Gilt, wenn ein als gefährlich eingestuftes Gemisch (Rohstoff) den Endverbraucher in einem sehr verdünnten und in Folge nicht mehr als gefährlich eingestuften Zustand erreicht, eine andere Meldefrist?
Die Kriterien für die Ermittlung der geltenden Meldefrist sind unabhängig von der Konzentration, in der die Gemische verwendet werden und ggf. den Verbraucher erreichen. Relevant ist ausschließlich die Art der Verwendung – industriell, gewerblich oder für den Endverbraucher.
In welchen Sprachen muss die Meldung bei der ECHA eingereicht werden?
Je nachdem, in welchem Land das zu meldende Produkt in Verkehr gebracht wird, muss die Meldung in der Amtssprache oder, sofern zulässig, in Englisch bei der ECHA eingereicht werden. Die von den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten akzeptierten Sprachen finden Sie in folgender Übersicht: https://poisoncentres.echa.europa.eu/appointed-bodies im Dokument „Overview of Member States decisions on implementing Annex VIII to the CLP“ (oben rechts auf der Website unter „Key documents“). Bei einigen Ländern kann zwischen mehreren Sprachen gewählt werden, während in Finnland eine Meldung auf Finnisch und Schwedisch verlangt wird.
Müssen Lagerbestände gefährlicher Gemische für gewerbliche Verwender oder Endverbraucher bis zum 1. Januar 2021 mit einem UFI gekennzeichnet werden oder gilt dies nur für neu produzierte Ware?
Sobald Lagerbestände meldepflichtiger Gemische in der EU in Verkehr gebracht werden, müssen sie zuvor gemeldet und mit einem UFI gekennzeichnet worden sein. Gemäß den aktuellen Leitlinien zur Produktmeldung unterliegt Lagerware nicht der Meldepflicht, wenn sie nur am Herstellungsort gelagert wird. Dies gilt z. B. für rein intern verwendete Halbfabrikate sowie für Produkte, die zwar in der EU hergestellt, aber ausschließlich auf direktem Wege in ein Nicht-EU-Land geliefert werden.
Gelten z. B. Salzsäure und Natronlauge als meldepflichtige Gemische?
Im Rahmen der 11. BfR-Nutzerkonferenz zu Produktmeldungen am 3. November 2020 wurde dieses Thema von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) aufgegriffen. Der BAuA zufolge sind Säuren und Basen formal als Gemische anzusehen, obwohl sie teilweise eigene CAS-Nummern besitzen und im Anhang VI der CLP-Verordnung eingetragen sind. Bei den FAQ der Helpdesk-Webseite der BAuA (Fallen wässrige Lösungen von Stoffen in den Anwendungsbereich von Artikel 45 der CLP-Verordnung? https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/CLP/FAQ/Giftinformation/Giftinformation_node.html) wurde angemerkt, dass bestimmte in Anhang VI eingetragene Säuren und Basen als wässrige Lösungen von Stoffen gelten. Es wird auf den Artikel 39 Buchstabe b der CLP-Verordnung hingewiesen, der besagt, dass auch Stoffe in einem Gemisch in das C&L Inventory eingetragen werden.
Ist bei einer Meldung über die ECHA auch eine vereinfachte Meldung möglich?
Ja, für ausschließlich industriell verwendete Produkte kann eine vereinfachte Meldung über das ECHA-Portal durchgeführt werden.
Wie wird verfahren, wenn sich das Unternehmen oder der Name ändert?
Da die Produktmeldung mit dem Unternehmen verknüpft ist, müssen diese Informationen aktualisiert und an die ECHA übermittelt werden. Der UFI als ergänzendes Kennzeichnungselement bezieht sich hingegen ausschließlich auf die Rezeptur und bleibt davon unberührt.
Die aktuellen Leitlinien zur Produktmeldung (Version 3.0) sind seit dem 23. September 2020 in 23 Sprachen verfügbar. Sie finden die Dokumente unter folgendem Link: https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-clp
Der Zugriff auf die Leitlinien in anderen Sprachen erfolgt durch die Umstellung der Sprache an der rechten oberen Ecke der Webseite. Wir empfehlen Ihnen, auch die englische Version einzubeziehen, da neueste Änderungen zuerst dort implementiert werden. Ein Entwurf für die Version 4.0 in englischer Sprache ist bereits in Arbeit: https://echa.europa.eu/documents/10162/23047722/guidance_on_annex_viii_to_clp_v40_peg_en.pdf/2a2792ee-d094-8397-8d65-d38852faddf7
Informieren Sie sich regelmäßig über die neuesten Änderungen zur harmonisierten Produktmeldung. Die offizielle Webseite der ECHA und unser Blog helfen Ihnen dabei, rechtskonform zu bleiben.
Der durch die harmonisierte Produktmeldung verursachte administrative Aufwand ist für viele Unternehmen erheblich. Wir bei der UMCO haben daher frühzeitig mit der Entwicklung einer automatisierten S2S Möglichkeit zur Produktmeldung begonnen. Für unsere UHCS*- bzw. SDB-Kunden aller Größenordnungen können wir eine leistungsfähige Plattform inklusive standardisiertem Datenaustausch bereitstellen. Gern stehen wir Ihnen jederzeit als fachliche und strategische Berater zur Verfügung, um Ihren Meldeprozess optimal zu gestalten. Kommen Sie gern auf uns zu!
*Was bedeutet UHCS? UHCS steht für: UMCO’s Hazard Communication System. Eine von uns selbstentwickelte und kontinuierlich weiterausgebaute Softwarelösung zur SDB-Erstellung und (Kunden-)Dokumentenverwaltung inklusive verschiedener Adapterlösungen zum Informations- und Dokumentenaustausch.
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