Der Anwendungsbereich der 44. BImSchV richtet sich nach der Feuerungswärmeleistung einer Anlage. Ob die Anlage nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig ist oder nicht, welche Brennstoffe bzw. Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, ist nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist ob die Feuerungswärmeleistung zwischen 1 bis 50 Megawatt (MW) liegt.
VCI (2019): FAQ für die Anwendung der 44. Bundesimmissionsschutzverordnung (44. BImSchV)
Für bestehende Anlagen gelten
unmittelbar seit Inkrafttreten der Verordnung. Zusätzlich kommt eine Registrierungspflicht bis zum 1. Dezember 2023 hinzu.
Neue Grenzwertregelungen gelten für bestehende Anlagen in der Regel frühestens ab 1. Januar 2025 verbindlich. Bis dahin gelten die Anforderungen der TA Luft bzw. der 1. BImSchV weiter.
Für Neuanlagen gelten die Anforderungen der neuen 44. BImSchV sofort.
Die Bundesregierung verweist in ihrer Begründung zur Verordnung darauf, dass in besonderem Maße KMUs und Großunternehmen betroffen sein werden. Des Weiteren wird erläutert, dass es für einige materielle Anforderungen der Verordnung Förderprogramme der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gibt, u.a. die Förderrichtlinie von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt für die Nachrüstung mit Staubfiltern. Förderfähig sind Neuanlagen unter 2 MW Feuerungswärmeleistung, die keine Abfallstoffe aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz verfeuern und nicht nach dem EEG gefördert werden. Das betrifft etwa ein Viertel der Neuanlagen. Es wird ein Tilgungszuschuss in Höhe der Kosten des Staubabscheiders gewährt (40.000 Euro für eine 2-MW-Anlage).
Gern helfen wir Ihnen bei der Umsetzung der 44. BImSchV. Zum Beispiel bei der Bewertung der für Sie relevanten Aspekte der Verordnung, bei der Etablierung eines Dokumentationsprozesses sowie bei der Vorbereitung der Registrierung.
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