Die LöRüRL war aufgrund der sehr bitteren Erkenntnisse aus dem Brandereignis bei Sandoz in Schweizerhall 1986 erarbeitet worden. Mit der Richtlinie konnte eine Löschwasserrückhaltung für Läger mit wassergefährdenden Stoffen berechnet werden. Sie ist in fast allen Bundesländern im Zuge von baurechtlichen Erlassen in Kraft gesetzt worden und stellte damit gewässerschutzrechtlich den Stand der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik dar und war grundlegend von Planern, Betreibern und Behörden akzeptiert.
Seit dem Inkrafttreten der AwSV zum 01.08.2017 wurde über die Angemessenheit und Anwendbarkeit der LöRüRL verstärkt diskutiert. Sie galt nur für Lageranlagen, aber die AwSV fordert für alle Anlagen, auch für die Produktion, eine Rückhaltung im Falle von Brandereignissen.
Mit dem ersten Entwurf zur Überarbeitung der AwSV gab es auch einen neuen Anhang 2A, der die Berechnung eines ausreichenden Volumens für die Löschwasserrückhaltung möglich machen soll.
Die Überarbeitung der AwSV liegt allerdings nach wie vor nur im Entwurf vor und ist noch nicht verabschiedet.
Das DIBT hat in seinen regelmäßigen Mitteilungen der Muster-Verwaltungsvorschriften – Technische Baubestimmungen die LöRüRL nun zum Ende des Jahres 2019 außer Kraft gesetzt! Einige Bundesländer wie z.B. Bayern und Schleswig-Holstein haben bereits eine entsprechende Verfügung erlassen. Der Grund liegt offenbar darin, dass die Richtlinie nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen würde. Die LöRüRL kann deshalb nicht mehr als allgemein anerkannte Regel angesehen werden. Das bedeutet, dass Berechnungen und Ausführungen nach der LöRüRL für Anlagen behördlicherseits eventuell nicht mehr anerkannt werden.
Peter Duschek | Experte für Health-Safety-Environment
Es gibt noch keine direkte, allgemein anerkannte Ersatzregelung. Es wird auf die TRWS/DWA 779 verwiesen. Die im Internet erhältliche Fassung ist die von 2006, die allerdings nur auf die LöRüRL verweist! Über die DWA ist derzeit nur der Gelbdruck der neuen Fassung erhältlich, siehe hier.
Wir empfehlen, die LöRüRL weiter zu nutzen und mit den Behörden eine Einigung zu finden. Die LöRüRL ist aus unserer Sicht nach wie vor die einzig gut nutzbare Berechnungsgrundlage.
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