Bei der LöRüRl handelt es sich um einen Musterverwaltungsvorschrift, die die Bundesländer jeweils einführen müssen, z.B. als technische Baubestimmungen. In Hamburg wie auch einigen anderen Bundesländern (nach unserer Kenntnis z.B. in Schleswig-Holstein und in Bayern) wird dies in amtlichen Anzeigern verkündet. In Hamburg ist das z.B. im Amtlichen Anzeiger Nr. 58 vom 29.06.2020 gemacht worden.
Die LöRüRl bleibt in Hamburg in Kraft, weil sie von der Streichung ausgenommen wurde. Somit sollen und können für LAGERANLAGEN die Rückhaltevolumina nach der alte bekannten LöRüRL erfolgen.
Sobald die AwSV mit dem geplanten Anhang 2a zu dem Thema Löschwasserrückhaltung veröffentlicht worden ist, wird dann aller Voraussicht nach, die LöRüRl auf dem oben beschrieben Weg doch außer Kraft gesetzt. Nach jetziger Kenntnis wird die AwSV-Novelle wohl im Herbst 2021 in Kraft treten.
Es bleibt aber derzeit das Problem, das § 20 AwSV bereits jetzt schon für alle AwSV-Anlagen eine Rückhaltung verlangt, ohne dass es eine einheitliche Berechnungsgrundlage dafür gibt.
Soweit das Thema aktuell wird, ist es dringend zu empfehlen, das Thema offensiv mit den zuständigen Behörden anzusprechen. Es wird wahrscheinlich auf Einzelfallentscheidungen hinauslaufen mit individuellen Berechnungen durch Sachverständige.
Peter Duschek | Experte für Health-Safety-Environment
Es gibt noch keine direkte, allgemein anerkannte Ersatzregelung. Es wird auf die TRWS/DWA 779 verwiesen. Die im Internet erhältliche Fassung ist die von 2006, die allerdings nur auf die LöRüRL verweist! Über die DWA ist derzeit nur der Gelbdruck der neuen Fassung erhältlich, siehe hier.
Wir empfehlen, die LöRüRL weiter zu nutzen und mit den Behörden eine Einigung zu finden. Die LöRüRL ist aus unserer Sicht nach wie vor die einzig gut nutzbare Berechnungsgrundlage.
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