Gemäß § 6 KrWG gilt die strikte Abfallhierarchie: Vermeidung vor Wiederverwertung vor Beseitigung.
In der Praxis lässt sich das primäre Ziel der Abfallvermeidung leider oftmals nicht umsetzen und im Betrieb fallen mitunter eine Vielzahl von unterschiedlichen Abfällen an. Um dann bei der folgenden Wiederverwertung und Beseitigung alle rechtlichen Vorgaben und abfallorganisatorischen Anforderungen im Blick zu behalten, bedient man sich eines betrieblichen Abfallmanagements.
Eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen regeln die generellen Anforderungen an den Umgang mit Abfällen
Überdies gelten für viele Abfallarten spezifische Regelungen wie z.B.:
Grundlage aller Maßnahmen im betrieblichen Abfallmanagement ist das Wissen über die abfallerzeugenden Tätigkeiten im Betrieb und die dabei anfallenden Abfallarten und -mengen.
Auf dieser Basis entscheidet sich im ersten Schritt, ob das Unternehmen verpflichtet ist, einen Betriebsbeauftragten für Abfall nach der AbfBeauftrV zu bestellen. Ist dies der Fall, überwacht dieser den Weg der Abfälle von der Entstehung bis zur Verwertung oder Beseitigung und die Einhaltung der relevanten Vorschriften. Weiterhin gehört zu seinen Aufgaben die Schulung der Betriebsangehörigen sowie die Unterstützung bei der Entwicklung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren und Produkte. Als Beauftragter ist er für die Information der betrieblichen Entscheidungsträger verantwortlich, aber nicht für die Umsetzung im Betrieb – die Verantwortung hierfür bleibt beim Betreiber der Anlage und der von ihm im Rahmen der betrieblichen Organisation beauftragten Mitarbeiter.
Neben den abfallrechtlichen Vorschriften sind für den innerbetrieblichen Umgang, insbesondere von gefährlichen Abfällen, eine Vielzahl von zusätzlichen Vorschriften zu beachten. Angefangen bei einer rechtskonformen und sicheren Lagerung nach AwSV bzw. TRGS 510, über die Kennzeichnung von Behältern nach GHS und der Berücksichtigung des Umgangs mit Abfällen in der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutz bis hin zur Sicherstellung evtl. einzuhaltender Vorgaben nach Gefahrgutrecht (Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation).
Aber auch aus dem Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen können Gefahren für den Betrieb und Gefährdungen für die Mitarbeiter ausgehen: Papier und Pappe können eine erhebliche Brandlast darstellen und Abfallpressen für Papier und Folie stellen eine mechanische Gefährdung dar, die neben einer Betriebsanweisung ebenfalls einer Berücksichtigung in der Gefährdungsbeurteilung bedürfen.
Die Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle obliegt nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz dem Abfallerzeuger und damit gehört die Auswahl des richtigen Entsorgers mit zu den wichtigsten Aufgaben des betrieblichen Abfallmanagements. Für bestimmte Abfälle besteht zwar kein Auswahlrecht (z.B. nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen), dort wo allerdings der Entsorger frei gewählt werden kann, gilt es sehr sorgfältig vorzugehen, da dieser nur “Erfüllungsgehilfe” ist; die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten bleibt beim Abfallerzeuger.
Peter Rieger | Experte für Health-Safety-Environment und Gefahrgut
Für den vorschriftenkonformen Umgang mit Abfällen im Betrieb ist eine Vielzahl an gesetzlichen Regelungen zu beachten. Hierzu zählen nicht nur die einschlägigen Vorschriften aus der abfallrechtlichen Gesetzgebung, sondern auch Vorgaben aus arbeits- und umweltschutzrechtlichen Bereichen.
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