Im Rahmen der abfallrechtlichen Nachweisführung sind – insbesondere in den Fällen der Sammelentsorgung – sogenannte Übernahmescheine zu führen (§ 12 NachwV). Soweit die Übernahmescheine nicht ausnahmsweise elektronisch geführt werden, bedarf es der händischen Unterschrift durch den Abfallerzeuger, Beförderer (Einsammler) und Abfallentsorger.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation sowie im Bemühen die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und Infektionsrisiken bestmöglich zu minimieren, verkündete das niedersächsische Umweltministerium am 19. März, dass Übernahmescheine mit fehlender händischer Unterschrift vorerst gültig sind.
Diese Regelung gilt zunächst bis zum 30. April 2020.
Gleichzeitig bittet das Umweltministerium die involvierten Ämter darum, Übernahmescheine, die ohne sonst geforderte Unterschrift gehandhabt werden, vorerst nicht zu beanstanden.
Bitte beachten Sie, dass dies bei der Verbringung von Abfällen, beispielsweise nach Hamburg, noch nicht geklärt ist. Zuständiger Ansprechpartner ist hier die Behörde für Umwelt und Energie, Fachbereich Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft.
Das Rundschreiben kann auf der Internetseite der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH eingesehen werden: https://www.ngs-mbh.de/bin/pdfs/Regelung_Nachweispflichten_ohne_Unterschriften.pdf
Machen Sie von dieser Lockerung gebrauch und prüfen Sie, ob in dieser Situation eine nicht geleistete Unterschrift die bessere Alternative ist. Senken Sie Ihr und das Infektionsrisiko Ihrer Mitmenschen.
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