Umweltschutz

Additionsregel zur Genehmigungsbedürftigkeit von Feuerungsanlagen

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA, Freie und Hansestadt Hamburg) hat mit Stand vom 16.09.2021 eine Anleitung veröffentlich, aus der hervorgeht, wie einzelne nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mittels Additionsregel verknüpft werden, um festzustellen, ob sie in Summe genehmigungsbedürftig sind. Sie ergibt sich aus einer Abstimmung des LAI (Bund / Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz) zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(BImSchV) zu den Ziffern 1.2 und 1.4 und ist anzuwenden, falls ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang zwischen den Einzelanlagen gegeben ist (§ 1 Abs. 3 der 4. BImSchV).

3 Min.

07.02.2022

Die Anlagen in der Übersicht

Zu betrachten sind hierbei Anlagen zur Produktion von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, die aus mehreren, für sich genommen nicht-genehmigungsbedürftigen einzelnen Feuerungsanlagen – kleine, mittlere und/oder mittelgroße Feuerungsanlagen (z. B. Heizkessel), Gasturbinen und/oder Verbrennungsmotoranlagen (BHKW) – bestehen (4. BImSchV Ziffer 1.2 und 1.4).

Additionsregel

"Eine Genehmigungsbedürftigkeit gemäß 4. BImSchV ergibt sich für eine solche gemeinsame Anlage dann, wenn die Summe der Quotienten der Feuerungswärmeleistung (FWL) der Einzelanlage zu ihrer jeweiligen Genehmigungsschwelle(grenze) größer eins ist."

IGesamt = IFWL1/ISchwelle1 + IFWL2/ISchwelle2 + IFWL3/ISchwelle3
IGesamt ≥ 1

Die jeweiligen nicht genehmigungsbedürftigen Einzelanlagen der genehmigungsbedürftigen gemeinsamen Anlage müssen außerdem die Anforderungen der 44. BImSchV (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) für genehmigungsbedürftige Anlagen erfüllen.

Bei der Erweiterung bestehender, bisher nicht genehmigungsbedürftiger Feuerungsanlagen durch eine zusätzlich Einzelanlage, muss die Genehmigungsbedürftigkeit nach dem oben genannten Schema überprüft werden. Ergibt sich eine Genehmigungsbedürftigkeit aus der Betrachtung aller Einzelanlagen, so müssen alle Einzelanlagen mit den zugehörigen Nebenanlagen im Genehmigungsantrag betrachtet werden.

Weitere Informationen

Karen Rüffer | Expertin für Health-Safety-Environment

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