Umweltschutz

Umweltgerechte Produktgestaltung von Lichtquellen

Die EU-Kommission generiert neue Regelungen zur umweltgerechten Produktgestaltung von Lichtquellen. 

3 Min.

05.03.2019
Lampen in einer Kantine

Inhalt

Betroffen sind viele unterschiedliche Lichtanwendungen in Privathaushalten, Handwerk, Dienstleistung, Industrie, sowie Sport- und Kultureinrichtungen. Von der 100-Lumen-Lampe in der Nachttischleuchte über die Deckenbeleuchtung in Büros und die Straßenbeleuchtung bis hin zur 100.000-Lumen-Lichtquelle in einem Stadion. Wobei Lichtquellen in diesem Kontext sowohl Lampen, Module und Leuchten sowie Betriebsgeräte sein können.  

Ausgehend von im wesentlichen vier EG- und EU-Verordnungen (244/2009/EG, 245/2009/EG, 1194/2012/EU und 874/2012/EU) generiert die EU aktuell eine neue, umfassende Verordnung zur umweltgerechten Produktgestaltung von Lichtquellen, in der auch LED-Leuchten umfangreich berücksichtigt werden. Der Wirkungsbeginn der neuen Verordnung ist für September 2021 vorgesehen. Branchenverbände kritisieren unter anderem, dass die Zeit zur Umstellung der Produktion beziehungsweise zur Berücksichtigung in Projekten sehr knapp bemessen sei.

Was ändert sich? 

Der detaillierte Entwurf kann auf der Homepage des Offenen Forums EU-Regelungen Beleuchtung eingesehen werden. In der Beobachtung des EU-Regelungsverfahrens zeigen sich in der aktuellen Entwurfsvorlage für die EU-Kommission folgende wesentliche Änderungen im Vergleich zum vorherigen Entwurf aus dem vergangenen Jahr und damit wegweisende Anhaltspunkte für die zukünftige Produktgestaltung und -information: 

  • Die bisher geltenden Verordnungen werden ein Jahr nach Wirksamwerden der neuen Verordnung aufgehoben.
  • Nach jetzigem Stand fallen Produkte, die neben anderen Bedingungen, eine sogenannte spezifische Lichtausstrahlung < 500 lm/mm2 Lichtabgabefläche haben unter die Verordnung.
  • Die Verordnung benennt konkrete Stromeffizienzanforderung für verschiedene Lichtquellen.
  • Leuchtstofflampen vom Typ T26LL sollen vom Markt verdrängt werden.
  • Der Regelungsentwurf zur Produktgestaltung sieht einen Höchstwert für die Elektroleistung von getrennten Betriebsgeräten im Schein-Aus-Zustand vor.
  • Lichtquellen und getrennte Betriebsgeräte sollen nicht mehr von Endnutzern ausgebaut werden können, sondern von einer Marktaufsichtsbehörde zu Prüfzwecken (ohne dauerhaften Schaden für Lichtquellen, getrennte Betriebsgeräte und Hüllprodukte) sowie am Ende der Lebensdauer.
  • Hinzugekommen sind zudem Anforderungen an LED-Lichtquellen bezüglich Lumenstromschwankungen beim sogenannten Stroboskopeffekt (SVM-Höchstwert) sowie Anforderungen an die Lebensdauer (Lichtstromerhalt und Lampen-/Lichtquellenüberlebensfaktor).
  • Die Mindesteffizienzanforderungen für getrennte Betriebsgeräte für LED-Lichtquellen (ALED und OLED) sind nicht mehr gestuft, sondern als stetige Funktion formuliert.

Unsere Empfehlungen

Wir empfehlen Produzenten schon jetzt die konkreten Stromeffizienzanforderungen aus dem Regelungsentwurf mit den eigenen Spezifikationen zu vergleichen und erforderliche Maßnahmen zu definieren und zu terminieren.

Verbraucher sollten im Zuge ihres Energiemanagements prüfen, ob sie Leuchtstoffröhren vom Typ T26LL verbaut haben, in welchem Umfang ein Ersatzvorrat vorhanden ist und ob sich ggf. eine energieeffiziente Erneuerung mit LED-Lampen lohnt.

Beleuchtung ist ein relevanter Stromverbraucher. Gerne helfen wir Ihnen im Rahmen Ihres SHE-Managements beim Identifizieren und Ausarbeiten energieeffizienzbezogener Projekte. 

Welche Beleuchtungsprodukte haben Sie verbaut oder stellen Sie her? Welche Anforderung stellt der Gesetzgeber zukünftig an Sie? Gerne helfen wir Ihnen sich durch ein Compliance Audit einen Überblick über Ihre bindenden Verpflichtungen zu verschaffen und erforderliche Maßnahmen zu benennen.

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