Gefahrstoffe

Der UFI: Nun auch reine Händler in der Produktmeldungspflicht!

Händler bzw. Handelsunternehmen waren bisher von der Produktmeldung ausgenommen. Über ein regulatorisches Hintertürchen sind diese nun aber auch dazu angehalten, die Anforderungen des neuen Anhangs VIII der CLP-Verordnung einzuhalten und gegebenenfalls eine Produktmeldung durchzuführen.

3 Min.

16.06.2020

Der Anhang VIII und die regulatorische Hintertür

Die Pflichten zur Produktmeldung gefährlicher Gemische sind im Artikel 45 der CLP-Verordnung verankert und betreffen generell Importeure und nachgeschaltete Anwender. Somit waren bisher diese Akteure der Lieferkette dafür verantwortlich alle relevanten Informationen an die nationalen benannten Stellen zur Entgegennahme von Informationen zur gesundheitlichen Notfallversorgung bereitzustellen und die Produktmeldungen durchzuführen. Händler, die lediglich Produkte lagern und an Dritte in den Verkehr bringen, mussten bis dato die Erfordernisse des Artikel 45 nicht berücksichtigen. 

Mit der Einführung des neuen Anhang VIII sind nun aber auch reine Handelsunternehmen in der Pflicht, die Regularien zu befolgen. Die ECHA stützt sich hierbei auf den Artikel 4(10) der CLP-Verordnung, der grundsätzlich definiert, dass gefährliche Gemische nur auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn diese den CLP-Kriterien (und somit auch dem Anhang VIII) genügen.

Was ist konkret zu beachten?

Zusätzlich zur Pflicht der Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblattes für gefährliche Gemische, sollten Handelsunternehmen nun ebenfalls die Vertriebsfähigkeit Ihrer Produkte in Hinblick auf die Produktmeldung prüfen. Hierbei ist in erster Linie entscheidend, in welche Länder der weitere Vertrieb der Produkte beabsichtig ist, und ob eventuell eine Meldung von Ihrem Lieferanten durchgeführt wurde. 

Beabsichtigen Sie beispielsweise die Platzierung eines Produktes in Frankreich, so sollten Sie prüfen, ob Ihr Lieferant eine Produktmeldung für dieses Land eingereicht hat. Ist dies der Fall, so können Sie das Produkt dort direkt ohne weitere Aktivitäten hinsichtlich der Produktmeldung vertreiben. Sollte ihr Lieferant hingegen keine Meldung für Frankreich durchgeführt haben, so existieren nun zwei strategische Verfahrensweisen: Die erste Möglichkeit besteht darin, eine eigene Produktmeldung für Frankreich über das neue harmonisierte Verfahren durchzuführen. Die zweite Variante wäre eine vertragliche Regelung mit Ihrem Lieferanten, welche diesen dazu verpflichtet, die Meldung in dem jeweiligen Staat, in den Sie vertreiben wollen, durchzuführen. 

Egal für welche Option Sie sich letztendlich entscheiden, am Ende muss immer gewährleistet sein, dass eine entsprechende Produktmeldung vorliegt.

Unsere Empfehlung

Als Handelsunternehmen sollten Sie frühzeitig die Vertriebsfähigkeit Ihrer Produkte prüfen. Zusätzlich empfehlen wir Ihnen, in den Dialog mit Ihren Lieferanten zu treten, um eventuelle vertragliche Regelungen bezüglich der Meldepflichten zu definieren. Nutzen Sie die Übergangszeit, um sich bestmöglich vorzubereiten.

Der durch die harmonisierte Produktmeldung verursachte administrative Aufwand ist für viele Unternehmen erheblich. Wir bei der UMCO haben daher frühzeitig mit der Entwicklung einer automatisierten S2S Möglichkeit zur Produktmeldung begonnen. Für unsere UHCS*- bzw. SDB-Kunden aller Größenordnungen können wir eine leistungsfähige Plattform inklusive standardisiertem Datenaustausch bereitstellen. Gern stehen wir Ihnen jederzeit als fachliche und strategische Berater zur Verfügung, um Ihren Meldeprozess optimal zu gestalten. Kommen Sie gern auf uns zu!

*Was bedeutet UHCS? UHCS steht für: UMCO’s Hazard Communication System. Eine von uns selbstentwickelte und kontinuierlich weiterausgebaute Softwarelösung zur SDB-Erstellung und (Kunden-)Dokumentenverwaltung inklusive verschiedener Adapterlösungen zum Informations- und Dokumentenaustausch.

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