Der § 13 Absatz 1 enthält Übergangsvorschriften für bestehende Anlagen der Nummer 6.4 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU ab dem 4. Dezember 2023 und für solche der Nummern 6.7 und 6.10 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU ab dem 9. Dezember 2024. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der erstgenannten Übergangsfrist um einen Fehler in der Verordnung handelt.
Die Verordnung betrifft Anlagen für Druck-, Reinigungs-, Verarbeitungs- oder Beschichtungszwecke, deren organischer Lösungsmittelverbrauch oberhalb der in Anhang I und II genannten Schwellenwerte liegt. Es werden insbesondere emissionsbegrenzende Anforderungen hinsichtlich Substitutionsgebot und / oder Emissionsbegrenzung für besonders gefährliche Stoffe, gefasste Abgase, diffuse Emissionen und sonstige technische Anforderungen (insbesondere § 3 und 4) gestellt. Grundlegend bleibt, dass Betreiber die Möglichkeit haben, anstelle der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Grenzwerte auch die Anwendung eines Reduzierungsplans gemäß Anhang IV zu wählen (gemäß § 4 Absatz 2).
Gemäß § 6 Abs.5 wird für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen eine Prüfpflicht der Lösungsmittelbilanzen eingeführt, welche von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführt werden muss. Die Prüfung muss zu den folgenden Zeitpunkten erfolgen:
Diese Regelung war während der Beratungsphasen zur Novelle sehr umstritten, da weder ihre Notwendigkeit noch der Nutzen erklärt wurde. Die Autoren sind der Ansicht, dass diese Regelung ein sehr plakatives Beispiel für unnötige verschärfte Bürokratisierung eingeführter Regelungen darstellt
In § 6, Abs. 2 ist eine weitere Verschärfung aufgenommen worden: Während bisher hier der Hinweis auf die Regelungen der TA Luft für genehmigungsbedürftige Anlagen ausreichte, ist jetzt eine neue messtechnische Anforderung aufgenommen worden: Bei der Anwendung von thermisch-oxidativen Abgasbehandlungsverfahren ist der Betreiber verpflichtet, die Brennkammertemperatur zur Überwachung der bestimmungsgemäßen Funktion kontinuierlich zu erfassen und aufzuzeichnen. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass das Unterschreiten der festgelegten Brennkammertemperatur in einem Anlagenüberwachungs- und Steuerungssystem mit akustischer oder optischer Anzeige oder direkt durch ein akustisches und optisches Signal angezeigt wird. Unabhängig davon, dass eine messtechnische Überwachung prozessbedingt grundsätzlich erfolgt, bleibt auch hier der Gesetzgeber eine Begründung schuldig, warum die Bürokratisierung weiter vorangetrieben werden soll und was dieser Aufwand für einen Nutzen hat. Die Nicht-Aufzeichnung stellt auch eine Ordnungswidrigkeit dar.
Prüfen Sie, ob und welche Verschärfungen sowie neu eingeführte Grenzwerte der 31. BImSchV Ihre Anlagen betreffen könnten. Treten Sie an Ihre Überwachungsbehörden heran und hinterfragen Sie z.B. die geplanten verwaltungsrechtlichen Umsetzungen. Eventuell lassen sich pragmatische Lösungen zusammen mit den Behörden finden, um den zusätzlichen Aufwand in Grenzen zu halten.
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