Umweltschutz

Neues Verpackungsgesetz (VerpackG) – welche wichtigen Änderungen stehen an?

Ab dem 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst den derzeit geltenden Rechtsrahmen, die Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Alle Hersteller, die mit Ware befüllte und mehrheitlich beim Endverbraucher anfallende Verpackungen, inklusive des Füllmaterials, in Verkehr bringen, können von den Auswirkungen betroffen sein.

3 Min.

03.05.2018
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Dies gilt auch bei gewerbsmäßiger Einführung solcher Verpackungen nach Deutschland. Ausnahme sind hier die §§ 24 und 35 des VerpackG, welche schon seit dem 13. Juli 2017 Gültigkeit besitzen und sich unter anderem auf die Pflicht der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung und die allgemeinen Übergangsvorschriften beziehen. Viele Inhalte der noch gültigen VerpackV werden übernommen, dennoch gibt es einige Neuerungen, die es zu beachten gilt.

Welche Änderungen beinhaltet das neue Gesetz?

  • Durch die inhaltliche Anpassung des neuen VerpackG an die Richtlinie 94/62/EG, ergeben sich teilweise Neuerungen auf begrifflicher Ebene. So wurde in § 3 beispielsweise der Definitionsrahmen für „Umverpackungen“ angepasst. Diese sind künftig wie Verkaufsverpackungen zu handhaben. Hier ist im jeweiligen Einzelfall eine gesonderte Betrachtung notwendig.
  • Das neue VerpackG soll zudem durch die Schaffung einer so genannten Zentralen Stelle eine erhöhte Transparenz in der Lizenzierung mit sich bringen und den Wettbewerb stärken. Somit müssen sich Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gem. § 9 vor dem Inverkehrbringen bei der Zentralen Stelle registrieren lassen. Ohne Registrierung dürfen Produkte in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf angeboten werden.
  • Neben der eigentlichen Registrierung besteht für den Hersteller laut § 10 des VerpackG zukünftig auch die Pflicht, die Daten welche im Rahmen der Systembeteiligungspflicht getätigt wurden, unverzüglich an die Zentrale Stelle zu übermitteln. In diesem Zuge gibt es keine Bagatellgrenzen, auch kleine Mengen müssen angegeben werden.
  • In § 21 findet sich als weitere Neuerung die „Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte“. Die Systeme haben zukünftig die Pflicht, bei der Festlegung der Beteiligungsentgelte auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen soll Anreize schaffen, die Herstellung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nachhaltiger zu gestalten. Bei den Materialien soll beispielsweise verstärkt die Verwendung von nachwachsenden Rohstoffen gefördert werden, damit diese zu einem höheren Prozentsatz recycelt werden können.
  • Im Zuge des vollständigen Inkrafttretens des neuen VerpackG ist außerdem zu beachten, dass die Verwertungsanforderungen verschärft werden. Die Recyclingquoten werden an den Stand der Technik angepasst. So müssen z.B. Kunststoffe (werkstoffliche Verwertung), mit einer derzeitigen Verwertungsquote von 36 Prozent, ab 2019 eine Quote von 58,5 Prozent und ab 2022 eine Verwertungsquote von 63 Prozent vorweisen. Dies kann für den Hersteller systempflichtiger Verpackungen einen Mehraufwand hinsichtlich der internen Organisationsstruktur in Bezug auf einzuhaltende Registrierungspflichten, auch bei Kleinstmengen, bedeuten. Zudem muss gemäß neuer ökologischer Kriterien verstärkt Wert auf die Beziehung der Verpackungsrohstoffe gelegt werden.

Was ist jetzt zu tun?

Ab August dieses Jahres gibt Ihnen die Zentrale Stelle als Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen auf ihrer Homepage die Möglichkeit, sich „vor-registrieren“ zu lassen. Nach Hinterlegung Ihrer Stammdaten erhalten Sie eine Vor- Registrierungsnummer, welche auch beim dualen System angegeben werden kann. Von der Zentralen Stelle erhalten Sie dann automatisch Anfang 2019 eine Registrierungsbestätigung. Durch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Registrierung umgehen Sie einem möglichen Vertriebsverbot.

Bei Fragen können Sie sich gern per Mail oder telefonisch an Frau Fenneke Splete wenden.
(Mail: f.splete@umco.de, Telefon: 040 / 555 546 375)

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