Umweltschutz

Grundlagen des betrieblichen Abfallmanagements

In jedem Betrieb fallen unterschiedlichste Abfallarten an. Angefangen bei Verpackungsmaterialien (Papier und Pappe, Kunststoffe, Holz) über Elektroschrott (Computer, Monitore, Elektrokleingeräte etc.) und Betriebsmittel (Altöle, Lacke und Farben, Abscheiderinhalte etc.) bis hin zu evtl. vielfältigen Produktionsabfällen ist die Palette der Abfallfraktionen weit gefächert. Grundlage für die detaillierte Betrachtung von Abfällen und den damit verbundenen Vorschriften ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Hierin ist klar vorgegeben, dass die Entstehung von Abfällen möglichst zu vermeiden ist, nicht vermeidbare Abfälle jedoch ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten sind.

4 Min.

09.06.2022

Abfallvermeidung in der Praxis

Gemäß § 6 KrWG gilt die strikte Abfallhierarchie: Vermeidung vor Wiederverwertung vor Beseitigung.

In der Praxis lässt sich das primäre Ziel der Abfallvermeidung leider oftmals nicht umsetzen und im Betrieb fallen mitunter eine Vielzahl von unterschiedlichen Abfällen an. Um dann bei der folgenden Wiederverwertung und Beseitigung alle rechtlichen Vorgaben und abfallorganisatorischen Anforderungen im Blick zu behalten, bedient man sich eines betrieblichen Abfallmanagements.

Gesetzliche Grundlagen

Eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen regeln die generellen Anforderungen an den Umgang mit Abfällen

  • Kreislaufwirtschaftsgesetzt (KrWG)
  • Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
  • Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
  • Nachweisverordnung (NachwV)
  • Verpackungsgesetz (VerpackG)
  • Abfallbeauftragtenverordnung (AbBeauftrV)
  • etc.

 

Überdies gelten für viele Abfallarten spezifische Regelungen wie z.B.:

  • Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz (ElektroG)
  • Batteriegesetz (BattG)
  • Altholzverordnung (AltholzV)
  • Altölverordnung (AltölV)
  • etc.

Grundlagen des betrieblichen Abfallmanagements

Grundlage aller Maßnahmen im betrieblichen Abfallmanagement ist das Wissen über die abfallerzeugenden Tätigkeiten im Betrieb und die dabei anfallenden Abfallarten und -mengen.

Auf dieser Basis entscheidet sich im ersten Schritt, ob das Unternehmen verpflichtet ist, einen Betriebsbeauftragten für Abfall nach der AbfBeauftrV zu bestellen. Ist dies der Fall, überwacht dieser den Weg der Abfälle von der Entstehung bis zur Verwertung oder Beseitigung und die Einhaltung der relevanten Vorschriften. Weiterhin gehört zu seinen Aufgaben die Schulung der Betriebsangehörigen sowie die Unterstützung bei der Entwicklung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren und Produkte. Als Beauftragter ist er für die Information der betrieblichen Entscheidungsträger verantwortlich, aber nicht für die Umsetzung im Betrieb – die Verantwortung hierfür bleibt beim Betreiber der Anlage und der von ihm im Rahmen der betrieblichen Organisation beauftragten Mitarbeiter.

Neben den abfallrechtlichen Vorschriften sind für den innerbetrieblichen Umgang, insbesondere von gefährlichen Abfällen, eine Vielzahl von zusätzlichen Vorschriften zu beachten. Angefangen bei einer rechtskonformen und sicheren Lagerung nach AwSV bzw. TRGS 510, über die Kennzeichnung von Behältern nach GHS und der Berücksichtigung des Umgangs mit Abfällen in der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutz bis hin zur Sicherstellung evtl. einzuhaltender Vorgaben nach Gefahrgutrecht (Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation).

Aber auch aus dem Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen können Gefahren für den Betrieb und Gefährdungen für die Mitarbeiter ausgehen: Papier und Pappe können eine erhebliche Brandlast darstellen und Abfallpressen für Papier und Folie stellen eine mechanische Gefährdung dar, die neben einer Betriebsanweisung ebenfalls einer Berücksichtigung in der Gefährdungsbeurteilung bedürfen.

Die Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle obliegt nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz dem Abfallerzeuger und damit gehört die Auswahl des richtigen Entsorgers mit zu den wichtigsten Aufgaben des betrieblichen Abfallmanagements. Für bestimmte Abfälle besteht zwar kein Auswahlrecht (z.B. nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen), dort wo allerdings der Entsorger frei gewählt werden kann, gilt es sehr sorgfältig vorzugehen, da dieser nur “Erfüllungsgehilfe” ist; die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten bleibt beim Abfallerzeuger.

Peter Rieger | Experte für Health-Safety-Environment und Gefahrgut 

Unsere Empfehlung

Für den vorschriftenkonformen Umgang mit Abfällen im Betrieb ist eine Vielzahl an gesetzlichen Regelungen zu beachten. Hierzu zählen nicht nur die einschlägigen Vorschriften aus der abfallrechtlichen Gesetzgebung, sondern auch Vorgaben aus arbeits- und umweltschutzrechtlichen Bereichen.  

Stellen Sie daher Ihre betriebsinterne Abfallorganisation auf den Prüfstand:

  • Sind alle Abfälle nach Art und Mengenaufkommen erfasst und sind die hierfür geltenden rechtlichen Bestimmungen bekannt und umgesetzt?
  • Sind alle Schnittstellen zu angrenzenden Rechtsbereichen (Umwelt- und Arbeitsschutz, Gefahrgut etc.) erfasst und berücksichtigt?

Unsere Expert*innen für Compliance im betrieblichen Arbeits- und Umweltschutz unterstützen Sie fachkundig bei der Ermittlung Ihrer spezifischen Anforderungen und der Umsetzung eines gezielten Abfallmanagements.

Zusammen mit Ihnen setzen wir die gesetzlichen Vorgaben um und steuern komplexe Aufgabenstellungen effektiv, pragmatisch und rechtskonform. Wir bieten außerdem die Stellung des Abfallbeauftragter nach AbfBeauftrV und § 59 KrWG.

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