Umweltschutz

Wie beeinflussen Lithium-Ionen-Batterien die Gefahrstofflagerung?

Mit der in schnellen Schritten vorangetriebenen Elektrifizierung des täglichen Lebens (E-Automobile, E-Fahrräder, Gartengeräte etc.) nimmt der Bedarf an allen Größen und Arten von mobilen Energieträgern, wie Lithium-Ionen-Batterien, zu. Nachfolgend wollen wir uns mit dem Thema der Lagerung und ihren Anforderungen beschäftigen.

6 Min.

05.08.2021

Interesse an Lagerhaltung steigt

Der erhöhte Bedarf an mobilen Energieträgern und deren steigende Verfügbarkeit bedingt auch ein gestiegenes Interesse an der Lagerhaltung dieser Erzeugnisse, sowohl für neue als auch gebrauchte Energieträger. (Im Weiteren wird als Synonym für diese verschiedenen Arten an mobilen Energieträgern der Begriff Lithium-Ionen-Batterien (Li-Io-Batterien) verwendet.) Genau hier liegt auch die Herausforderung: Denn im Vergleich zu anderen Themenfeldern existieren derzeit noch keine speziellen Regelungen für die Lagerhaltung von Lithium-Batterien.

Gibt es Vorschriften für die Lagerung von Li-Io-Batterien?

Welche Vorschriften gibt es eigentlich für die Lagerung von Li-Io-Batterien? 

Man ist fast gewillt diese Frage mit „Keine“ zu beantworten. Das ist zwar nicht ganz richtig, aber im Vergleich zu den Regelungen für die Lagerung von wassergefährdenden und/oder Gefahrstoffen gibt es keine speziellen Anforderungen. Die Frage sollte also vielleicht eher lautet, ob es über die baurechtlichen Vorschriften hinausgehende Anforderungen geben sollte bzw. muss. Und hier ist die Antwort ein klares: "Wahrscheinlich schon…".

Herausforderung Lagerung

Die Problematik bei der Lagerung von Li-Io-Batterien ist am besten so umschrieben:

Ihre gewollte Eigenschaft, Energie in einer bestimmten Menge und Dauer zur Verfügung zu stellen, ist gleichzeitig auch eine Charakterisierung der von ihr ausgehenden möglichen Gefahren:

  • Es ist eine Brandentstehung während des gesamten Lebenszyklus möglich
  • Zündquelle und Brand sind in einem Produkt zusammen
  • Es gibt keinen Ausschalter an einer Batterie
  • Im Brandfall kann es zu Temperaturentwicklungen von bis zu 1.400 °C kommen
  • Ein Vollbrand innerhalb weniger Sekunden ist nicht auszuschließen
  • Bei einem Brand werden toxische Gase und Flüssigkeiten freigesetzt
  • Die Löschung ist schwierig und aufwendig
  • Die Anzahl der aussortierten und nicht mehr nutzbaren Batterien nimmt zu

 

Die Bedingungen an eine Lagerung können wie folgt beschreiben werden:

  • Der Ladezustand der einzelnen Batterien muss möglichst niedrig sein
  • Die Anzahl an Batterien ist idealerweise je Brandabschnitt klein zu halten
  • Altbatterien und auffällig gewordene Batterien (z.B. Batterie erwärmt sich, erkennbar mechanische Beschädigungen, Batterie ist runtergefallen etc.) sind unbedingt getrennt von neuen Batterien zu lagern und zu überwachen
  • Für auffällig gewordene Batterien sind Sicherheitscontainer vorzuhalten
  • Ausreichende Löschwassermengen müssen berücksichtigt werden. Dafür ist dann auch eine ausreichende Löschwasserrückhaltung vorzusehen.

Existierende Regelwerke und Leitlinien

Zurzeit steht als Regelwerk und Richtkompass nur die VdS-Richtlinie 3103 zur Verfügung. Sie hat zwar keine verwaltungsrechtliche Verbindlichkeit, kann aber als Orientierung dienen.

In der TRGS 510, die die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältnissen behandelt, sind in der novellierten Fassung Li-Io-Batterien auch erstmals aufgenommen. In Kapitel 13.2., Absatz 3, Ziffer 3 heißt es zur Beurteilung der Risiken einer möglichen Zusammenlagerung:      

„ […] Hinweise für eine mögliche Gefährdungserhöhung […] können sich z.B. ergeben aus […] den produktionsspezifischen Gefährdungen, wie z.B. Gefährdung durch Zündquellen aufgrund eines Kurzschlusses in Zusammenhang mit Lithiumbatterien.“

Für eine mögliche Zusammenlagerung von Gefahrstoffen und Batterien (hiermit sind Li-, oder Li-Io- oder baugleiche, weitere Batterietypen gemeint) heißt das:

  • Ein Zusammenlagerung ist grundlegend nicht ausgeschlossen
  • Die möglichen Gefährdungen daraus sind jedoch konkret zu bewerten
  • Die sicherheitstechnischen Maßnahmen sind dementsprechend anzupassen
  • Eine unterschiedliche Bewertung dazu je nach Lagerklasse wird nicht vorgenommen.

 

Für Li-Io- oder andere Batterien liegen vermehrt Sicherheitsdatenblätter vor. Einige Hersteller stufen ihre Batterien in die Lagerklasse 11 (entzündbare Feststoffe) ein. Diese Vorgehensweise sehen wir kritisch, da die LGK 11 mit sehr vielen anderen LGK kompatibel ist. Auch unter Berücksichtigung der Hinweise aus Kapitel 13.2 TRGS 510, halten wir eine Einstufung eines Erzeugnisses in eine Lagerklasse für nicht machbar und zielführend.

Genehmigungsrecht

Die Lagerung von Erzeugnissen und damit auch die von Batterien ist baurechtlich genehmigungsbedürftig, sobald ein Lager dafür errichtet oder umgebaut werden muss.

Die Themen Brandschutz und Löschwasserrückhaltung sind grundsätzlich auch baurechtliche Themen, die in so einem Verfahren berücksichtigt werden müssen. Spezifische technische Anforderungen sind derzeit allerdings nicht bekannt und verfügbar. Insofern ist jedes Unternehmen selbst gefragt, ein Sicherheitskonzept zu erstellen.

Peter Duschek | Experte für Health-Safety-Environment

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