Auch bei größter Sorgfalt passieren Zwischenfälle bei der Beförderung oder im Umschlag mit Gefahrgütern. Versandstücke werden beschädigt, stellen sich als defekt heraus, werden oder sind undicht oder entsprechen einfach nicht mehr den Vorschriften. Aber auch Gefahrgüter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, müssen irgendwie wieder verpackt werden. In beiden Fällen sieht sowohl das ADR als auch der IMDG-Code die Verwendung einer Bergungs- oder Bergungsgroßverpackung vor.
Die Verwendung von Bergungs- oder Bergungsgroßverpackung wird ausdrücklich im ADR geregelt. Für die dargestellten Zwischenfälle verweist das ADR hier in Abschnitt 4.1.1.19.1 auf Bergungsverpackungen nach Abschnitt 6.1.5.1.11 und Bergungsgroßverpackungen nach Abschnitt 6.6.5.1.9. Der IMDG-Code tut dies in Abschnitt 4.1.1.18.1 mit dem Hinweis auf die, wie im ADR gleichlautenden, Abschnitte 6.1.5.1.11 und 6.6.5.1.9. Dort werden die Bau- und Prüfvorschriften für diese speziellen Verpackungen beschrieben. Diese werden mit dem Buchstaben „T“ gekennzeichnet und sind als solche, im Vergleich zu einer „Standard-Gefahrgut-Verpackung“ damit eindeutig als Bergungs- und Bergungsgroßverpackung zu erkennen.
Es ist passiert! Der Staplerfahrer ist beim Entladen mit der Gabelzinke in das Gefahrgutfass gestoßen. Die Zinke steckt im Fass und Gefahrgut tritt langsam an den Rändern der beschädigten Stelle aus. Dringend muss das Fass geborgen werden, um einen weiteren Austritt des gefährlichen Stoffes zu verhindern. Eine zugelassene „T“- Bergungs- oder Bergungsgroßverpackung wird in den wenigsten Unternehmen vorgehalten. Aber in diesem Fall wäre das beschädigte Fass genau in eine solche, unter Beachtung des Eigenschutzes, zu verbringen.
Sowohl im ADR als auch im IMDG-Code ist die Alternative vorgesehen, dass eine Verpackung, eine Großverpackung oder ein Großpackmittel (IBC) des Typs 11A (nur ADR) mit größeren Abmessungen eines geeigneten Typs und geeigneter Prüfanforderungen verwendet werden kann. Das bedeutet in der Praxis, dass nach dem Wortlaut der Regelung keine spezielle „T“- Bergungs- oder Bergungsgroßverpackung, sondern eine geeignete UN-geprüfte Standard-Gefahrgut-Verpackung als „Übergebinde“ für das beschädigte Gefahrgutgebinde verwendet werden darf.
Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der beschädigten oder undichten Versandstücke innerhalb des gewählten „Übergebindes“ zu verhindern. Sofern das „Übergebinde“ flüssige Stoffe enthält, muss eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials beigefügt werden, um das Austreten freier Flüssigkeit auszuschließen. Weiterhin sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Das ausgewählte „Übergebinde“ ist neben den sonstigen geforderten Markierungen und Kennzeichen mit dem Kennzeichen „BERGUNG“ bzw. „SALVAGE“ in einer Buchstabenhöhe von mindestens 12 mm zu versehen.
Darüber hinaus ist in dem Beförderungspapier Straße bzw. See nach der Beschreibung der Güter der Ausdruck „BERGUNGSVERPACKUNG“ bzw. „SALVAGE PACKAGING“ hinzuzufügen.
Willi Weßelowscky | Gefahrgut-Experte
Die Bereithaltung eines entsprechenden „Übergebindes“, also einer UN-geprüften Standard-Gefahrgut-Verpackung für flüssige oder feste Gefahrgüter, in einer entsprechenden Größe abgestimmt auf die in der täglichen Praxis gehandhabten Gefahrgutverpackungen, stellt in der Regel keine hohe Investition dar. Es ist eine sinnvolle Vorsorge zu allen anderen Maßnahmen, wie dem Vorhalten von persönlicher Schutzausrüstung und weiterer Hilfsmittel für den Notfall, wie Aufsaugmaterial oder Abdeckungen für Sieleinläufe. Wichtig ist allerdings immer vor Einleitung von Maßnahmen den Eigenschutz der Mitarbeitenden zu gewährleisten und im Zweifelsfall professionelle Hilfe von Feuerwehr oder Entsorgungsunternehmen anzufordern.
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