Sind Rebrander und Relabeller von der harmonisierten Produktmeldung betroffen?
Gemäß Anhang VIII der CLP-Verordnung sind generell Importeure und nachgeschaltete Anwender zur Produktmeldung verpflichtet. Für Händler besteht dennoch in einigen Fällen Handlungsbedarf. Ausführlichere Informationen finden Sie hierzu in unseren bereits veröffentlichten Blog-Artikeln.
Bitte beachten Sie, dass die EU-Mitgliedsstaaten gemäß den aktuellen Leitlinien bezüglich der Rolle von Händlern (Relabeller und Rebrander) noch zu keinem endgültigen Konsens gelangt sind (Seite 1 der Leitlinien „Note to the reader“, Stand: 08.05.2020). Belgien, Deutschland, Griechenland, Frankreich und Schweden vertreten abweichende Auffassungen. Dänemark hat sich bisher nicht festgelegt.
Müssen Gemische, die mit dem EUH210 und dem EUH208 gekennzeichnet sind, gemeldet werden?
Gemäß den aktuellen Leitlinien (Abschnitt 3.3.1.2, Seite 32) sind Gemische, die nicht oder ausschließlich als umweltgefährlich eingestuft sind, von der Meldepflicht befreit. Darunter fallen auch Produkte, die lediglich mit einem EUH-Satz aus dem Anhang II, Teil 2 der CLP-Verordnung gekennzeichnet sind.
Gilt ein Stoff mit mehreren Bestandteilen als meldepflichtiges Gemisch?
Als Grundlage für die Begriffsdefinition Stoff / Gemisch wird die REACh-Verordnung herangezogen. Demnach ist ein Stoff wie folgt definiert:
„Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können“.
Da gemäß Anhang VIII CLP nur gefährliche Gemische (H2xx, H3xx) gemeldet werden müssen, sind registrierte Stoffe (Mono-constituent substances, Multi-constituent substances oder UVCB substances) von der Produktmeldung ausgenommen.
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Der durch die harmonisierte Produktmeldung verursachte administrative Aufwand ist für viele Unternehmen erheblich. Wir bei der UMCO haben daher frühzeitig mit der Entwicklung einer automatisierten S2S Möglichkeit zur Produktmeldung begonnen. Für unsere UHCS*- bzw. SDB-Kunden aller Größenordnungen können wir eine leistungsfähige Plattform inklusive standardisiertem Datenaustausch bereitstellen. Gern stehen wir Ihnen jederzeit als fachliche und strategische Berater zur Verfügung, um Ihren Meldeprozess optimal zu gestalten. Kommen Sie gern auf uns zu!
*Was bedeutet UHCS? UHCS steht für: UMCO’s Hazard Communication System. Eine von uns selbstentwickelte und kontinuierlich weiterausgebaute Softwarelösung zur SDB-Erstellung und (Kunden-)Dokumentenverwaltung inklusive verschiedener Adapterlösungen zum Informations- und Dokumentenaustausch.
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