Zu betrachten sind hierbei Anlagen zur Produktion von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, die aus mehreren, für sich genommen nicht-genehmigungsbedürftigen einzelnen Feuerungsanlagen – kleine, mittlere und/oder mittelgroße Feuerungsanlagen (z. B. Heizkessel), Gasturbinen und/oder Verbrennungsmotoranlagen (BHKW) – bestehen (4. BImSchV Ziffer 1.2 und 1.4).
"Eine Genehmigungsbedürftigkeit gemäß 4. BImSchV ergibt sich für eine solche gemeinsame Anlage dann, wenn die Summe der Quotienten der Feuerungswärmeleistung (FWL) der Einzelanlage zu ihrer jeweiligen Genehmigungsschwelle(grenze) größer eins ist."
IGesamt = IFWL1/ISchwelle1 + IFWL2/ISchwelle2 + IFWL3/ISchwelle3
IGesamt ≥ 1
Die jeweiligen nicht genehmigungsbedürftigen Einzelanlagen der genehmigungsbedürftigen gemeinsamen Anlage müssen außerdem die Anforderungen der 44. BImSchV (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) für genehmigungsbedürftige Anlagen erfüllen.
Bei der Erweiterung bestehender, bisher nicht genehmigungsbedürftiger Feuerungsanlagen durch eine zusätzlich Einzelanlage, muss die Genehmigungsbedürftigkeit nach dem oben genannten Schema überprüft werden. Ergibt sich eine Genehmigungsbedürftigkeit aus der Betrachtung aller Einzelanlagen, so müssen alle Einzelanlagen mit den zugehörigen Nebenanlagen im Genehmigungsantrag betrachtet werden.
Hier finden Sie die Information der BUKEA zur Genehmigungsbedürftigkeit von Feuerungsanlagen inklusive BHKW nach BImSchG zum Download.
Karen Rüffer | Expertin für Health-Safety-Environment
Überprüfen Sie beim Bau einer weiteren Feuerungsanlage die Gesamtleistung in Kombination mit Ihren bestehenden Anlagen. Gegebenenfalls wird aus einer nicht-genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage eben doch eine genehmigungsbedürftige. Hier empfiehlt es sich im Zweifel, genau zu prüfen, um rechtskonform zu bleiben.
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