Dies gilt auch bei gewerbsmäßiger Einführung solcher Verpackungen nach Deutschland. Ausnahme sind hier die §§ 24 und 35 des VerpackG, welche schon seit dem 13. Juli 2017 Gültigkeit besitzen und sich unter anderem auf die Pflicht der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung und die allgemeinen Übergangsvorschriften beziehen. Viele Inhalte der noch gültigen VerpackV werden übernommen, dennoch gibt es einige Neuerungen, die es zu beachten gilt.
Ab August dieses Jahres gibt Ihnen die Zentrale Stelle als Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen auf ihrer Homepage die Möglichkeit, sich „vor-registrieren“ zu lassen. Nach Hinterlegung Ihrer Stammdaten erhalten Sie eine Vor- Registrierungsnummer, welche auch beim dualen System angegeben werden kann. Von der Zentralen Stelle erhalten Sie dann automatisch Anfang 2019 eine Registrierungsbestätigung. Durch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Registrierung umgehen Sie einem möglichen Vertriebsverbot.
Bei Fragen können Sie sich gern per Mail oder telefonisch an Frau Fenneke Splete wenden.
(Mail: f.splete@umco.de, Telefon: 040 / 555 546 375)
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