller oder -Formulierer gegen die EU-Russland-Sanktionen verstößt und keine Ausnahme oder Befreiung von der entsprechenden Maßnahme greift, werden seine Registrierungen temporär widerrufen. Die Registrierungen werden also für einen bestimmten Zeitraum „eingefroren“ und er darf die Stoffe in diesem Zeitraum weder in Mengen von >1 Tonne pro Jahr in die EU einführen noch herstellen. Dieser Zustand entspräche dem Nichtvorhandensein einer gültigen und aktiven Registrierung für die Stoffe.
Sollten die restriktiven Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden oder greifen andere Bedingungen/Ausnahmen, wird die ECHA die Registrierungsentscheidungen dann wieder in Kraft setzen. Erst dann darf der Registrant wieder die Stoffe >1 Tonne pro Jahr in die EU importieren bzw. herstellen und die Registrierungsnummer nutzen.
Entzug der Registrierungsnummer wegen unvollständiger Gebührenzahlung (fehlende Nachzahlung nach Nicht-Anerkennung als KMU)
Wie oben schon erwähnt, gibt es nach erfolgreicher technischer Vollständigkeitsprüfung des eingereichten Registrierungsdossiers eine Rechnung der ECHA über die entsprechende Registrierungsgebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich nicht nur nach dem zu registrierenden Tonnageband, sondern auch nach der Unternehmensgröße. Sogenannte „KMUs“, also Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen, können von reduzierten Gebühren profitieren. Die Unternehmensgröße wird durch den Registranten über seinen REACH-IT-Account eingetragen. Voreingestellt ist die Größe „LARGE“ mit der höchsten Registrierungsgebühr. Wer jedoch ein „KMU“ ist, muss dies manuell umstellen und auch entsprechend belegen können. Änderungen der Unternehmensgröße, z. B. aufgrund von Firmen-Fusionen, müssen ebenfalls angegeben werden! Nähere Informationen zu den Gebühren finden Sie hier.
Die Unternehmensgröße, besonders von „KMUs“, wird regelmäßig durch die ECHA überprüft. Fehlende Nachweisdokumente werden dann von der ECHA nachgefordert. Stellt die Behörde dabei fest, dass die Unternehmensgröße falsch angegeben wurde und somit zu Unrecht eine ermäßigte Gebühr in Anspruch genommen wurde, stellt die ECHA eine Rechnung über den Restbetrag der aktuell geltenden Gebühr aus. Das heißt, dass die bereits gezahlte Registrierungsgebühr verrechnet wird und „nur“ noch der Differenzbetrag nachgezahlt werden muss. Dazu gibt es dann auch noch eine Rechnung über eine Verwaltungsgebühr, die ebenfalls zu entrichten ist.
Beide Rechnungen müssen in der entsprechend genannten Frist bezahlt werden. Erfolgt dies nicht, gilt die finanzielle Vollständigkeit als nicht erfüllt. Dies führt dann dazu, dass die zuvor erteilte Registrierungsentscheidung von der ECHA widerrufen wird. Die Registrierungsnummer wird ungültig gesetzt und auf der ECHA-Factsheet-Seite des Stoffes als „invalid“ markiert. Sie darf nicht weiterverwendet werden.
Benötigt der Registrant die Registrierung aber weiterhin, muss neu registriert werden.
Entzug der Registrierungsnummer bei nicht mehr existierenden Unternehmen/juristischen Personen, die Registrierungsinhaber sind (Feststellung durch ECHA in Kooperation mit nationalen Behörden)
Unter EU-REACH registrieren können nur natürliche oder juristische Personen, die ihren registrierten Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben. Non-EU-Hersteller und -Formulierer müssen gemäß Art. 8 der REACH-Verordnung einen Alleinvertreter mit Sitz innerhalb des EWR benennen.
Unter Zuhilfenahme der Unterstützung der nationalen Vollzugsbehörden ermittelt die ECHA Unternehmen, die nicht mehr in einem EWR-Mitgliedstaat ansässig oder nicht mehr rechtmäßig registriert sind (z. B. liquidierte Unternehmen). Sollte dies der Fall sein, widerruft die ECHA die zuvor erteilte Registrierungsentscheidung und die Registrierungsnummer verliert ihre Gültigkeit („invalid“). Dieser Entzug der Registrierungsnummer kann nicht rückgängig gemacht werden.
„Cease of Manufacture or Import“ durch ein Unternehmen nach Zugang einer „Draft Decision“ der ECHA (Dossier- oder Stoffbewertung)
Wenn ein Registrant einer gültigen und aktiven Registrierung einen Entscheidungsentwurf („Draft Decision“) im Rahmen der Dossier- oder Stoffbewertung (gemäß Art. 51/52 der REACH-Verordnung) von der ECHA erhalten hat, hat er u. a. die Möglichkeit sich zu entscheiden, die Herstellung oder den Import des Stoffes einzustellen. Die Entscheidung des Registranten über die Einstellung der Herstellung oder des Imports eines Stoffes („Cease of Manufacture or Import“) muss er gegenüber der ECHA via seinem REACH-IT-Account kommunizieren. Der Registrant erhält dann gemäß der REACH-Verordnung auch keine endgültige Bewertungsentscheidung von der ECHA („Final Decision“), in der weitere Informationen über den Stoff angefordert werden. Die entsprechende Registrierung des Registranten ist dann nicht mehr gültig („invalid“). Möchte der Registrant zu einem späteren Zeitpunkt die Herstellung oder den Import wieder aufnehmen, muss er neu registrieren.
Unter diesem Link finden Sie nähere Informationen der ECHA bzgl. Widerruf und Ungültigkeitserklärung von Registrierungen.
Prüfen Sie als Registrant, inwieweit Sie und Ihre Lieferkettenakteure von den EU-Russland-Sanktionen betroffen sind. Wenn Sie ein Registrierungsdossier bei der ECHA eingereicht haben, haben Sie die Fristen der Gebührenrechnung im Blick und zahlen Sie fristgerecht. Sollte ein Unternehmen, welches eine Registrierung hält, aufhören zu existieren, kümmern Sie sich rechtzeitig um die Übertragung der Registrierung auf eine weiterhin im EWR ansässige Rechtsperson, dies kann die Ungültigkeitserklärung der Registrierungsnummer durch die ECHA verhindern.
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