Gefahrgut

Neue chinesische Verwaltungsmaßnahme zur Gefahrgutbeförderung zum 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt

Mit der Inkraftsetzung der „Vorschriften für den Straßentransport gefährlicher Güter – JT/T 617“, dem „chinesischen ADR“, zum 1. Dezember 2018, setzte das chinesische Ministerium für Transport (MOT) einen Standard zur Gefahrgutbeförderung, der für die Unternehmen bisher nicht verpflichtend war. Mit der neuen genannten Verwaltungsmaßnahme ändert sich vieles, da ihr Regelungsbereich weiter gefasst ist und von den an der Gefahrgutbeförderung in China beteiligten Unternehmen verbindlich angewendet werden muss. 

5 Min.

17.02.2020

Der Regelungsbereich: Umfassend und verschiedenartig

Die „Verwaltungsmaßnahme für die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Administrative measures for safety of the carriage of dangerous goods by road)“ besteht aus 7 Kapiteln mit insgesamt 79 Artikeln. Anhand der Kapitelüberschriften lassen sich die Regelungsbereiche erkennen: 

  • Allgemeine Bestimmungen
  • Versand von Gefahrgütern
  • Sondervorschriften für Gefahrgüter in „freigestellten und begrenzten Mengen“
  • Beförderung von Gefahrgütern
  • Ver- und Entladen von Gefahrgütern
  • Gefahrgutfahrzeuge, Tankfahrzeuge, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer
  • Fahrzeugbetrieb und Verkehrsmanagement für die Beförderung von Gefahrgütern auf der Straße
  • Aufsicht und Inspektion
  • Rechtliche Haftung

Die gesetzlichen Grundlagen: Berücksichtigung weiterer Aspekte

Auch die gesetzlichen Grundlagen, auf denen diese Verwaltungsmaßnahme erlassen wurde, treffen eine Aussage über den Inhalt der Vorschrift. Demnach flossen Aspekte nachfolgender Gesetze und Verordnungen ein:

  • Arbeitsschutzgesetz der Volksrepublik China
  • Verordnung für den Straßentransport der Volksrepublik China
  • Verordnung über die Kontrolle der Sicherheit von gefährlichen Chemikalien
  • Verordnung über den Schutz der Straßenverkehrssicherheit

Die Besonderheit der neuen Verwaltungsmaßnahme: Von unverbindlich zu verbindlich

Die Verwaltungsmaßnahme hat ihre „eigenen Regelungen“, die es verbindlich zu beachten gilt, verweist aber gleichzeitig auf andere Rechtsvorschriften, die in diesem Zusammenhang angewendet werden müssen. Diese sind:

  • Vorschriften für den Straßentransport gefährlicher Güter (JT/T617)
  • Nationaler Standard der Fahrzeugkennzeichnung für den Straßentransport von gefährlichen Gütern (GB 13392)
  • Nationaler Standard der Sicherheitsspezifikationen für Straßentransportfahrzeuge für Explosivstoff und chemisch toxische Stoffe (GB20300)
  • Vorschriften für Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktionsmerkmale (GB21668)
  • Nationaler Standard für Straßentankfahrzeuge für den Transport von gefährlichen flüssigen Gütern (GB 18564)

Aus der Nennung der Vorschriften und Standards in der Maßnahme ergibt sich die Schlussfolgerung, dass u.a. die bisher unverbindliche Anwendung des „Chinesischen ADR - JT/T 617“ in den in der Richtlinie genannten Teilen nun als verbindlich gilt! 

Die Adressaten: Pflichten und Verantwortlichkeiten

Die Regelung nennt ausdrücklich folgende Beteiligten der Gefahrgutbeförderung als Adressaten. Diese sind:

  • Absender
  • Beförderer
  • Verlader
  • Fahrer
  • Ladungsverantwortlicher (Supercargo)
  • Empfänger

Gemeinsam ist allen Verantwortlichkeiten, dass sie vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen sein müssen. Die verpflichtende Grundlage dafür findet sich im Teil 2 des JT/T 617.

Das Beispiel „Absender“: Wichtig für den europäischen Versender

Der chinesische Absender als Beteiligter einer Gefahrgutbeförderung muss an den Beförderer mehr Informationen übergeben, als dies der Absender nach ADR kennt. Die Pflichten des Absenders nach der neuen chinesischen Maßnahme sind u.a.:

Dem Beförderer ist eine Sendungsliste in elektronischer oder Papierform zu übergeben, auf der folgende Daten aufgeführt sind:

  • Name und Adresse des Absenders, Beförderers, Empfängers und Verladers
  • Ort der Sendung/Verladung und Adresse des Empfängers/Entladeort
  • Klasse, Versandbezeichnung, UN Nummer
  • Verpackung und Verpackungsspezifikation
  • Menge

 

Darüber hinaus Angaben, die der Absender nach ADR nicht kennt! 

Diese sind:

  • Notfallnummer für die Dauer der Beförderung
  • Weitere relevante Sicherheitsinformationen (z.B. weitere Gefahreneigenschaften)

Weitere Inhalte: Vom Fahrzeugbau bis Bußgeldkatalog

Weiterhin finden sich u.a. Regelungen zum Bau, Inspektion und Inbetriebnahme von Tankfahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern. Auch verschiedene Aspekt zum Fahrzeugbetrieb und Verkehrsmanagement wie Fahrzeugkennzeichnung, Sicherungsvorschriften gegen den Zugriff Unbefugter, Fahrwegbestimmung, Schlechtwetter-Regelung, u.a. wurden berücksichtigt.

Zum Abschluss werden im Rahmen eines Bußgeldkatalogs die möglichen Pflichtverstöße der Beteiligten genannt und mit den entsprechenden Geldsummen versehen, die im Falle eines Verwirklichens gezahlt werden müssen. 

Willi Weßelowscky | Gefahrgut-Experte

Unsere Empfehlung

Auf der einen Seite gewinnt die Gefahrgutbeförderung in China durch die sukzessive Übernahme europäischer Regelungen mehr an Transparenz, auf der anderen Seite bleiben dennoch vorerst viele wesentliche Unterschiede. Diese Abweichungen können offensichtlich oder auch versteckt sein. 

Sich lediglich auf bisher bekannte Prozesse und Regelungen zu verlassen, auch im Hinblick auf die „Nur-Anwendung“ von IATA oder IMO Gefahrgutvorschriften, ist nicht zu empfehlen. 

Vielmehr ist es sinnvoll, die Rechtsentwicklung in China zu verfolgen und gemachte Praxiserfahrung mit anderen europäischen Versendern auszutauschen. Über den Tellerrand hinausblickend spielen auch andere Rechtsvorschriften, wie z.B. aus dem China GHS oder chinesischen Zollvorschriften eine wichtige Rolle, wenn es um die Gefahrgutbeförderung geht. Gefahrgüter sind in vielen Fällen von ihrem Wesen her ein Gefahrstoff und es gelten andere Gesetze und Verordnungen, die eine Transportverzögerung bei Nichtbeachtung auslösen können.

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