Das Löschmittel der Wahl ist zur Zeit Wasser, viel Wasser… Bei einem Brand dieser Art an Batterien können schnell Temperaturen bis zu 1.400, sogar 1.600 °C erreicht werden. Es stellt also bereits ein Problem für die Einsatzkräfte dar, ausreichend dicht an den Brandherd heranzukommen. Insofern wird für die Lagerung eine ausreichend dimensionierte Löschwasserversorgung eingeplant werden müssen.
Es gibt Versuche und Erprobungen mit ergänzenden bzw. alternativen Löschmitteln. Es wird sicherlich parallel zur Weiterentwicklung der Batterien auch zukünftig Fortschritte bei den Brandbekämpfungsmitteln geben. Kernaussage bleibt jedoch, dass für die Batterielagerung eine ausreichend große Löschmittelversorgung sichergestellt werden muss. In dem Zusammenhang muss entsprechend eine ausreichend große Löschwasserrückhaltung berücksichtigt werden, die nach unserer Einschätzung nicht allein aus der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) abgeleitet werden kann. Das Löschwasser wird aufgrund der im Brandfall entstehenden und freigesetzten giftigen Bestandteilen aus den Batterien (u.a. Flusssäure-Entstehung möglich) auch in der Entsorgung eine Herausforderung darstellen.
Derzeit gibt es für die Lagerung von Batterien keine rechtlichen Grundlagen wie vergleichbar für Gefahrstoffe. Das Lagerrecht in Deutschland beruht auf dem Stoffrecht und leitet daraus sowohl genehmigungsrechtliche wie auch sicherheitstechnische Anforderungen ab. Zurzeit gibt es vor allem die VdS-Richtlinie 3103, die für die Lagerung von Lithium-Batterien Empfehlungen ausspricht. Dazu gehört u.a. der Hinweis, diese Erzeugnisse wie Gefahrstoffe zu behandeln. Darüber kommt man zu der dafür zu berücksichtigenden TRGS 510. Daraus folgt wiederum der Ansatz, die Lagermenge möglichst zu reduzieren und den Lagerabschnitt brandschutztechnisch abzutrennen.
Eine Einstufung von Batterien zur Lagerklasse LGK 11 vorzunehmen (brennbare Feststoffe) mag naheliegend erscheinen, wird von uns aber nicht empfohlen. Gerade die gefährlichen Inhaltsstoffe einer Batterie sind nicht alles Feststoffe (z.B. die Elektrolyte) und die LGK 11 hat verhältnismäßig wenig Einschränkungen in der Zusammenlagerung, was zu einer nicht angemessenen Zusammenlagerung verführen kann.
Das Stoffrecht – z.B. die REACH-VO – wird aber zunehmend Einfluss auf das Erzeugnisrecht nehmen und somit auch die bestehenden Anforderungen übertragen. Als vertiefende Lektüre sei der Bericht des Umweltbundesamtes Texte, 194/2020 „Advancing REACH: Substances in Articles“ empfohlen.
Soweit Ihr Betrieb bereits ein Betriebsbereich im Sinne des Störfallrechtes ist („Störfallbetrieb“) müssen Sie auch berücksichtigen und ermitteln, welche Stoffe im Falle eines Brandes aus den Batterien entstehen können. Als Beispiel sei noch einmal die bereits erwähnte Flusssäure genannt. Ihr Sicherheitskonzept ist dann auch auf diese entstehenden Stoffe anzuwenden.
Peter Duschek | Experte für Health-Safety-Environment
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