Die „Verwaltungsmaßnahme für die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Administrative measures for safety of the carriage of dangerous goods by road)“ besteht aus 7 Kapiteln mit insgesamt 79 Artikeln. Anhand der Kapitelüberschriften lassen sich die Regelungsbereiche erkennen:
Auch die gesetzlichen Grundlagen, auf denen diese Verwaltungsmaßnahme erlassen wurde, treffen eine Aussage über den Inhalt der Vorschrift. Demnach flossen Aspekte nachfolgender Gesetze und Verordnungen ein:
Die Verwaltungsmaßnahme hat ihre „eigenen Regelungen“, die es verbindlich zu beachten gilt, verweist aber gleichzeitig auf andere Rechtsvorschriften, die in diesem Zusammenhang angewendet werden müssen. Diese sind:
Aus der Nennung der Vorschriften und Standards in der Maßnahme ergibt sich die Schlussfolgerung, dass u.a. die bisher unverbindliche Anwendung des „Chinesischen ADR - JT/T 617“ in den in der Richtlinie genannten Teilen nun als verbindlich gilt!
Die Regelung nennt ausdrücklich folgende Beteiligten der Gefahrgutbeförderung als Adressaten. Diese sind:
Gemeinsam ist allen Verantwortlichkeiten, dass sie vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen sein müssen. Die verpflichtende Grundlage dafür findet sich im Teil 2 des JT/T 617.
Der chinesische Absender als Beteiligter einer Gefahrgutbeförderung muss an den Beförderer mehr Informationen übergeben, als dies der Absender nach ADR kennt. Die Pflichten des Absenders nach der neuen chinesischen Maßnahme sind u.a.:
Dem Beförderer ist eine Sendungsliste in elektronischer oder Papierform zu übergeben, auf der folgende Daten aufgeführt sind:
Darüber hinaus Angaben, die der Absender nach ADR nicht kennt!
Diese sind:
Weiterhin finden sich u.a. Regelungen zum Bau, Inspektion und Inbetriebnahme von Tankfahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern. Auch verschiedene Aspekt zum Fahrzeugbetrieb und Verkehrsmanagement wie Fahrzeugkennzeichnung, Sicherungsvorschriften gegen den Zugriff Unbefugter, Fahrwegbestimmung, Schlechtwetter-Regelung, u.a. wurden berücksichtigt.
Zum Abschluss werden im Rahmen eines Bußgeldkatalogs die möglichen Pflichtverstöße der Beteiligten genannt und mit den entsprechenden Geldsummen versehen, die im Falle eines Verwirklichens gezahlt werden müssen.
Willi Weßelowscky | Gefahrgut-Experte
Auf der einen Seite gewinnt die Gefahrgutbeförderung in China durch die sukzessive Übernahme europäischer Regelungen mehr an Transparenz, auf der anderen Seite bleiben dennoch vorerst viele wesentliche Unterschiede. Diese Abweichungen können offensichtlich oder auch versteckt sein.
Sich lediglich auf bisher bekannte Prozesse und Regelungen zu verlassen, auch im Hinblick auf die „Nur-Anwendung“ von IATA oder IMO Gefahrgutvorschriften, ist nicht zu empfehlen.
Vielmehr ist es sinnvoll, die Rechtsentwicklung in China zu verfolgen und gemachte Praxiserfahrung mit anderen europäischen Versendern auszutauschen. Über den Tellerrand hinausblickend spielen auch andere Rechtsvorschriften, wie z.B. aus dem China GHS oder chinesischen Zollvorschriften eine wichtige Rolle, wenn es um die Gefahrgutbeförderung geht. Gefahrgüter sind in vielen Fällen von ihrem Wesen her ein Gefahrstoff und es gelten andere Gesetze und Verordnungen, die eine Transportverzögerung bei Nichtbeachtung auslösen können.
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